B.) Privatrecht.
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§. 933.
Fort
Durch den Tod des Erblassers verliert die
setzung.
Erbinasse ihr bisheriges rechtliches Subject,
und heilst bis dahin, dass der Erwerb derselben entschie
den ist, eine ruhende Masse (hereditas iacens).
Damit durch dieses Ruhen nicht eine Vernichtung des
Rechtlichen der Masse bewirkt werde, hat man das
Hauptprincip angenommen, dass die Masse selbst die
Person des Erblassers vorstelle, und durch diese Fiction
die Fortdauer aller bisherigen rechtlichen Verhältnisse
möglich gemacht [1.J.
§. 954.
Regeln
Die Erwerbung der Erbschaft geschieht auf
über die
verschiedene Weise, je nachdem nämlich Je
Art der Er
mand als prätorischer Erbe, oder als Civil
werbung.
Erbe succedirt. Der prätorische Erbe muss,
selbst wenn er unter der Gewalt des Erblassers war,
stets freywillig die Erbschaft übernehmen, und zwar ge
richtlich, jedoch bey der bonorum possessio edictalis we
der vor dem competenten Richter, noch auch durch ein
Gesuch um Zuerkennung der Erbschaft, sondern bloss
durch Agnition der bonorum possessio [1.l. Der Ci
vil-Erbe erwirbt in der Regel die Erbschaft auch nur
reywillig, aber durch eine aufsergerichtliche, jetzt un
feyerliche Erklärung, welche, wenn sie ausdrücklich ge
schieht, hereditatis aditio, wenn sie hingegen
durch Facta geschieht pro herede gestio heifst se.).
Zu der letzten gehören natürlich solche Facta, welche
keine andre Auslegung leiden [5.), und dabey nicht un
ler der Protestation geschehen sind, dals man sie nicht
als Erbe vornehme [4.].
In Ansehung der Sklaven nahm
man es indels an, dals sie Erben ihres Herrn seyn
mufsten; und in Ansehung der, nicht unter die Ge
(1.] §. 2. I. do hered. inst. (2. 14.) L. 34. L. 61. de A. R. D.
(41. 1.) L. 31. §. 5. L. 40. L. 44. §. 5. de usurp. (41. 5.).
Averan interpr. L. 4. c. 22.
(1.) §. 2. I. de bonor. poss. (3. 10.) L. 5. C. unde legitimi (6.
15.) L. 9. C. qui admitt. ad boiior. poss. (6. 9.). Roch bo
L2.1 §. 5. 6. I. de hered. qualitate et dif
nor. poss. §. 6.
ferent. (2. 19.). I. C. Goethe electa de aditione heredit.
Giess. 1805. (3.1 L. 20. §. 4. de acquir. vel om. her. (29. 2.).
Voet eod. §. 5-7. 14.1 Müller ad Leyser Obs. 572.