Inhaltsverzeichnis : Krug, August Otto: ¬Die Lehre von der Compensation

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bar  auf  die  quaestio  facti  an,  ob  die  Zehnten  in  dem  besonderen ¬
  Falle  die  Natur  der  Abgaben  haben,  oder  nicht.
Die  von  einigen  älteren  Rechtslehrern  aufgestellte  Ausnahme, =
  daß  der  repetitio  dotis  keine  exc.  compens.  entgegengesetzt ¬
  werden  könne,  weil  Justinian  die  Retentionen  aufgehoben =
  habe,  hat  schon  Tyndarus  485)  mit  acht  Gründen
widerlegt,  die  sich  aber  sämmtlich  darauf  reduciren,  daß  compensatio -
  und  retentio  verschiedene  Dinge  sind,  worauf  schon
Paulus  bei  Gelegenheit  der  compens,  in  dotem  aufmerksam ¬
  gemacht  hat  486
Man  kann  noch  hinzusetzen,  daß  Justinian -
  ausdrücklich  erklärt  hat,  an  die  Stelle  der  retentio
propter  impensas  necessarias  trete  der  Grundsatz  imp,  necessariae ¬
  ipso  jure  minuunt  dotem  487
Wenn  man  endlich  auch  beim  commodatum  die  exc.
compensationis  für  ausgeschlossen  gehalten  hat,  so  hat  man
488).  L.  4.
wohl  nur  den  eigentlichen  Streitpunkt  übersehen
C.  de  commodato  (4,  23)  ist  ganz  nach  dem  allgemeinen
Grundsatze,  daß  Geld  mit  Sachen  nicht  compensabel  ist,  zu
erklären  489)
485)  a.  a.  O.  art.  5.  no.  42  —  46.
486)  L.  15.  §.  1.  soluto  matr.  24,  3.  vgl.  L.  22.  §.  3.  L.  63.
§.  1.  eod.
487)  L.  un.  §.  5.  C.  de  r.  u.  a.  5,  13.
488)  Mit  demselben  Rechte  behauptet  daher  Bellojus  a.  a.  O.
p.  734.,  daß  auch  beim  precarium,  der  actio  locati  it.  s.  w.  compensatio ¬
  nicht  stattfinde.  Der  Code  civil  §.  1293.  hat  diese
Ausnahme  ohne  Weiteres  aufgenommen,  das  pr.  Landr.  §.  363.
365.  aber  den  richtigen  gemeinrechtlichen  Gesichtspunkt  festgehalten.
489)  Praetextu  debiti  restitutio  rei  commodatae  non  probabiliter
recusatur.  Die  verschiedenen  Auslegungs-,  sogar  Emendationsversuche ¬
  dieser  Stelle  (Cujac.  schlägt  vor  commendatae  st.  commodatae ¬
  zu  lesen)  s.  in  Giphanii  explanat.  diffic.  et  celebr.
leg.  Cod.  ad.  h.  1.  Die  richtige  Auslegung  hat  schon  Tyndarus
a.  a.  O.  art.  5.  no.  23.  Vgl.  besonders  oben  §.  50.
            
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