in der Form der seinen Gerichten landesgesezlich vorgeschriebenen ¬
Verfahrungsweise. Was dagegen die die Materie der
Streitsache betreffenden Geseze anbelangt, so ist die Frage über
die Anwendbarkeit ausländischer Geseze einfach nach dem Princip ¬
zu beantworten: eine Person ist dem Geseze ihres Wohnortes, ¬
eine Handlung dem Geseze des Ortes, wo sie vorgenommen ¬
worden, und eine Sache dem Geseze des Ortes, wo
sie belegen ist, unterworfen. Hieraus folgt: 1) die allgemeinen ¬
rechtlichen Eigenschaften und der rechtliche Zustand einer
Person überhaupt sind nach den Gesezen des Wohnortes der
Person (stat. personalia) zu entscheiden 2). 2) Bei Rechtsfragen ¬
über Sachen, Erwerbung und Verlust der Rechte kommen =
a) wenn vom ganzen Vermögen die Rede ist, wieder die
Geseze des Wohnortes der Person, von deren Vermögen es
sich handelt, zur Anwendung, weil ein Vermögen als eine universitäs ¬
juris nirgends belegen ist 3). b) Wenn aber Sachen
Richters processualische Handlungen vornimmt,
so entscheidet
über die formelle Gültigkeit der vom ausländischen Richter vorgenommenen ¬
Handlungen das beim requirirten Gerichte bestehende ¬
Proceßrecht. Linde Lehrbuch §. 41. Mittermaier a.
a. O. S. 308.
Daher ist z. B. die Frage, ob Jemand volljährig sey, nach den
statuta personalia zu beurtheilen; dieser Zustand wird nicht durch
das Proceßrecht bestimmt, obwohl dessen Daseyn im Processe wichtig ¬
seyn kann. Dagegen ist die Frage, wie ein Minderjähriger,
ein Frauenzimmer für den Zweck der Proceßführung zu bevormunden ¬
sey, nicht nach den statuta personalia, sondern nach den
Proceßgesezen zu bestimmen. Linde Lehrbuch §. 41. not. 4.
Griesinger Commentar. Th. 4. S. 1172. A. M. Weishaar
Handb. des württ. Privatrechtes. Thl. 1. S. 188. Rheinhardt
das Landrecht des Königreichs Württemberg. Bd. 4. S. 108. 109.
Mittermaier im Archiv für die civilist. Praxis. Vd. XIII.
S. 305.
3) Wenn daher z. B. ein Württemberger im In- oder Auslande
stirbt, so wird sein ganzes Vermögen — liege es nun im In¬