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Zwölftes Kapitel.
Von der Zahlung per onor.
I. C. Franck de jure adimplementi literarum cambialium ¬
honoris causa. Halae 1715.
§. 335. Wenn ein Nothadressat oder ein Andrer
außer dem Bezogenen oder Wechselschuldner, oder der Bezogene ¬
für andre Rechnung, als für die der Wechsel gezogen =
ist, oder für diese Rechnung unter Vorbehalt des
Regresses nach Wechselrecht denselben bezahlt, so heißt dies
Zahlung per onor oder sopra protesto, im erstern Falle
auch Intervention durch Zahlung. Diese Ehrenzahlung ¬
kann auch ohne vorgängige Ehrenacceptation Statt
finden, durch diese aber wird sie zur Pflicht. Bei eignen
Wechseln kann sie natürlich nur zu Ehren der Giranten
eintreten (wie Weim. W. O. §. 195. und Hannöv. W. O.
§. 37. ausdrücklich sagen), da derjenige, der für den Aussteller ¬
bezahlt, zum Behuf des Regresses an denselben keines ¬
Protests, sondern nur eines Giros vom Inhaber bedarf. ¬
Die Fragel: für wen per onor gezahlt werden, und
wer solches thun kann, ist wie bei der Ehrenacceptation
(6. 278.) zu beantworten. (S. auch §. 303.)
§. 336. Der Intervenient muß, um den Präsentanten
zur Annahme seiner Interventionzu verbinden, nicht nur den
Betrag des Wechsels, sondern auch die durch den etwanigen
Protest Mangel Annahme und dessen Rücksendung entstandenen ¬
Kosten vergüten. (So Augsb. W. O. Kap. VI. §. 5.)
§. 337. Da ein nicht gehörig präsentirter und protestirter ¬
Wechsel präjudicirt ist, (§. 297. 343.) so kann auf
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