Inhaltsverzeichnis : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht im Irrenwesen kritisch, systematisch und kodifiziert

Grund  festgehalten  werden,  sofort  zu  entlassen.  Und  abermals  müssen
wir  betonen,  dass  dort  schon  das  Prinzip  der  Entlassung  durch  Geschworene, -
  wie  es  Gambetta  aufgestellt,  gewissermassen  Rechtskraft
gefunden  hat  ;  denn  diese  Kommissionen  sind  zum  Teile  aus  Laien
aus  dem  Volke  zusammengestellt.
Hier  ist  noch  eines  grossen  Unrechtes  zu  gedenken,  des  Rechtes
der  Anstaltsdirektoren,  geisteskranke  Personen  gegen  Revers,  dass
dieselben  die  nötige  Aufsicht  erhalten  und  die  erforderliche  Behandlung ¬
  erfahren  werden,  an  ihre  Verwandten  auszuliefern.  Dieses  Recht
nenne  ich  darum  ein  Unrecht,  weil  ein  Misbrauch  desselben  oft  möglich ¬
  ist;  denn  einerseits  kann  auf  diese  Weise  nach  kurzer  Zeit  eine
Person  entlassen  werden,  die  aus  Mitleid  oder  Rücksicht  geisteskrank
erklärt  worden  ist,  anstatt  dem  Strafgerichte  übergeben  worden  zu
sein,  und  die  so  der  verdienten  Strafe  entgeht;  es  kann  andererseits
ein  Kranker  in  die  Hände  gewinnsüchtiger  Verwandter  überliefert
werden.  Diese  Einrichtung  ist  eben  eine  Folge  der  rechtslosen  Halbheit ¬
  im  Verfahren  der  Aufnahme  und  wird  fallen  können  und  müssen,
wenn  dieses  nach  den  Postulaten  des  bis  heute  auf  dem  Gebiete  des
Irrenwesens  unerfüllten  Menschenrechtes  geordnet  sein  wird.
D.  Die  Folgen  der  heutigen  Rechtszustände.
Wahrhaft  erschrecklich  sind  die  Folgen,  welche  getragen  von
ihren  tief  eingewurzelten  Ursachen  die  heutigen  Rechtszustände  auf
dem  Gebiete  des  Irrenwesens  täglich  und  stündlich  erzeugen.
Das  höchste  Gut  der  Menschheit,  die  persönliche  Freiheit,  sie
ist  arg  bedroht  und  gefährdet;  ungezählte  Opfer  erlitten  eine  ungerechtfertigte ¬
  Beschränkung  derselben  durch  die  bestehenden  Irrenrechte. -
  Was  hat  in  dieser  Richtung  schon  der  Irrtum  verbrochen,
und  was  erst  die  Absicht!  Das  politische,  das  geschäftliche,  das  gesellschaftliche ¬
  und  Familienleben  geben  ja  reichliche  Veranlassungen
zu  dem  Wunsche,  jemanden  zu  beseitigen,  und  die  Gelegenheit  hiezu ¬
  bietet  die  Rechtslosigkeit  im  Irrenwesen.  Eine  Sühne,  eine  Strafe
aber  war  noch  gar  nie  gegen  den  absichtlichen  Beschränker  der  persönlichen ¬
  Freiheit  eines  anderen,  noch  weniger  gegen  den  aus  Irrtum -
  erreicht  worden  ;  denn  dafür  sorgen  eben  die  trostlosen  Rechts-
            
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