Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Forderung  aus  Führung  fremder  Geschäfte.
hältnisse,  nicht  auf  einen  einzelnen  Gegenstand  derselben; ¬
  die  Rechnungslegung  aber  ist  nur  Einer  von  den
verschiedenen  Gegenständen  der  aus  dem  Verwaltungskontrakte ¬
  hervorgehenden  Klage.  Man  ersieht  hieraus,
daß  die  Bedingungen  und  Wirkungen  der  Verjährung  bei
der  in  Rede  stehenden  Fristbestimmung  fehlen;  diese  Bestimmung ¬
  ist  eine  bloße  Willensinterpretation:  das  fünfjährige ¬
  Stillschweigen  wird  als  Verzichtleistung  ausgelegt, ¬
  es  gilt  für  Erlaß  3).  Ist  die  Rechnung  gefordert
worden,  so  läuft  von  da  an  die  fünfjährige  Frist  von
Neuem3a
2)  Die  Quittirung,  d.  h.  die  Anerkennung ¬
  der  Richtigkeit  der  gelegten  und  abgenommenen
Rechnung  schließt  die  Anfechtung  derselben  nicht  ganz  aus
vielmehr  kann,  selbst  wenn  in  der  Quittung  diesen  nachträglichen ¬
  Anforderungen  besonders  und  ausdrücklich  entsagt ¬
  worden  wäre,  nachher  noch  Vertretung  und  Vergütung ¬
  gefordert  werden*):  a)  wegen  unredlicher  Handlungen, ¬
  denn  die  actio  doli  bleibt  immer  übrig,  wenn
——
3)  Eine  eben  solche  Auslegung  des  Stillschweigens  findet  sich,  unter ¬
  Anderem,  auch  bei  dem  Vorkaufsrechte  (s.  oben  §.  245),  und  in
Beziehung  auf  vermuthete  Vollmachten,  im  Tit.  13,  §.  127:  „Verabsäumt ¬
  er  diese  Fristen,  so  wird  er  ohne  fernere  Widerrede  für  einwilligend ¬
  angenommen."  —  Hier,  bei  dem  Verwalter,  wird  er  ohne
fernere  Widerrede  für  verzichtleistend  angenommen,  wenn  er  die  Rechnung =
  zu  verlangen  durch  fünf  Jahre  versäumt.  -  Dem  bereits  zur
Absendung  fertig  liegenden  Mspt.  muß  ich  hier  noch  einfügen,  daß  die
Wahrheit  endlich  auch  bei  dem  Obertribunale  zum  Siege  gelangt  ist.
Durch  Pl.=Beschl.  v.  6.  Dez.  1858  ist  als  Rechtsgrundsatz  festgestellt:
„die  im  §.  158,  Tit.  14,  Th.  I  A.  L.R.  gedachte  fünfjährige  Frist  —
ist  nicht  als  eine  Verjährungsfrist  anzusehen.  (J.  M.Bl.  1859,
S.  27  ff.)
3a)  Erk.  des  Obertrib.  vom  22.  Januar  1842  (Koch's  Schles.
Archiv,  Bd.  V,  S.  409).  Eigentlich  stimmte  das  nicht  zur  Verjährungstheorie ¬
  des  Obertribunals.
4)  Schmidt,  de  impugnandis  administratorum  rationibus,
postquam  adprobatae  sunt.  Jenae  1755.
            
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