B.) Privatrecht.
(49
lu Betreff der Frage: wann ist die Occupation vollen
det? muss man so unterscheiden: was der Kriegführen
de erbeutet, sieht er im Augenblick der Occupation als
sein Eigenthum, was ihm genommen wird sieht er
nicht cher als dem Seinigen verloren, und als Eigen
thum des Feindes an, bis dieser es in feste Plätze ge
bracht, oder selbst besestigt hat (16.J. Kommen erbeu
tete Menschen und unbewegliche Sachen wieder in das
Gebiet und die Gewalt des Staats; dem die geraubt
wurden, so geschicht durch das ius postliminii Restitu
tion aller verlorenen Rechte 17.. Die häufigen Abwei
chungen des Deutschen Rechts in dieser Lehre gehören
nicht hieher.
§. 813.
B.) Acces
Eine einseitige Erwerbüngsart ist ferner
sion. Ar
2.) die Accession (1.], welche dann ein
ten.
tritt, wenn Jemand eine Sache deswegen er
hält, weil sie mit der semigen verbunden ist. Diese
Vereinigung kann geschehen entweder absichtlich; oder
ohne diess durch Naturkräfte und Zufall; oder endlich
bald jenes, bald dieses. Im ersten Fall kann man sie
die künstliche (industrialis); in diesem die natür
liche oder zufällige (naturalis s. casualis); im letz
ten die vermischte (mixta) nennen [2.J.
§. 814.
F
Grund
Fur dié Lehre von der Accéssion über
sätze.
haupt, und die künstliche insbesondere, sind
zuvörderst folgende allgemeine Grundsätze zu merken:
A. R. D. (41. 1.). Struben 2. B. 20. Bed. Ueberh. Fabex
semestr. L. 2. c. 5. 4. I. I. Barthelemy oeuvres diver
[16.] So lassen sich die Zwei
ses. Paris L'an. 6. T. 2.
fel in Hiopfner Comment. §. 502. not. 1. leicht heben.
§. 17. I. de rer. div. (2. 1.) L. 5. §. 1. L. 19. §. 3. L. 50: de
(17.] S. die eben citirten Gesetze; und
captivis (49. 15.).
Vinnius Comm. ad Inst. L. 1: T. 12. §. 5.
2.1 Ich
[1.) I. Voet de inre accessionis. Lugd: B. 1709.
nesime die Worte hier in einem; vorn gemeinen abwei
chenden Sinn. Eine reine industrialis, welche vielé an
nelimén, gibt es nicht., Man kaun ohne Concurrenz der
Naturkräfte eben so wenig durch Anschmieden erwerben;
als durch Pslanzen.
D
Ii. Theil.