Inhaltsverzeichnis : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

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Zweiter  Theil.  Zehnter  Titel.
Den  Beruf,  diese  Mahnung  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  zu  erlassen,  hat  der  Präsident  oder  Direktor  eines  jeden
Gerichts  in  Anfehung  der  übrigen  Mitglieder  desselben;  der  Dirigent  einer
Kreisgerichts=Deputation  in  Ansehung  der  Mitglieder  dieser  Deputation.  In
Ansehung  der
Einzerrichter  steht  er  dem  Präsidenten  oder  Direktor  desjenigen
Gerichts  erster  Instanz  zu,  in  dessen  Gerichtssprengel  der  Richter  angestellt
st;  in  Ansehung  aller  Richter,  insbesondere  auch  der  Friedensrichter
des
Appellationsgerichts=Bezirks  dem  ersten  Präsidenten  des  Appellationsgerichts;
in  Ansehung  der  ersten  Präsidenten  der  Appellationsgerichte  dem  ersten  Präsidenten ¬
  des  obersten  Gerichtshofes.
Die  Mahnung  geschieht  zu  Protokoll  oder  durch  ein  die  Gründe  enthaltendes ¬
  Schreiben,  von  welchem  die  Urschrift  aufbewahrt  wird.
§.  14.  Erscheint  wegen  der  Schwere  des  Dienstvergehens  eine  Mahnung ¬
  dem  zuständigen  Disziplinargerichte  als  nicht  hinreichend,
so  tritt  die
Disziplinarbestrafung  ein.
§.  15.  Disziplinarstrafen  sind:
1)  Warnung,
2)  Verweis.
Derselbe  kann  mit  Geldbuße  verbunden  werden,  deren  Betrag
das  Diensteinkommen  eines  Monates  nicht  übersteigt.
3)  Aufgehoben.
G.,  betr.  einige  Abänderungen  des  G.  über  die  Dienstvergehen ¬
  der  Richter  v.  7.  Mai  1851  und  die  Einführung
eines  Ehrenrathes  für  die  Rechtsanwalte  bei  dem  Obertribunale. ¬
  Vom  26.  März  1856.  (G.S.  S.  201.)
§.  1.  Von  den  im  §.  15  des  G.  vom  7.  Mai  1851  aufgeführten
meiner  Grundsatz  der  Strafgerechtigkeit  ist  das  dem  Zubestrafenden  zustehende  Recht
der  Berufung  an  einen  höheren  Richter.  Dieser  Grundsatz  ist  hier  verletzt,  wenn
die  Auslegung,  welche  der  I.M.  durch  seinen  Kommissar  bei  Gelegenheit  der  Verhandlung ¬
  über  eine  Petition  im  Abgg.Hause  in  der  Sommersession  des  Landtages
von  1862  gemacht  hat,  richtig  ist.  Das  Institut  der  „Mahnung"  gehört  der
tperiode  der  alten  Gerichtsordnung  an,  worin  den  Richtern  eine  Stellung  angewiesen ¬
  ist  und  eine  Behandlung  zu  Theil  wird,  welche  mit  den  heutigen  Begriffen ¬
  von  der  Würde  und  dem  Ansehen  eines  unabhängigen  Richters  nicht  vereinbar ¬
  ist.  Dieses  Institut  ist  aus  dem  §.  21,  Tit.  2,  Th.  III  der  A.  G.O.  hierher ¬
  übertragen.  Dort  heißt  es:  „Alle  Mitglieder  des  Kollegii  —  sind  schuldig,
rmahnungen  und  Verweise  von  dem  Präsidenten  anzunehmen,  und  solchen  williges ¬
  Gehör  zu  geben.  Der  §.  22  fügt  aber  hinzu,  daß  der  betroffene  Rath,
wenn  er  glaube,  daß  der  Präsident  sich  eines  zu  weit  getriebenen  Ansehens  und
Autorität  anmaße,  seine  Anzeigen  oder  Beschwerden  dem  Chef  der  Justiz  in  geziemenden ¬
  Ausdrücken  vortragen  könne.  Dieses  Beschwerderecht  findet  hier  im
§.  13  keinen  wiederholten  Ausdruck.  Der  J.M.  ist  nun  der  Meinung:  diese  Bestimmung ¬
  sei  durch  das  erste  Disziplinargesetz  vom  29.  März  1844,  §.  62  aufgehoben ¬
  und  durch  dessen  Wiederaufhebung  nicht  wieder  hergestellt;  gegen  Diszipli771 ¬

nary
nahnungen  finde  eine  Beschwerde  überhaupt  nicht,  insbesondere  auch  nicht  bei
dem  I.M.  statt.  Die  Kommission  des  Abgg.  Hauses  für  Petitionen  erklärte  diese
Meinung  und  deren  Begründung  für  unrichtig.  Fünfter  Bericht  derselben,  vom
8.  August  1862  (Drucksachen  des  Abgg.Hauses  von  1862,  Nr.  129).  Mir  scheint
der  I.  M.  nicht  die  rechte  Person  zu  sein,  an  welche  die  Beschwerde  zu  richten;  der
erste  Präsident  des  Obertr.  würde  die  kompetente  Instanz
sein.  Aber  das  Schulinstitut ¬
  der  „Ermahnung"  paßt  überhaupt  nicht  für  bejahrte,  graue  Männer  des
Richterstandes.
            
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