Zusammenschreibung von Grundstücken.
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§ 23.
stücke eingetragenen Hypotheken müssen gelöscht werden, insofern die
Löschung sich nicht, in Ansehung des hinzugeschlagenen Grundstücks
entweder durch die Schließung des ganzen Foliums, oder, wenn das
hinzugeschlagene Grundstück ein Trennstück ist, durch dessen Abschreibung ¬
in der ersten Rubrik des betreffenden Hauptfoliums erledigt?).
Durch eine Vereinigung ähnlicher Art können auch andere, aus
den Rechten dritter Personen fließende Hindernisse beseitigt werden,
z B. Vor= und Wiederkaufsrechte, welche nur das eine oder das andere ¬
Grundstück betreffen, und es läßt sich auch in dieser Beziehung dasselbe ¬
sagen, was oben § 22 über die Consolidation bemerkt worden ist.
Die Zusammenschreibung gewährt aber dem Eigenthümer den
Vortheil vor der Consolidation, daß die, eine Gesammtsache bildenden
Grundstücke nicht in ein Zubehörigkeitsverhältniß treten, und eine Veräußerung ¬
derselben daher nicht an die Beschränkungen gebunden ist,
welchen die Theilbarkeit der Grundstücke im öffentlichen Interesse unterliegen ¬
3)
Die Zusammenschreibung erfolgt dergestalt, daß in der ersten
Rubrik die einzelnen Grundstücke nach den Flurparzellen, aus denen
sie bestehen, unter Buchstaben (A. B. C.) aufgeführt werden; in der
zweiten Rubrik folgen die Eigenthumseinträge, denen das Datum, an
welchem sie erfolgen, vorzusetzen ist. Dieses erhalten auch die in der
dritten Rubrik erforderlich werdenden Einträge.
2) Dieses Verfahren ist zu beobachten, wenn auf dem Folium eines Grundstücks,
auf welchem bereits Hypotheken haften, andere Grundstücke mit jenem zusammengeschrieben ¬
werden, weil die bloße Zusammenschreibung nicht wie die Consolidation
den Erfolg hat, daß das hinzugeschriebene Grundstück ohne Weiteres in den Hypothekenverband ¬
des anderen Grundstücks eintritt. Zweckmäßig ist es in diesem Falle,
ein ganz neues Folium für die Gesammtsache in der, weiter unten zu erwähnenden
Form aufzustellen und die bisherigen Folien, soweit es sich nicht um die Zusammenschreibung ¬
erworbener Trennstücke handelt, zu cassiren.
3) Ueber die privatrechtlichen Verhältnisse der Gläubiger, deren Forderungen
auf die Gesammtsache eingetragen sind, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine besonderen ¬
Vorschriften. Meines Erachtens nach muß diesen gegenüber die Veräußerung ¬
eines der mehreren Grundstücke nach den über die Grundstücksabtrennung
geltenden Vorschriften beurtheilt, also die Einwilligung der Hypothekengläubiger
als erforderlich bezeichnet werden. Ob diese, wie bei der Grundstücksabtrennung,
auch von der Grund= und Hypothekenbehörde ergänzt werden dürfe, ist bei der
exceptionellen Eigenschaft der diesfälligen Bestimmung mindestens sehr zweifelhaft. ¬
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