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Zweiter Theil. Zehnter Titel.
Den Beruf, diese Mahnung von Amtswegen oder auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft zu erlassen, hat der Präsident oder Direktor eines jeden
Gerichts in Anfehung der übrigen Mitglieder desselben; der Dirigent einer
Kreisgerichts=Deputation in Ansehung der Mitglieder dieser Deputation. In
Ansehung der
Einzerrichter steht er dem Präsidenten oder Direktor desjenigen
Gerichts erster Instanz zu, in dessen Gerichtssprengel der Richter angestellt
st; in Ansehung aller Richter, insbesondere auch der Friedensrichter
des
Appellationsgerichts=Bezirks dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts;
in Ansehung der ersten Präsidenten der Appellationsgerichte dem ersten Präsidenten ¬
des obersten Gerichtshofes.
Die Mahnung geschieht zu Protokoll oder durch ein die Gründe enthaltendes ¬
Schreiben, von welchem die Urschrift aufbewahrt wird.
§. 14. Erscheint wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Mahnung ¬
dem zuständigen Disziplinargerichte als nicht hinreichend,
so tritt die
Disziplinarbestrafung ein.
§. 15. Disziplinarstrafen sind:
1) Warnung,
2) Verweis.
Derselbe kann mit Geldbuße verbunden werden, deren Betrag
das Diensteinkommen eines Monates nicht übersteigt.
3) Aufgehoben.
G., betr. einige Abänderungen des G. über die Dienstvergehen ¬
der Richter v. 7. Mai 1851 und die Einführung
eines Ehrenrathes für die Rechtsanwalte bei dem Obertribunale. ¬
Vom 26. März 1856. (G.S. S. 201.)
§. 1. Von den im §. 15 des G. vom 7. Mai 1851 aufgeführten
meiner Grundsatz der Strafgerechtigkeit ist das dem Zubestrafenden zustehende Recht
der Berufung an einen höheren Richter. Dieser Grundsatz ist hier verletzt, wenn
die Auslegung, welche der I.M. durch seinen Kommissar bei Gelegenheit der Verhandlung ¬
über eine Petition im Abgg.Hause in der Sommersession des Landtages
von 1862 gemacht hat, richtig ist. Das Institut der „Mahnung" gehört der
tperiode der alten Gerichtsordnung an, worin den Richtern eine Stellung angewiesen ¬
ist und eine Behandlung zu Theil wird, welche mit den heutigen Begriffen ¬
von der Würde und dem Ansehen eines unabhängigen Richters nicht vereinbar ¬
ist. Dieses Institut ist aus dem §. 21, Tit. 2, Th. III der A. G.O. hierher ¬
übertragen. Dort heißt es: „Alle Mitglieder des Kollegii — sind schuldig,
rmahnungen und Verweise von dem Präsidenten anzunehmen, und solchen williges ¬
Gehör zu geben. Der §. 22 fügt aber hinzu, daß der betroffene Rath,
wenn er glaube, daß der Präsident sich eines zu weit getriebenen Ansehens und
Autorität anmaße, seine Anzeigen oder Beschwerden dem Chef der Justiz in geziemenden ¬
Ausdrücken vortragen könne. Dieses Beschwerderecht findet hier im
§. 13 keinen wiederholten Ausdruck. Der J.M. ist nun der Meinung: diese Bestimmung ¬
sei durch das erste Disziplinargesetz vom 29. März 1844, §. 62 aufgehoben ¬
und durch dessen Wiederaufhebung nicht wieder hergestellt; gegen Diszipli771 ¬
nary
nahnungen finde eine Beschwerde überhaupt nicht, insbesondere auch nicht bei
dem I.M. statt. Die Kommission des Abgg. Hauses für Petitionen erklärte diese
Meinung und deren Begründung für unrichtig. Fünfter Bericht derselben, vom
8. August 1862 (Drucksachen des Abgg.Hauses von 1862, Nr. 129). Mir scheint
der I. M. nicht die rechte Person zu sein, an welche die Beschwerde zu richten; der
erste Präsident des Obertr. würde die kompetente Instanz
sein. Aber das Schulinstitut ¬
der „Ermahnung" paßt überhaupt nicht für bejahrte, graue Männer des
Richterstandes.