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§ 331. Rechte des Frachtunternehmers.
§ 331. Rechte des Frachtunternehmers.
I. Rechtzeitige Abladung wie Abnahme des Frachtgutes liegt dem
Ablade= und dem Empfangsberechtigten ob, andernfalls kommt derselbe
gemäß B. G. B. § 295 ohne Rücksicht auf Verschulden in Verzug des
Gläubigers. War vereinbart, daß die Leistungen des Bestellers genau
zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Zeit
bewirkt werden sollten, so ist, falls sie nicht erfolgten, der Frachtunternehmer ¬
nach B. G. B. § 361 zum Rücktritte berechtigt. Bei einzelnen
Zweigen des Frachtgeschäftes bestehen besondere Normen.
Die Eisenbahnen sind nach Verkehrsordnung § 56 Ziff. 6 verpflichtet, ¬
durch Anschlag und in Lokalblättern Fristen für die Verladung
von Wagen zu veröffentlichen, deren Verladung der Absender selbst
übernimmt. Bei Nichtwahrung dieser Frist hat der Absender Wagenstandgeld ¬
nach Maßgabe des Tarifs zu bezahlen, ist ferner die Eisenbahn ¬
befugt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und
das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. In entsprechender ¬
Weise sind nach Verk. O. § 69 Fristen für die Abnahme der
nicht zugerollten Güter zu setzen, bei deren Nichtwahrung nach Maßgabe ¬
der Tarife Lagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen ist, vgl.
auch Verk. O. § 70.
2. Das Seerecht gibt genaue Bestimmungen durch H. G.B. §§ 567 ff.
für die Ladezeit.
Bei der Verfrachtung eines Seeschiffes im ganzen hat der Schiffer
dem Befrachter die Bereitschaft des Schiffes zur Einnahme der Ladung
anzuzeigen.1 Nach dem Tage, an dem die Anzeige dem Befrachter zukommt, ¬
beginnt die Ladezeit, welche sich nach Vertrag eventuell nach
Ortsrecht, schließlich nach richterlichem Ermessen bemißt. Nach Vereinbarung ¬
oder Ortsüblichkeit kann eine zweite Frist — die ÜberliegeLiegegeld ¬
— Platz greifen.
gegen besondere Vergütung zeit -
Dieselbe -
beträgt im Zweifel 14 Tage. Sie beginnt, wenn eine fixe
Ladungsfrist besteht, mit deren Ablauf, sonst mit einer Anzeige des Verfrachters ¬
an den Befrachter über den Ablauf der Ladezeit, H. G. B.
§ 568.2
Die Anzeige der Bereitschaft hat nur rechtliche Bedeutung, wenn der Schiffer
tatsächlich zum Laden und Löschen bereit war, also sich an dem gehörigen Lade= oder
Löschplatze befindet. Geschah die Anzeige vorher, so ist sie nach der Bereitschaft zu
wiederholen, vgl. R. O. H.G. Bd. 19 S. 282, Bd. 23 S. 414.
2) R.O.H.G. Bd. 25 S. 156.