Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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rechtlich  verantwortlich;  einer  Strafe  unterliegt  jedoch  der  Vorstand ¬
  nicht.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  der  Vorstand
von  dieser  Verpflichtung  nicht  befreit  werden,  da  dieselbe  öffentlich=rechtlicher ¬
  Natur  ist.
Die  Berufung  der  Generalversammlung  durch  den  Vorstand ¬
  muß  „unverzüglich“  geschehen  und  ihr  Anzeige  von
dem  bilanzmäßigen  Verlust  gemacht  werden.  Die  Vorlage
eines  Berichts  an  den  Aufsichtsrat  und  die  Vorlage  von  Bemerkungen ¬
  desselben  hierzu,  wie  sie  in  Art.  239  Abs.  2  zur
Vorbereitung  der  Bilanzprüfung  vorgesehen  sind,  ist  hier  nicht
geboten,  solche  sind  aber  im  Interesse  einer  besseren  Vorbereitung ¬
  der  Aktionäre  für  die  Generalversammlung  empfehlenswert, ¬
  doch  darf  hierdurch  nicht  die  Berufung  der  Generalversammlung ¬
  verzögert  werden.  Die  Auslage  der  Vorlagen  im
Geschäftslokal  der  Gesellschaft  (Art.  239  Abs.  2)  für  die  Aktionäre
ist  ebenfalls  nicht  geboten,  da  es  sich  nicht  um  die  Prüfung  und
Genehmigung  der  Bilanz,  sondern  um  die  Eröffnung  der  schwierigen
Die
Geschäftslage  der  Gesellschaft  an  die  Aktionäre  handelt.
Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  im  Art.  238  vorgeschriebenen ¬
  Weise  zu  geschehen.  Insbesondere  hat  der  Vorstand ¬
  bei  der  Berufung  auch  den  Zweck  der  Generalversammlung ¬
  bekannt  zu  machen.  Denn  die  Aktionäre  sollen  vorher
davon  in  Kenntnis  gesetzt  werden,  um  welche  Verhandlung  es
sich  handelt,  damit  sich  dieselben  vorbereiten  können  und  vor
Überraschungen  gesichert  sind.  Es  muß  deshalb  der  Zweck  so
veröffentlicht  werden,  daß  daraus  der  Gegenstand  der  Verhandlung ¬
  in  ausreichender  Weise  ersehen  werden  kann.  Es  genügt
deshalb  die  von  Völderndorff  (S.  711)  in  Anregung  gebrachte ¬
  Tagesordnung:  „Beratung  und  Beschlußfassung  über
die  Beschaffung  weiterer  Mittel  zum  Betriebe  des  Unternehmens" ¬
  der  Gesetzesvorschrift  nicht.  Es  muß  jedenfalls  als
Zweck  verkündigt  werden:  „Anzeige  des  Bilanzverlustes  zur
Hälfte  des  Grundkapitals."  Der  Vorstand  wird  übrigens  zweckmäßig ¬
  auch  Vorschläge  zur  Beseitigung  der  Schwierigkeiten  ankündigen. ¬
  Den  Aktionären  steht  auch  die  Ankündigung  von
Vorschlägen  zur  Abhilfe  nach  Art.  237  zu.2)
Die  Generalversammlung  kann  gültige  Beschlüsse  auf  die
Anzeige  des  Bilanzverlustes  nur  dann  fassen,  wenn  die  Tagesordnung ¬
  vorher  ordnungsmäßig  bekannt  gemacht  war.  Handeln
1)  Vgl.  Petersen  und  v.  Pechmann,  S.  544,  545.
2)  Staub,  S.  534.
            
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