Objekt : Leist, E.: ¬Die Sanierung von Aktiengesellschaften

Die  verschiedenen  Sanierungsformen  in  ihrer  prakt.  Anwendung.
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Grundkapital  berührt,  zu  einer  fundamentalen  Äenderung  der  Verfassung ¬
  der  Gesellschaft,  von  der  die  Rechte  der  Aktionäre  wie
der  Gläubiger  betroffen  werden.  Sie  involviert  aber  keineswegs
die  partielle  Auflösung  4)  der  alten  Gesellschaft;  denn  die  quotalen
Anteile  bleiben  dieselben,  und  ebensowenig  wird  die  Rechtspersönlichkeit ¬
  verändert.  Deshalb  haben  die  Gläubigerschutzvorschriften
(Aufruf  der  Gläubiger  und  Einhalten  des  Sperrjahrs)  im  neuen
Handelsgesetzbuch  für  den  Fall  der  Kapitalherabsetzung  eine
selbständige  Regelung  erfahren,  während  im  früheren  Rechte  die
Folgen  für  die  Gläubiger  durch  den  Hinweis  auf  die  Vorschriften
über  die  Auflösung  geordnet  waren  5).
B.  Die  formellen  und  inhaltlichen  (materiellen)  Erfordernisse  (Modalitäten)
und  die  Rechtswirkungen  der  Herabsetzung.
§  24.
Allgemeines.
Der  Verlauf  des  Grundkapitalherabsetzungsverfahrens  zeigt
folgende  Stadien:
1)  die  Ankündigung  der  Tagesordnung  nach  den  §§  256
Abs.  1,  2,  274  Abs.  2,
2)  die  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung  nach
§  288  Abs.  1,
3)  die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Handelsregister ¬
  nach  §  289,
die  Aufforderung  der  Gläubiger  nach  §  289  Abs.  2,
die  Ausführungsweise  des  Herabsetzungsverfahrens,  insbesondere ¬
  nach  §  290,
6)  die  Anmeldung  der  erfolgten  Herabsetzung  nach  §  291.
§  25.
1.  Die  Ankündigung  der  Tagesordnung)).
Da  nach  dem  Sinn  des  Gesetzes  der  Herabsetzungsbeschluß
den  allgemeinen  Regeln  über  die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages ¬
  unterliegt,  so  findet  hier  §  274  Abs.  2  Anwendung,  wonach ¬
  die  Ankündigung  der  Tagesordnung  den  wesentlichen  Inhalt ¬
  des  beabsichtigten  Beschlusses  erkennbar  machen  soll.
4)  A.  M.  Esser,  Anm.  3  zu  §  289,  Maßmann  in  Holdheim,  2.  Jahrg.,
S.  376.
5)  S.  auch  Pinner,  A.  2  zu  §  288.
1)  S.  im  Anhange  die  Musterbeispiele  No.  24  u.  No.  29c.
            
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