Full text: System des Pandekten-Rechts (2)

Besonderer Theil. 
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und Zeugen zu unterschreiben, und zu untersiegeln. 
Erklärt er 4.) seinen Willen mündlich, so ist dieser nie 
derzuschreiben, und der Notar und die Zeugen müssen 
hier wieder unterschreiben und untersiegeln [2.). Des 
Schreibens und Lesens unkundige Personen kann man 
offenbar nur insofern den Blinden gleichstellen, dals sie 
einen achten Zeugen zur Unterschrift eines schriftlichen 
Testaments zuziehen, und beym Act des Testirens sich 
nach Vorlesung des Testaments zu dessen Inhalt beken 
nen müssen [3. 
Zweyte Unterabtheilung. 
Von Erwerbung der Erbschaften. 
§. 932. 
I.) Art der 
Von der Erwerbung der Erbschaft [1.) kann 
Erwer 
nicht eher die Rede seyn, als nach des Erb 
bung. Vor 
lassers Tode. Dieser ist zu beweisen; doch 
läufige Be 
wird er bey Verschollenen unter gewissen Um 
dingungen. 
ständen vermuthet se.]. Sterben der Erbe 
und Erblasser zugleich, wenigsens so, dass man nicht 
den früheren Tod des einen weils, so wird von keinem 
vermuthet, dass er den andern überlebt habe [5.). Nur 
die Ausnahme machen die Gesetze, dass, wenn Vater 
und Sohn durch einen äussern Zufall zugleich umkom 
men, der mündige Sohn angesehen wird, als habe er 
den Vater überlebt, der unmündige, als sey er vor dem 
selben gestorben [4.). Sterben beyde eines natürlichen 
Todes, so vermuthet man den früheren Tod des Va 
ters [5. 
da. Goett. 1782. 
[2.) L. 8. C. qui test. fas. poss. (8. 22.). 
R. A. v. 1512. Tit. v. Testam. §. 9. 15.J Denn geschieht 
diels Vorlesen nicht beym Act des Testirens, so ist keine ge 
hörige Gewissheit des Willens crweislich. Carpzov Dec. 
149. Stryk caut. test. c. 3. §. 21. Höpfner Comm. §. 469. 
[1.] S. überh. Finestres pracl. Cervar. II. de acquir. vel om. 
g. Westphal von Vorlegung 
liered. Leyser Sp. 370.f 
und Eröffnung der Testamente. Leipz. 1790. [2.] S. dar 
über oben §. 500. not. 9. 15.J L. 9. pr. §. 3. L.. 18. de reb. 
dub. (34. 5.) L. 34. ad SCt. Trebell. (36. 1.) L. 26. de mort. 
causs. donat. (39. 6.). 
14.) L. 9. §. 1. §. ult. L. 22. L. 25. 
de reb. dub. (54. 5.) L. 17. §. 7. ad SCt. Treb. (36. 1.). 
15.J Arg. L. 15. pr. de inoffic. test. (5. 2.). Glück v. der 
Intestaterbfolge. §. 5.
	        
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