Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  331.  Rechte  des  Frachtunternehmers.
§  331.  Rechte  des  Frachtunternehmers.
I.  Rechtzeitige  Abladung  wie  Abnahme  des  Frachtgutes  liegt  dem
Ablade=  und  dem  Empfangsberechtigten  ob,  andernfalls  kommt  derselbe
gemäß  B.  G.  B.  §  295  ohne  Rücksicht  auf  Verschulden  in  Verzug  des
Gläubigers.  War  vereinbart,  daß  die  Leistungen  des  Bestellers  genau
zu  einer  fest  bestimmten  Zeit  oder  innerhalb  einer  fest  bestimmten  Zeit
bewirkt  werden  sollten,  so  ist,  falls  sie  nicht  erfolgten,  der  Frachtunternehmer ¬
  nach  B.  G.  B.  §  361  zum  Rücktritte  berechtigt.  Bei  einzelnen
Zweigen  des  Frachtgeschäftes  bestehen  besondere  Normen.
Die  Eisenbahnen  sind  nach  Verkehrsordnung  §  56  Ziff.  6  verpflichtet, ¬
  durch  Anschlag  und  in  Lokalblättern  Fristen  für  die  Verladung
von  Wagen  zu  veröffentlichen,  deren  Verladung  der  Absender  selbst
übernimmt.  Bei  Nichtwahrung  dieser  Frist  hat  der  Absender  Wagenstandgeld ¬
  nach  Maßgabe  des  Tarifs  zu  bezahlen,  ist  ferner  die  Eisenbahn ¬
  befugt,  den  Wagen  auf  Kosten  des  Bestellers  zu  entladen  und
das  Gut  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  auf  Lager  zu  nehmen.  In  entsprechender ¬
  Weise  sind  nach  Verk.  O.  §  69  Fristen  für  die  Abnahme  der
nicht  zugerollten  Güter  zu  setzen,  bei  deren  Nichtwahrung  nach  Maßgabe ¬
  der  Tarife  Lagergeld  oder  Wagenstandgeld  zu  bezahlen  ist,  vgl.
auch  Verk.  O.  §  70.
2.  Das  Seerecht  gibt  genaue  Bestimmungen  durch  H.  G.B.  §§  567  ff.
für  die  Ladezeit.
Bei  der  Verfrachtung  eines  Seeschiffes  im  ganzen  hat  der  Schiffer
dem  Befrachter  die  Bereitschaft  des  Schiffes  zur  Einnahme  der  Ladung
anzuzeigen.1  Nach  dem  Tage,  an  dem  die  Anzeige  dem  Befrachter  zukommt, ¬
  beginnt  die  Ladezeit,  welche  sich  nach  Vertrag  eventuell  nach
Ortsrecht,  schließlich  nach  richterlichem  Ermessen  bemißt.  Nach  Vereinbarung ¬
  oder  Ortsüblichkeit  kann  eine  zweite  Frist  —  die  ÜberliegeLiegegeld ¬
  —  Platz  greifen.
gegen  besondere  Vergütung  zeit -
  Dieselbe -
  beträgt  im  Zweifel  14  Tage.  Sie  beginnt,  wenn  eine  fixe
Ladungsfrist  besteht,  mit  deren  Ablauf,  sonst  mit  einer  Anzeige  des  Verfrachters ¬
  an  den  Befrachter  über  den  Ablauf  der  Ladezeit,  H.  G.  B.
§  568.2
Die  Anzeige  der  Bereitschaft  hat  nur  rechtliche  Bedeutung,  wenn  der  Schiffer
tatsächlich  zum  Laden  und  Löschen  bereit  war,  also  sich  an  dem  gehörigen  Lade=  oder
Löschplatze  befindet.  Geschah  die  Anzeige  vorher,  so  ist  sie  nach  der  Bereitschaft  zu
wiederholen,  vgl.  R.  O.  H.G.  Bd.  19  S.  282,  Bd.  23  S.  414.
2)  R.O.H.G.  Bd.  25  S.  156.
            
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