Metadaten : Treitschke, Georg Carl: Handbuch des Wechselrechts

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Zwölftes  Kapitel.
Von  der  Zahlung  per  onor.
I.  C.  Franck  de  jure  adimplementi  literarum  cambialium ¬
  honoris  causa.  Halae  1715.
§.  335.  Wenn  ein  Nothadressat  oder  ein  Andrer
außer  dem  Bezogenen  oder  Wechselschuldner,  oder  der  Bezogene ¬
  für  andre  Rechnung,  als  für  die  der  Wechsel  gezogen =
  ist,  oder  für  diese  Rechnung  unter  Vorbehalt  des
Regresses  nach  Wechselrecht  denselben  bezahlt,  so  heißt  dies
Zahlung  per  onor  oder  sopra  protesto,  im  erstern  Falle
auch  Intervention  durch  Zahlung.  Diese  Ehrenzahlung ¬
  kann  auch  ohne  vorgängige  Ehrenacceptation  Statt
finden,  durch  diese  aber  wird  sie  zur  Pflicht.  Bei  eignen
Wechseln  kann  sie  natürlich  nur  zu  Ehren  der  Giranten
eintreten  (wie  Weim.  W.  O.  §.  195.  und  Hannöv.  W.  O.
§.  37.  ausdrücklich  sagen),  da  derjenige,  der  für  den  Aussteller ¬
  bezahlt,  zum  Behuf  des  Regresses  an  denselben  keines ¬
  Protests,  sondern  nur  eines  Giros  vom  Inhaber  bedarf. ¬
  Die  Fragel:  für  wen  per  onor  gezahlt  werden,  und
wer  solches  thun  kann,  ist  wie  bei  der  Ehrenacceptation
(6.  278.)  zu  beantworten.  (S.  auch  §.  303.)
§.  336.  Der  Intervenient  muß,  um  den  Präsentanten
zur  Annahme  seiner  Interventionzu  verbinden,  nicht  nur  den
Betrag  des  Wechsels,  sondern  auch  die  durch  den  etwanigen
Protest  Mangel  Annahme  und  dessen  Rücksendung  entstandenen ¬
  Kosten  vergüten.  (So  Augsb.  W.  O.  Kap.  VI.  §.  5.)
§.  337.  Da  ein  nicht  gehörig  präsentirter  und  protestirter ¬
  Wechsel  präjudicirt  ist,  (§.  297.  343.)  so  kann  auf
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