Dritter Titel. Zwangsversteigerung.
§ 134
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§ 134. Legitimation nach Ertheilung der Ermächtigung.
1. Entw. § 133. — Meldet sich nach Ertheilung der Ermächtigung zum
Aufgebot ein Gläubiger bei dem Vertheilungsgericht, so ist zu prüfen, ob derselbe
seine Legitimation geführt hat oder nicht. „Erachtet das Gericht einen sich
meldenden Gläubiger nicht für legitimirt, so wird das Aufgebot nicht aufgehalten;
dem sich Meldenden bleibt überlassen, bei diesem seine Rechte wahrzunehmen."
(Mot.) — Gegen die Zurückweisung der versuchten Legitimation findet die sofortige
Beschwerde statt (Anm. 9e zu § 3, Jaeckel Anm. 1 zu § 134. A. M. Dorendorf
Anm. 4, welcher mit Unrecht annimmt, daß diese Entscheidung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren ¬
erfolge). — Hält das Gericht die Legitimation für ausreichend, ¬
so ist nach § 134 zu verfahren.
2. Die Motive bemerken zur Rechtfertigung des § 134: „Ist diese Ermächtigung
einmal ertheilt, so erscheint es nothwendig, die Ausführung des Planes zu Gunsten
eines legitimirt erachteten Gläubigers nicht ohne Zuziehung des Ermächtigten
vorzunehmen, welcher dadurch in die Lage kommt, die Legitimation selbst zu prüfen
und allenfalls zu bestreiten. Auf gleiche Behandlung hat der frühere Eigenthümer
des Grundstücks Anspruch, und auch dem bestellten Vertreter der unbekannten
Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, die Berichtigung der ihm zustehenden Kostenforderung ¬
zu betreiben. Weiter zurückstehende ausgefallene Gläubiger zuzuziehen,
ist nicht erforderlich, wenn gemäß § 119 (jetzt 120) schon im Vertheilungsplan
festgestellt ist, wer den zur Hebung gekommenen Betrag nach Wegfall der zur
Hebung gekommenen Forderung zu beanspruchen hat"
3. Im Falle des § 134 ist also unter allen Umständen die Anberaumung
eines nachträglichen Vertheilungstermins erforderlich. — Die zuzuziehenden ¬
Personen bestimmt Abs. 1. Betheiligte Gläubiger sind nicht nur der
nachträglich legitimirte Gläubiger und die zum Aufgebote ermächtigten Personen,
sondern alle diejenigen, welche nach Anm. 2 zu § 133 diese Ermächtigung nachsuchen ¬
könnten, sowie diejenigen Personen, welche früher Widerspruch gegen den
Plan in Bezug auf diese Forderung erhoben haben (Jaeckel Anm. 2 zu § 134).—
Ueber den Begriff des letzten Eigenthümers vgl. Anm. 9 zu §§ 113, 114.
§ 101 ist nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die dort vorgeschriebene Fi
von zwei Wochen braucht daher nicht gewahrt zu werden, ebenso erübrigt sich die
Anfechtung der Terminsbestimmung an die Gerichtstafel. — Dagegen dürfte es
hier, ebenso wie nach § 101, genügen, wenn den Betheiligten eine bloße Terminsbestimmung ¬
ohne das Formale der Ladung zugestellt wird. Daß § 134 Abs. 2
von der Ladung des Ermächtigten spricht, steht nicht entgegen. Das Gesetz legt
diesem Worte nicht dieselbe Bedeutung bei, wie die C.PO. (vgl. Anm. 2 zu
§§ 47, 48) Die Erwähnung, daß die Legitimation geführt sei, kann in der den
ermin bestimmenden Verfügung erfolgen.
4. Mit der Zustellung der Terminsbestimmung an die zum Aufgebot ermächtigten ¬
Personen erlischt nach Abs. 2 diese Ermächtigung. Da das Vollstreckungsgericht ¬
als solches für das Aufgebot zuständig ist (§ 135 Abs. 2), so ist das
Erlöschen im Aufgebotsverfahren von Amtswegen zu berücksichtigen, d. h. ein noch
nicht eröffnetes Verfahren ist nicht einzuleiten, ein schwebendes Verfahren ist aufzuheben. ¬
— Die Kosten des Aufgebotsverfahrens kann aber auch in diesem Falle
der Antragsteller behufs vorzugsweiser Befriedigung aus dem zur Hebung gekommenen ¬
Betrage geltend machen (§ 135 Abs. 7).