Volltext : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Dritter  Titel.  Zwangsversteigerung.
§  134
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§  134.  Legitimation  nach  Ertheilung  der  Ermächtigung.
1.  Entw.  §  133.  —  Meldet  sich  nach  Ertheilung  der  Ermächtigung  zum
Aufgebot  ein  Gläubiger  bei  dem  Vertheilungsgericht,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe
seine  Legitimation  geführt  hat  oder  nicht.  „Erachtet  das  Gericht  einen  sich
meldenden  Gläubiger  nicht  für  legitimirt,  so  wird  das  Aufgebot  nicht  aufgehalten;
dem  sich  Meldenden  bleibt  überlassen,  bei  diesem  seine  Rechte  wahrzunehmen."
(Mot.)  —  Gegen  die  Zurückweisung  der  versuchten  Legitimation  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt  (Anm.  9e  zu  §  3,  Jaeckel  Anm.  1  zu  §  134.  A.  M.  Dorendorf
Anm.  4,  welcher  mit  Unrecht  annimmt,  daß  diese  Entscheidung  nicht  im  Zwangsvollstreckungsverfahren ¬
  erfolge).  —  Hält  das  Gericht  die  Legitimation  für  ausreichend, ¬
  so  ist  nach  §  134  zu  verfahren.
2.  Die  Motive  bemerken  zur  Rechtfertigung  des  §  134:  „Ist  diese  Ermächtigung
einmal  ertheilt,  so  erscheint  es  nothwendig,  die  Ausführung  des  Planes  zu  Gunsten
eines  legitimirt  erachteten  Gläubigers  nicht  ohne  Zuziehung  des  Ermächtigten
vorzunehmen,  welcher  dadurch  in  die  Lage  kommt,  die  Legitimation  selbst  zu  prüfen
und  allenfalls  zu  bestreiten.  Auf  gleiche  Behandlung  hat  der  frühere  Eigenthümer
des  Grundstücks  Anspruch,  und  auch  dem  bestellten  Vertreter  der  unbekannten
Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  die  Berichtigung  der  ihm  zustehenden  Kostenforderung ¬
  zu  betreiben.  Weiter  zurückstehende  ausgefallene  Gläubiger  zuzuziehen,
ist  nicht  erforderlich,  wenn  gemäß  §  119  (jetzt  120)  schon  im  Vertheilungsplan
festgestellt  ist,  wer  den  zur  Hebung  gekommenen  Betrag  nach  Wegfall  der  zur
Hebung  gekommenen  Forderung  zu  beanspruchen  hat"
3.  Im  Falle  des  §  134  ist  also  unter  allen  Umständen  die  Anberaumung
eines  nachträglichen  Vertheilungstermins  erforderlich.  —  Die  zuzuziehenden ¬
  Personen  bestimmt  Abs.  1.  Betheiligte  Gläubiger  sind  nicht  nur  der
nachträglich  legitimirte  Gläubiger  und  die  zum  Aufgebote  ermächtigten  Personen,
sondern  alle  diejenigen,  welche  nach  Anm.  2  zu  §  133  diese  Ermächtigung  nachsuchen ¬
  könnten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  früher  Widerspruch  gegen  den
Plan  in  Bezug  auf  diese  Forderung  erhoben  haben  (Jaeckel  Anm.  2  zu  §  134).—
Ueber  den  Begriff  des  letzten  Eigenthümers  vgl.  Anm.  9  zu  §§  113,  114.
§  101  ist  nicht  für  entsprechend  anwendbar  erklärt.  Die  dort  vorgeschriebene  Fi
von  zwei  Wochen  braucht  daher  nicht  gewahrt  zu  werden,  ebenso  erübrigt  sich  die
Anfechtung  der  Terminsbestimmung  an  die  Gerichtstafel.  —  Dagegen  dürfte  es
hier,  ebenso  wie  nach  §  101,  genügen,  wenn  den  Betheiligten  eine  bloße  Terminsbestimmung ¬
  ohne  das  Formale  der  Ladung  zugestellt  wird.  Daß  §  134  Abs.  2
von  der  Ladung  des  Ermächtigten  spricht,  steht  nicht  entgegen.  Das  Gesetz  legt
diesem  Worte  nicht  dieselbe  Bedeutung  bei,  wie  die  C.PO.  (vgl.  Anm.  2  zu
§§  47,  48)  Die  Erwähnung,  daß  die  Legitimation  geführt  sei,  kann  in  der  den
ermin  bestimmenden  Verfügung  erfolgen.
4.  Mit  der  Zustellung  der  Terminsbestimmung  an  die  zum  Aufgebot  ermächtigten ¬
  Personen  erlischt  nach  Abs.  2  diese  Ermächtigung.  Da  das  Vollstreckungsgericht ¬
  als  solches  für  das  Aufgebot  zuständig  ist  (§  135  Abs.  2),  so  ist  das
Erlöschen  im  Aufgebotsverfahren  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,  d.  h.  ein  noch
nicht  eröffnetes  Verfahren  ist  nicht  einzuleiten,  ein  schwebendes  Verfahren  ist  aufzuheben. ¬
  —  Die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  kann  aber  auch  in  diesem  Falle
der  Antragsteller  behufs  vorzugsweiser  Befriedigung  aus  dem  zur  Hebung  gekommenen ¬
  Betrage  geltend  machen  (§  135  Abs.  7).
            
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