Inhaltsverzeichnis : ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen (400)

Zusammenschreibung  von  Grundstücken.
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§  23.
stücke  eingetragenen  Hypotheken  müssen  gelöscht  werden,  insofern  die
Löschung  sich  nicht,  in  Ansehung  des  hinzugeschlagenen  Grundstücks
entweder  durch  die  Schließung  des  ganzen  Foliums,  oder,  wenn  das
hinzugeschlagene  Grundstück  ein  Trennstück  ist,  durch  dessen  Abschreibung ¬
  in  der  ersten  Rubrik  des  betreffenden  Hauptfoliums  erledigt?).
Durch  eine  Vereinigung  ähnlicher  Art  können  auch  andere,  aus
den  Rechten  dritter  Personen  fließende  Hindernisse  beseitigt  werden,
z  B.  Vor=  und  Wiederkaufsrechte,  welche  nur  das  eine  oder  das  andere ¬
  Grundstück  betreffen,  und  es  läßt  sich  auch  in  dieser  Beziehung  dasselbe ¬
  sagen,  was  oben  §  22  über  die  Consolidation  bemerkt  worden  ist.
Die  Zusammenschreibung  gewährt  aber  dem  Eigenthümer  den
Vortheil  vor  der  Consolidation,  daß  die,  eine  Gesammtsache  bildenden
Grundstücke  nicht  in  ein  Zubehörigkeitsverhältniß  treten,  und  eine  Veräußerung ¬
  derselben  daher  nicht  an  die  Beschränkungen  gebunden  ist,
welchen  die  Theilbarkeit  der  Grundstücke  im  öffentlichen  Interesse  unterliegen ¬
  3)
Die  Zusammenschreibung  erfolgt  dergestalt,  daß  in  der  ersten
Rubrik  die  einzelnen  Grundstücke  nach  den  Flurparzellen,  aus  denen
sie  bestehen,  unter  Buchstaben  (A.  B.  C.)  aufgeführt  werden;  in  der
zweiten  Rubrik  folgen  die  Eigenthumseinträge,  denen  das  Datum,  an
welchem  sie  erfolgen,  vorzusetzen  ist.  Dieses  erhalten  auch  die  in  der
dritten  Rubrik  erforderlich  werdenden  Einträge.
2)  Dieses  Verfahren  ist  zu  beobachten,  wenn  auf  dem  Folium  eines  Grundstücks,
auf  welchem  bereits  Hypotheken  haften,  andere  Grundstücke  mit  jenem  zusammengeschrieben ¬
  werden,  weil  die  bloße  Zusammenschreibung  nicht  wie  die  Consolidation
den  Erfolg  hat,  daß  das  hinzugeschriebene  Grundstück  ohne  Weiteres  in  den  Hypothekenverband ¬
  des  anderen  Grundstücks  eintritt.  Zweckmäßig  ist  es  in  diesem  Falle,
ein  ganz  neues  Folium  für  die  Gesammtsache  in  der,  weiter  unten  zu  erwähnenden
Form  aufzustellen  und  die  bisherigen  Folien,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Zusammenschreibung ¬
  erworbener  Trennstücke  handelt,  zu  cassiren.
3)  Ueber  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Gläubiger,  deren  Forderungen
auf  die  Gesammtsache  eingetragen  sind,  enthält  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  keine  besonderen ¬
  Vorschriften.  Meines  Erachtens  nach  muß  diesen  gegenüber  die  Veräußerung ¬
  eines  der  mehreren  Grundstücke  nach  den  über  die  Grundstücksabtrennung
geltenden  Vorschriften  beurtheilt,  also  die  Einwilligung  der  Hypothekengläubiger
als  erforderlich  bezeichnet  werden.  Ob  diese,  wie  bei  der  Grundstücksabtrennung,
auch  von  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  ergänzt  werden  dürfe,  ist  bei  der
exceptionellen  Eigenschaft  der  diesfälligen  Bestimmung  mindestens  sehr  zweifelhaft. ¬

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