Besonderer Theil.
148
und Zeugen zu unterschreiben, und zu untersiegeln.
Erklärt er 4.) seinen Willen mündlich, so ist dieser nie
derzuschreiben, und der Notar und die Zeugen müssen
hier wieder unterschreiben und untersiegeln [2.). Des
Schreibens und Lesens unkundige Personen kann man
offenbar nur insofern den Blinden gleichstellen, dals sie
einen achten Zeugen zur Unterschrift eines schriftlichen
Testaments zuziehen, und beym Act des Testirens sich
nach Vorlesung des Testaments zu dessen Inhalt beken
nen müssen [3.
Zweyte Unterabtheilung.
Von Erwerbung der Erbschaften.
§. 932.
I.) Art der
Von der Erwerbung der Erbschaft [1.) kann
Erwer
nicht eher die Rede seyn, als nach des Erb
bung. Vor
lassers Tode. Dieser ist zu beweisen; doch
läufige Be
wird er bey Verschollenen unter gewissen Um
dingungen.
ständen vermuthet se.]. Sterben der Erbe
und Erblasser zugleich, wenigsens so, dass man nicht
den früheren Tod des einen weils, so wird von keinem
vermuthet, dass er den andern überlebt habe [5.). Nur
die Ausnahme machen die Gesetze, dass, wenn Vater
und Sohn durch einen äussern Zufall zugleich umkom
men, der mündige Sohn angesehen wird, als habe er
den Vater überlebt, der unmündige, als sey er vor dem
selben gestorben [4.). Sterben beyde eines natürlichen
Todes, so vermuthet man den früheren Tod des Va
ters [5.
da. Goett. 1782.
[2.) L. 8. C. qui test. fas. poss. (8. 22.).
R. A. v. 1512. Tit. v. Testam. §. 9. 15.J Denn geschieht
diels Vorlesen nicht beym Act des Testirens, so ist keine ge
hörige Gewissheit des Willens crweislich. Carpzov Dec.
149. Stryk caut. test. c. 3. §. 21. Höpfner Comm. §. 469.
[1.] S. überh. Finestres pracl. Cervar. II. de acquir. vel om.
g. Westphal von Vorlegung
liered. Leyser Sp. 370.f
und Eröffnung der Testamente. Leipz. 1790. [2.] S. dar
über oben §. 500. not. 9. 15.J L. 9. pr. §. 3. L.. 18. de reb.
dub. (34. 5.) L. 34. ad SCt. Trebell. (36. 1.) L. 26. de mort.
causs. donat. (39. 6.).
14.) L. 9. §. 1. §. ult. L. 22. L. 25.
de reb. dub. (54. 5.) L. 17. §. 7. ad SCt. Treb. (36. 1.).
15.J Arg. L. 15. pr. de inoffic. test. (5. 2.). Glück v. der
Intestaterbfolge. §. 5.