Full text: System des Pandekten-Rechts (2)

B.) Privatrecht. 
149 
§. 933. 
Fort 
Durch den Tod des Erblassers verliert die 
setzung. 
Erbinasse ihr bisheriges rechtliches Subject, 
und heilst bis dahin, dass der Erwerb derselben entschie 
den ist, eine ruhende Masse (hereditas iacens). 
Damit durch dieses Ruhen nicht eine Vernichtung des 
Rechtlichen der Masse bewirkt werde, hat man das 
Hauptprincip angenommen, dass die Masse selbst die 
Person des Erblassers vorstelle, und durch diese Fiction 
die Fortdauer aller bisherigen rechtlichen Verhältnisse 
möglich gemacht [1.J. 
§. 954. 
Regeln 
Die Erwerbung der Erbschaft geschieht auf 
über die 
verschiedene Weise, je nachdem nämlich Je 
Art der Er 
mand als prätorischer Erbe, oder als Civil 
werbung. 
Erbe succedirt. Der prätorische Erbe muss, 
selbst wenn er unter der Gewalt des Erblassers war, 
stets freywillig die Erbschaft übernehmen, und zwar ge 
richtlich, jedoch bey der bonorum possessio edictalis we 
der vor dem competenten Richter, noch auch durch ein 
Gesuch um Zuerkennung der Erbschaft, sondern bloss 
durch Agnition der bonorum possessio [1.l. Der Ci 
vil-Erbe erwirbt in der Regel die Erbschaft auch nur 
reywillig, aber durch eine aufsergerichtliche, jetzt un 
feyerliche Erklärung, welche, wenn sie ausdrücklich ge 
schieht, hereditatis aditio, wenn sie hingegen 
durch Facta geschieht pro herede gestio heifst se.). 
Zu der letzten gehören natürlich solche Facta, welche 
keine andre Auslegung leiden [5.), und dabey nicht un 
ler der Protestation geschehen sind, dals man sie nicht 
als Erbe vornehme [4.]. 
In Ansehung der Sklaven nahm 
man es indels an, dals sie Erben ihres Herrn seyn 
mufsten; und in Ansehung der, nicht unter die Ge 
(1.] §. 2. I. do hered. inst. (2. 14.) L. 34. L. 61. de A. R. D. 
(41. 1.) L. 31. §. 5. L. 40. L. 44. §. 5. de usurp. (41. 5.). 
Averan interpr. L. 4. c. 22. 
(1.) §. 2. I. de bonor. poss. (3. 10.) L. 5. C. unde legitimi (6. 
15.) L. 9. C. qui admitt. ad boiior. poss. (6. 9.). Roch bo 
L2.1 §. 5. 6. I. de hered. qualitate et dif 
nor. poss. §. 6. 
ferent. (2. 19.). I. C. Goethe electa de aditione heredit. 
Giess. 1805. (3.1 L. 20. §. 4. de acquir. vel om. her. (29. 2.). 
Voet eod. §. 5-7. 14.1 Müller ad Leyser Obs. 572.
	        
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