Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Verwaltung  fremder  Sachen.
auch  die  Obligation  aus  dem  Vertrage  gelöst  ist;  b)  wegen ¬
  später  entdeckter  Rechnungsfehler,  die  von  jedem
Theile,  zu  dessen  Vortheile  sie  vorgefallen  sind,  dem  Anderen ¬
  vergütigt  werden  müssen,  denn  hier  fehlt  der  Konsensus; ¬
  c)  wegen  solcher  Angelegenheiten  und  Geschäfte,
die  in  der  Rechnung  nicht  mit  vorgekommen  sind")
Die  Quittirung  kann  auch  stillschweigend  geschehen,  nämlich: ¬
  a)  dadurch,  daß  der  Rechnungsnehmer  sie  unterschreibt, ¬
  indem  darin  eine  Anerkennung  liegt"),  und
b)  dadurch,  daß  der  Rechnungsnehmer  die  ihm  gehörig
gelegte,  d.  h.  mit  Belegen  versehene  und  übergebene  Rechnung ¬
  durch  fünf  Jahre,  welche  von  dem  Tage  der  geschehenen ¬
  Zustellung  laufen,  aus  schuldbarer  Verzögerung
nicht  abnimmt:  mit  Ablauf  dieser  Frist  wird  die  Rechnung ¬
  für  quittirt  geachtet?),  was  etwas  ganz  Neues
ist.  —  Auf  welche  Weise  die  Rechnung  quittirt  worden
ob  der  Rechnungsnehmer  mit  ausdrücklichen  Worten  anerkennt, ¬
  daß  die  Rechnung  gehörig  und  richtig  gelegt  worden ¬
  sei,  oder  ob  die  Rechnung  wegen  der  schuldbaren  Verzögerung ¬
  nach  Ablauf  der  Frist  für  quittirt  geachtet  wird
gilt  gleich,  in  beiden  Fällen  ist  die  rechtliche  Wirkung  und
Folge  die  nämliche.  So  gut  also  auf  Grund  einer  ausdrücklich ¬
  anerkannten  Rechnung  ein  Vorschuß  des  Rechnungslegers ¬
  gefordert  werden  kann,  ohne  daß  es  dem
Rechnungsnehmer  gestattet  ist,  noch  Ausstellungen  gegen ¬
  die  einzelnen  Positionen  und  Belege  zu  machen,
eben  so  gut  findet  dieß  auf  Grund  einer,  nach  Ablauf  der
Zeit  für  quittirt  erachteten  Rechnung  statt  3).  Was  von
——
5)  A.  L.R.  §§.  146—148  d.  T.  —  Vergl.  Hagemann,
Landwirthschaftsrecht,  §.  434.
6)  Claproth,  Grundsätze  von  Verfertigung  und  Abnahme  der
Rechnungen,  §.  25.
7)  A.  L.R.  §§.  154,  155.  Pr.  des  Obertr.  617,  v.  25.  Febr.  1837.
8)  Die  entgegengesetzte  Meinung  wird  behauptet  in  dem  Aufsatze
Koch  Recht  der  Ford.  III.  2.  Aufl.
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