Volltext : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

I.  Erstes  Hauptstück.  Hindernisse  der  Giltigkeit.
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Nach  dem,  was  wir  im  vorhergehenden  gesagt,  bedarf  es  keiner  weitern
Erklärung,  daß  es  sich  hier  nur  um  eine  conditio  de  futuro  (vor
Eintritt  und  Constatirung  der  Erfüllung  oder  Nichterfüllung)  handeln
kann.  Denn  bezüglich  einer  solchen  de  praeterito  ist  ja  die  Ehe  bei  der
Consensabgabe  bereits  giltig  oder  nicht,  nur  daß  die  Contrahenten  den
Thatbestand  noch  nicht  kennen'.  Das  geht  aus  dem  Wortlaute  des  §  54
gleichfalls  hervor,  indem  es  heißt:  Erfüllung  der  Bedingung.
Es  begreift  sich  wohl  von  selbst,  daß  die  Verzichtleistung  ob  habitam ¬
  copulam  nicht  als  beiderseitig  gegeben  gelten  könne,  wenn  der  Beischlaf ¬
  von  dem  einen  Theile  erwiesenermaßen  durch  Zwang  oder  Einflößung
einer  (relativ  oder  absolut)  großen  Furcht  erpreßt  worden  wäre;  in
welchem  Falle  dem  unschuldigen  Theile  bei  Nichteintritt  der  gesetzten  Bedingung ¬
  die  Freiheit  des  Rücktrittes  offen  bleiben  müßte.
Daß  für  den  betreffenden  Gatten  die  Rechtskraft  der  Bedingung  laut
§  117  der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.  auch  dann  erlösche,  wenn  derselbe  entweder ¬
  das  Vorhandensein  des  Ausbedungenen  fälschlich  vorgegeben
(z.  B.  Adel  seitens  eines  Unadeligen),  oder  das  Nichtvorhandensein  des
Ausbedungenen  absichtlich  verschwiegen  (z.  B.  bisherige  Ehelosigkeit  seitens
einer  Wittwe),  oder  die  Erfüllung  der  Bedingung  durch  sein  Verschulden  verhindert ¬
  hat  (z.  B.  die  Rückkehr  in  die  Heimat),  sei  hier  nur  angedeutet.
C.
Ueber  die  Modalitäten  einer  bedingten  Eheschließung
gibt  §  55  der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.  nachstehende  doppelte  Weisung
„Eine  bedingte  Erklärung  der  Einwilligung  kann  nur  mit
ausdrücklicher  Erlaubniß  des  Bischofes  zugelassen  werden.
Bedingungen,  welche  bei  der  Erklärung  der  Einwilligung
nicht  ausgedrückt  werden,  sind  als  nicht  beigesetzt  zu  betrachten. ¬
  Demgemäß -
  ist
1.  zu  bemerken,  daß  zur  Entgegennahme  des  Eheconsenses  stets  die
ausdrückliche  Genehmigung  des  Bischofes  einzuholen  sei,  so  oft
Brautleute  nur  unter  Vorbehalt  gewisser  Bedingungen  die  Ehe  abschließen
wollten.  Eine  solche  Gestattung  würde  jedoch  nach  §  117  bloß  „aus1 ¬
  Anderer  Ansicht  ist  Scavini  (cap.  9  De  cond.  appos.).  Er  schreibt:
„Ante  conditionis  verificationem  nefas  est  matrimonio  uti  sive  conditio  illa
sit  de  futuro,  quia  tunc  matrimonium  nondum  existit,  sive  sit  de  praésenti ¬
  vel  praeterito,  quia  tunc  illud  est  dubium.  At  si  sponsi  nihilominus ¬
  ad  illius  usum  procederent,  matrimonium  absolutum  (i.  e.  purum  seu
purificatum)  evaderet;  sic  enim  censentur  conjuges  renuntiasse  conditioni  illi.
Desgleichen  schreibt  auch  Schulte  der  copula  carnalis  nicht  bloß  in  Betreff  der
conditiones  de  futuro,  sondern  auch  in  Betreff  der  conditiones  de  praesenti
vel  praeterito  (solange  deren  Erfüllung  oder  Nichteintritt  noch  unbekannt  ist)
die  Rechtswirkung  des  stillschweigenden  Verzichtes  zu.
            
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