Aorwort.
Das vorliegende Buch hat ausschließlich den Zweck, die Praxis
auf dem Gebiete des neuen Immobiliar=Zwangsvollstreckungsrechts
zu orientiren, freilich, um mit Wilhelm Roscher zu reden, mehr
in der Weise einer Landkarte als in der eines Wegweisers,
Zur Erreichung dieses Ziels erschien neben der eingehenden Berücksichtigung ¬
praktischer Erfahrungen das Streben nach engem Anschlusse ¬
an die Ergebnisse theoretischer Forschungen geboten. Wenn
man unter Vernachlässigung der Arbeiten der Wissenschaft, deren
Endziel doch nur die Förderung der praktischen Rechtsanwendung
sein kann, ausschließlich aus der Praxis schöpfen wollte, so würde
man dem Bedürfnisse des denkenden praktischen Juristen nicht gerecht ¬
werden und noch weniger dem Tadel Buckle's') entgehen, der
sich gegen diejenigen richtet, welche man praktisch nennt, weil ihre
Kenntniß auf das sich beschränkt, was sie um sich her vorgehen sehen,
und die, obschon sie vorgeben, die Theorie zu verachten, in Wahrheit
die Sklaven der Theorie (d. h. einer veralteten Theorie) sind,
Daß die gestellte Aufgabe nur unvollkommen erreicht ist, Unrichtigkeiten ¬
und Ungenauigkeiten nicht überall vermieden sind, können
sich die Verfasser nicht verhehlen. Jede Ergänzung und Berichtigung
wird mit aufrichtigem Danke begrüßt werden.
Eine Uebereilung der Fertigstellung des Buches, blos um mit demselben ¬
zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes herauskommen zu können,
mußte als mit dem Zwecke der Arbeit unvereinbar vermieden werden,
Bei der Benutzung der Vorarbeiten für die Auslegung (val.
Seuffert, Kommentar z. C.P.O. S. XIX)
sind die Verfasser davon
’) Thoug they profess to despise theory, they are, in reality enslayed
by it. Vgl. Buckle, History of Civilization in England V Cap. 20 S. 277 ff.
(Brockhaus'sche Ausgabe.)