Volltext : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

in  der  Form  der  seinen  Gerichten  landesgesezlich  vorgeschriebenen ¬
  Verfahrungsweise.  Was  dagegen  die  die  Materie  der
Streitsache  betreffenden  Geseze  anbelangt,  so  ist  die  Frage  über
die  Anwendbarkeit  ausländischer  Geseze  einfach  nach  dem  Princip ¬
  zu  beantworten:  eine  Person  ist  dem  Geseze  ihres  Wohnortes, ¬
  eine  Handlung  dem  Geseze  des  Ortes,  wo  sie  vorgenommen ¬
  worden,  und  eine  Sache  dem  Geseze  des  Ortes,  wo
sie  belegen  ist,  unterworfen.  Hieraus  folgt:  1)  die  allgemeinen ¬
  rechtlichen  Eigenschaften  und  der  rechtliche  Zustand  einer
Person  überhaupt  sind  nach  den  Gesezen  des  Wohnortes  der
Person  (stat.  personalia)  zu  entscheiden  2).  2)  Bei  Rechtsfragen ¬
  über  Sachen,  Erwerbung  und  Verlust  der  Rechte  kommen =
  a)  wenn  vom  ganzen  Vermögen  die  Rede  ist,  wieder  die
Geseze  des  Wohnortes  der  Person,  von  deren  Vermögen  es
sich  handelt,  zur  Anwendung,  weil  ein  Vermögen  als  eine  universitäs ¬
  juris  nirgends  belegen  ist  3).  b)  Wenn  aber  Sachen
Richters  processualische  Handlungen  vornimmt,
so  entscheidet
über  die  formelle  Gültigkeit  der  vom  ausländischen  Richter  vorgenommenen ¬
  Handlungen  das  beim  requirirten  Gerichte  bestehende ¬
  Proceßrecht.  Linde  Lehrbuch  §.  41.  Mittermaier  a.
a.  O.  S.  308.
Daher  ist  z.  B.  die  Frage,  ob  Jemand  volljährig  sey,  nach  den
statuta  personalia  zu  beurtheilen;  dieser  Zustand  wird  nicht  durch
das  Proceßrecht  bestimmt,  obwohl  dessen  Daseyn  im  Processe  wichtig ¬
  seyn  kann.  Dagegen  ist  die  Frage,  wie  ein  Minderjähriger,
ein  Frauenzimmer  für  den  Zweck  der  Proceßführung  zu  bevormunden ¬
  sey,  nicht  nach  den  statuta  personalia,  sondern  nach  den
Proceßgesezen  zu  bestimmen.  Linde  Lehrbuch  §.  41.  not.  4.
Griesinger  Commentar.  Th.  4.  S.  1172.  A.  M.  Weishaar
Handb.  des  württ.  Privatrechtes.  Thl.  1.  S.  188.  Rheinhardt
das  Landrecht  des  Königreichs  Württemberg.  Bd.  4.  S.  108.  109.
Mittermaier  im  Archiv  für  die  civilist.  Praxis.  Vd.  XIII.
S.  305.
3)  Wenn  daher  z.  B.  ein  Württemberger  im  In-  oder  Auslande
stirbt,  so  wird  sein  ganzes  Vermögen  —  liege  es  nun  im  In¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer