Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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rechtlich verantwortlich; einer Strafe unterliegt jedoch der Vorstand ¬
nicht. Durch den Gesellschaftsvertrag kann der Vorstand
von dieser Verpflichtung nicht befreit werden, da dieselbe öffentlich=rechtlicher ¬
Natur ist.
Die Berufung der Generalversammlung durch den Vorstand ¬
muß „unverzüglich“ geschehen und ihr Anzeige von
dem bilanzmäßigen Verlust gemacht werden. Die Vorlage
eines Berichts an den Aufsichtsrat und die Vorlage von Bemerkungen ¬
desselben hierzu, wie sie in Art. 239 Abs. 2 zur
Vorbereitung der Bilanzprüfung vorgesehen sind, ist hier nicht
geboten, solche sind aber im Interesse einer besseren Vorbereitung ¬
der Aktionäre für die Generalversammlung empfehlenswert, ¬
doch darf hierdurch nicht die Berufung der Generalversammlung ¬
verzögert werden. Die Auslage der Vorlagen im
Geschäftslokal der Gesellschaft (Art. 239 Abs. 2) für die Aktionäre
ist ebenfalls nicht geboten, da es sich nicht um die Prüfung und
Genehmigung der Bilanz, sondern um die Eröffnung der schwierigen
Die
Geschäftslage der Gesellschaft an die Aktionäre handelt.
Berufung der Generalversammlung hat in der im Art. 238 vorgeschriebenen ¬
Weise zu geschehen. Insbesondere hat der Vorstand ¬
bei der Berufung auch den Zweck der Generalversammlung ¬
bekannt zu machen. Denn die Aktionäre sollen vorher
davon in Kenntnis gesetzt werden, um welche Verhandlung es
sich handelt, damit sich dieselben vorbereiten können und vor
Überraschungen gesichert sind. Es muß deshalb der Zweck so
veröffentlicht werden, daß daraus der Gegenstand der Verhandlung ¬
in ausreichender Weise ersehen werden kann. Es genügt
deshalb die von Völderndorff (S. 711) in Anregung gebrachte ¬
Tagesordnung: „Beratung und Beschlußfassung über
die Beschaffung weiterer Mittel zum Betriebe des Unternehmens" ¬
der Gesetzesvorschrift nicht. Es muß jedenfalls als
Zweck verkündigt werden: „Anzeige des Bilanzverlustes zur
Hälfte des Grundkapitals." Der Vorstand wird übrigens zweckmäßig ¬
auch Vorschläge zur Beseitigung der Schwierigkeiten ankündigen. ¬
Den Aktionären steht auch die Ankündigung von
Vorschlägen zur Abhilfe nach Art. 237 zu.2)
Die Generalversammlung kann gültige Beschlüsse auf die
Anzeige des Bilanzverlustes nur dann fassen, wenn die Tagesordnung ¬
vorher ordnungsmäßig bekannt gemacht war. Handeln
1) Vgl. Petersen und v. Pechmann, S. 544, 545.
2) Staub, S. 534.