Volltext : Hampke, Thilo: Handwerker- oder Gewerbekammern ?

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kammer  gegenüber  der  Handelskammer  und  damit  eine  Verkürzung  der  Interessen  des
Gewerbestandes  naheliegt.
des
Bei  der  wesentlichen  Verschiedenheit  der  Aufgaben  der  beiden  Stände
Handels-  und  Gewerbestandes
ist  es  auch  nicht  ratsam,  die  Vertretung  beider
Interessen  in  eine  Hand  zu  legen.
Bei  Angelegenheiten,  welche  sowohl  die  Handels-  als  auch  die  Gewerbekammern
gleichmäßig  angehen,  könnten  diese  beiden  Kammern  entweder  in  Ausschüssen  oder  in
der  Gesamtheit  zu  gemeinsamen  Beratungen  zusammentreten.  Die  Verquickung  beider
Kammern  ist  wohl  bisher  meist  aus  Sparsamkeitsrücksichten  gefordert  worden,  weil  man
glaubte,  daß  für  eine  besondere  Gewerbekammer  die  Kosten  schwer  aufzubringen  seien
und  man  daher  den  Kammerbezirk  allzusehr  ausdehnen  müsse,  wollte  man  die  Gewerbekammer ¬
  finanziell  lebensfähig  machen.
Durch  die  Heranziehung  der  dritten  Steuerstufe  zur  Gewerbekammer  glaubt  jed  och
der  unterzeichnete  Vorstand  Kräfte  herangezogen  zu  haben,  die  wirtschaftlich  stark  genug
sind,  um  die  Kosten  der  Kammer  bei  richtiger  Abgrenzung  des  Bezirks  auch  ohne
Staatszuschuß  tragen  zu  können.
c)  Unter  welchen  Bedingungen  sollen  Gewerbekammern  errichtet
werden?
Gewerbekammern  sollen  im  ganzen  Deutschen  Reich  auf  Grund  eines  Gesetzes
obligatorisch  errichtet  werden;  jedoch  sollen  die  in  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden
Organisationen,  welche  nach  dem  Urteil  der  betreffenden  Landesregierung  geeignet  erscheinen, ¬
  die  Aufgaben  einer  Gewerbekammer  zu  erfüllen  oder  solche  thatsächlich  seit
Jahren  erfüllt  haben,  dort  die  Gewerbekammern  bilden.  Eine  obligatorische  Einrichtung
der  Kammern  ist  deshalb  nötig,  weil  bei  fakultativer  Einrichtung  derselben  bei  dem
Mangel  an  Interesse  breiter  Schichten  des  kleinen  Gewerbestandes  für  die  angestrebte
Organisation  die  praktische  Wirksamkeit  der  gesetzlichen  Einrichtung  außerordentlich  gefährdet ¬
  und  beeinträchtigt  sein  würde.
Selbst  die  durch  Verordnung  vom  11.  Februar  1848  fakultativ  ins  Leben
gerufenen  preußischen  Handelskammern  haben,  obwohl  sie  doch  besonders  rührige  nnd
intelligente  Kräfte  umfassen,  nach  nun  bereits  50-jährigem  Bestehen  sich  nicht  über
ganz  Preußen  ausbreiten  können,  so  daß  noch  immer  weite  Kreise  des  Handelsstandes
keine  Interessenvertretung  in  Handelskammern  finden.
Gemerbekammern  aber  sollen  die  Interessen  und  die  Wünsche  des  ganzen  Gewerbestandes ¬
  im  Deutschen  Reiche  bei  den  Regierungen  zum  Ausdruck  bringen.
Bei  fakultativer  Errichtung  der  Gewerbekammern  tritt  die  Gefahr  nahe,  daß  nur
die  Ansichten  der  Gewerbetreibenden,  in  deren  Bezirk  sich  gerade  durch  die  Anregung
weniger  tüchtiger  Männer  Gewerbekammern  gebildet  haben,  und  nicht  die  des  ganzen
Gewerbestandes  zum  Ausdruck  kommen.
Nur  durch  obligatorische,  über  das  ganze  Deutsche  Reich  netzartig  verbreitete  Gewerbekammern, ¬
  deren  Bezirk  je  nach  den  jeweiligen  Verhältnissen  festgelegt  ist,  können
Organisationen  geschaffen  werden,  in  denen  der  ganze  deutsche  Gewerbestand  eine  einheitliche ¬
  Vertretung  findet.
Da  die  gewerblichen  Verhältnisse  je  nach  Landesteilen  große  Verschiedenheit  zeigen,
so  hat  die  Feststellung  der  Bezirke  solcher  Gewerbekammern  von  den  Landesbehörden
derart  zu  geschehen,  daß  die  Gewerbeverhältnisse  des  betreffenden  Bezirks  den  an  ein
solches  Organ  notwendig  zu  stellenden  Anforderungen  voll  entsprechen.
            
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