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kammer gegenüber der Handelskammer und damit eine Verkürzung der Interessen des
Gewerbestandes naheliegt.
des
Bei der wesentlichen Verschiedenheit der Aufgaben der beiden Stände
Handels- und Gewerbestandes
ist es auch nicht ratsam, die Vertretung beider
Interessen in eine Hand zu legen.
Bei Angelegenheiten, welche sowohl die Handels- als auch die Gewerbekammern
gleichmäßig angehen, könnten diese beiden Kammern entweder in Ausschüssen oder in
der Gesamtheit zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. Die Verquickung beider
Kammern ist wohl bisher meist aus Sparsamkeitsrücksichten gefordert worden, weil man
glaubte, daß für eine besondere Gewerbekammer die Kosten schwer aufzubringen seien
und man daher den Kammerbezirk allzusehr ausdehnen müsse, wollte man die Gewerbekammer ¬
finanziell lebensfähig machen.
Durch die Heranziehung der dritten Steuerstufe zur Gewerbekammer glaubt jed och
der unterzeichnete Vorstand Kräfte herangezogen zu haben, die wirtschaftlich stark genug
sind, um die Kosten der Kammer bei richtiger Abgrenzung des Bezirks auch ohne
Staatszuschuß tragen zu können.
c) Unter welchen Bedingungen sollen Gewerbekammern errichtet
werden?
Gewerbekammern sollen im ganzen Deutschen Reich auf Grund eines Gesetzes
obligatorisch errichtet werden; jedoch sollen die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden
Organisationen, welche nach dem Urteil der betreffenden Landesregierung geeignet erscheinen, ¬
die Aufgaben einer Gewerbekammer zu erfüllen oder solche thatsächlich seit
Jahren erfüllt haben, dort die Gewerbekammern bilden. Eine obligatorische Einrichtung
der Kammern ist deshalb nötig, weil bei fakultativer Einrichtung derselben bei dem
Mangel an Interesse breiter Schichten des kleinen Gewerbestandes für die angestrebte
Organisation die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Einrichtung außerordentlich gefährdet ¬
und beeinträchtigt sein würde.
Selbst die durch Verordnung vom 11. Februar 1848 fakultativ ins Leben
gerufenen preußischen Handelskammern haben, obwohl sie doch besonders rührige nnd
intelligente Kräfte umfassen, nach nun bereits 50-jährigem Bestehen sich nicht über
ganz Preußen ausbreiten können, so daß noch immer weite Kreise des Handelsstandes
keine Interessenvertretung in Handelskammern finden.
Gemerbekammern aber sollen die Interessen und die Wünsche des ganzen Gewerbestandes ¬
im Deutschen Reiche bei den Regierungen zum Ausdruck bringen.
Bei fakultativer Errichtung der Gewerbekammern tritt die Gefahr nahe, daß nur
die Ansichten der Gewerbetreibenden, in deren Bezirk sich gerade durch die Anregung
weniger tüchtiger Männer Gewerbekammern gebildet haben, und nicht die des ganzen
Gewerbestandes zum Ausdruck kommen.
Nur durch obligatorische, über das ganze Deutsche Reich netzartig verbreitete Gewerbekammern, ¬
deren Bezirk je nach den jeweiligen Verhältnissen festgelegt ist, können
Organisationen geschaffen werden, in denen der ganze deutsche Gewerbestand eine einheitliche ¬
Vertretung findet.
Da die gewerblichen Verhältnisse je nach Landesteilen große Verschiedenheit zeigen,
so hat die Feststellung der Bezirke solcher Gewerbekammern von den Landesbehörden
derart zu geschehen, daß die Gewerbeverhältnisse des betreffenden Bezirks den an ein
solches Organ notwendig zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.