Full text: System des Pandekten-Rechts (2)

B.) Privatrecht. 
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lu Betreff der Frage: wann ist die Occupation vollen 
det? muss man so unterscheiden: was der Kriegführen 
de erbeutet, sieht er im Augenblick der Occupation als 
sein Eigenthum, was ihm genommen wird sieht er 
nicht cher als dem Seinigen verloren, und als Eigen 
thum des Feindes an, bis dieser es in feste Plätze ge 
bracht, oder selbst besestigt hat (16.J. Kommen erbeu 
tete Menschen und unbewegliche Sachen wieder in das 
Gebiet und die Gewalt des Staats; dem die geraubt 
wurden, so geschicht durch das ius postliminii Restitu 
tion aller verlorenen Rechte 17.. Die häufigen Abwei 
chungen des Deutschen Rechts in dieser Lehre gehören 
nicht hieher. 
§. 813. 
B.) Acces 
Eine einseitige Erwerbüngsart ist ferner 
sion. Ar 
2.) die Accession (1.], welche dann ein 
ten. 
tritt, wenn Jemand eine Sache deswegen er 
hält, weil sie mit der semigen verbunden ist. Diese 
Vereinigung kann geschehen entweder absichtlich; oder 
ohne diess durch Naturkräfte und Zufall; oder endlich 
bald jenes, bald dieses. Im ersten Fall kann man sie 
die künstliche (industrialis); in diesem die natür 
liche oder zufällige (naturalis s. casualis); im letz 
ten die vermischte (mixta) nennen [2.J. 
§. 814. 
F 
Grund 
Fur dié Lehre von der Accéssion über 
sätze. 
haupt, und die künstliche insbesondere, sind 
zuvörderst folgende allgemeine Grundsätze zu merken: 
A. R. D. (41. 1.). Struben 2. B. 20. Bed. Ueberh. Fabex 
semestr. L. 2. c. 5. 4. I. I. Barthelemy oeuvres diver 
[16.] So lassen sich die Zwei 
ses. Paris L'an. 6. T. 2. 
fel in Hiopfner Comment. §. 502. not. 1. leicht heben. 
§. 17. I. de rer. div. (2. 1.) L. 5. §. 1. L. 19. §. 3. L. 50: de 
(17.] S. die eben citirten Gesetze; und 
captivis (49. 15.). 
Vinnius Comm. ad Inst. L. 1: T. 12. §. 5. 
2.1 Ich 
[1.) I. Voet de inre accessionis. Lugd: B. 1709. 
nesime die Worte hier in einem; vorn gemeinen abwei 
chenden Sinn. Eine reine industrialis, welche vielé an 
nelimén, gibt es nicht., Man kaun ohne Concurrenz der 
Naturkräfte eben so wenig durch Anschmieden erwerben; 
als durch Pslanzen. 
D 
Ii. Theil.
	        
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