Volltext : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (2)

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Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
Mitglied  auch  nicht  im  Aufsichtsrathe  mitwirkt,  so  ist  es  doch  in  anderer
Weise  für  die  Gesellschaft  thätig.  Vgl.  übrigens  Art.  232a.
IV.  Dadurch,  daß  Jemand  Vorstand  der  Gesellschaft  gewesen  ist.
verliert  er  die  Wählbarkeit  zum  Aufsichtsrathe  nicht,  nur  muß  er  nach
Absatz  2  des  Artikels  225a  vorher  Decharge  erlangt  haben.  Sonst  würde
er  ja  über  sich  selbst  zu  Gericht  sitzen.
V.  Auf  Gesellschaften,  welche  schon  vor  Erscheinen  des  A.  D.  HGB.
errichtet  waren,  findet  nach  §.  6  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1884  der
Art.  225a  keine  Anwendung,  soweit  der  Gesellschaftsvertrag  abweichende
Bestimmungen  enthält.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  stehen  auch  sie  mit
Recht  unter  dem  Gesetz  *).
Art.  226.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  Erfüllung  der
ihnen  nach  Artikel  225  zugewiesenen  Obliegenheiten  die  Sorgfalt ¬
  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.
Dieselben  sind  der  Gesellschaft  neben  den  Mitgliedern  des
Vorstandes  persönlich  und  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet,
wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  entgegen  den
gesetzlichen  Bestimmungen:
1.  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt:
2.  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt;
3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben, ¬
  zum  Pfande  genommen  oder  amortisirt  worden,
Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages
oder  des  in  den  Fällen  der  Artikel  209a  Ziffer  2.
2152  Absatz  2  festgesetzten  Betrages,  oder  Aktien  oder
Interimsscheine  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das
Handelsregister  desjenigen  Gerichts,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  ausgegeben  sind:
5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens,  eine  theilweise ¬
  Zurückzahlung  oder  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals ¬
  oder  im  Falle  des  Artikels  215  Absatz  4  die
—-——
6)  Esser  S.  185  und  Ring  in  Busch's  Archiv  Bd.  45  S.  166  tadeln  dies.
            
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