I. Erstes Hauptstück. Hindernisse der Giltigkeit.
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Nach dem, was wir im vorhergehenden gesagt, bedarf es keiner weitern
Erklärung, daß es sich hier nur um eine conditio de futuro (vor
Eintritt und Constatirung der Erfüllung oder Nichterfüllung) handeln
kann. Denn bezüglich einer solchen de praeterito ist ja die Ehe bei der
Consensabgabe bereits giltig oder nicht, nur daß die Contrahenten den
Thatbestand noch nicht kennen'. Das geht aus dem Wortlaute des § 54
gleichfalls hervor, indem es heißt: Erfüllung der Bedingung.
Es begreift sich wohl von selbst, daß die Verzichtleistung ob habitam ¬
copulam nicht als beiderseitig gegeben gelten könne, wenn der Beischlaf ¬
von dem einen Theile erwiesenermaßen durch Zwang oder Einflößung
einer (relativ oder absolut) großen Furcht erpreßt worden wäre; in
welchem Falle dem unschuldigen Theile bei Nichteintritt der gesetzten Bedingung ¬
die Freiheit des Rücktrittes offen bleiben müßte.
Daß für den betreffenden Gatten die Rechtskraft der Bedingung laut
§ 117 der Anw. f. geistl. Eheger. auch dann erlösche, wenn derselbe entweder ¬
das Vorhandensein des Ausbedungenen fälschlich vorgegeben
(z. B. Adel seitens eines Unadeligen), oder das Nichtvorhandensein des
Ausbedungenen absichtlich verschwiegen (z. B. bisherige Ehelosigkeit seitens
einer Wittwe), oder die Erfüllung der Bedingung durch sein Verschulden verhindert ¬
hat (z. B. die Rückkehr in die Heimat), sei hier nur angedeutet.
C.
Ueber die Modalitäten einer bedingten Eheschließung
gibt § 55 der Anw. f. geistl. Eheger. nachstehende doppelte Weisung
„Eine bedingte Erklärung der Einwilligung kann nur mit
ausdrücklicher Erlaubniß des Bischofes zugelassen werden.
Bedingungen, welche bei der Erklärung der Einwilligung
nicht ausgedrückt werden, sind als nicht beigesetzt zu betrachten. ¬
Demgemäß -
ist
1. zu bemerken, daß zur Entgegennahme des Eheconsenses stets die
ausdrückliche Genehmigung des Bischofes einzuholen sei, so oft
Brautleute nur unter Vorbehalt gewisser Bedingungen die Ehe abschließen
wollten. Eine solche Gestattung würde jedoch nach § 117 bloß „aus1 ¬
Anderer Ansicht ist Scavini (cap. 9 De cond. appos.). Er schreibt:
„Ante conditionis verificationem nefas est matrimonio uti sive conditio illa
sit de futuro, quia tunc matrimonium nondum existit, sive sit de praésenti ¬
vel praeterito, quia tunc illud est dubium. At si sponsi nihilominus ¬
ad illius usum procederent, matrimonium absolutum (i. e. purum seu
purificatum) evaderet; sic enim censentur conjuges renuntiasse conditioni illi.
Desgleichen schreibt auch Schulte der copula carnalis nicht bloß in Betreff der
conditiones de futuro, sondern auch in Betreff der conditiones de praesenti
vel praeterito (solange deren Erfüllung oder Nichteintritt noch unbekannt ist)
die Rechtswirkung des stillschweigenden Verzichtes zu.