Objekt : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Wechselbriefen

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weisanfang  gelten.  (Spruch  des  Cassationshofes  in  Frankreich  v.
20.  März  1832.)
In  Frankreich  würden  jedoch  die  Ausdrücke:  je  ferai
honneur,  je  payerai  oder  j'acquitterai  dem  Worte:  accepté  gleichbedeutend ¬
  sein.  Ein  bloses  Visa  (vu,  gesehen)  könnte  aber  nicht  in
diesem  Sinne  genommen  werden,  denn  es  liesse  sich  nicht  daraus
schliessen,  dass  der  Bezogene  sich  dadurch  verbindlich  machen
wollte.  Das  Handelsgericht  in  Paris  hat  aber  durch  Urthelsspruch
vom  26.  December  1828  sogar  den  Ausdruck  vu  pour  payer  la
somme  de  ...  nicht  als  Acceptation  anerkannt  und  den  Bezogenen
als  nicht  verbindlich  erklärt,  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  das
visa  nur  bezwecke,  die  Laufzeit  der  Tage  nach  Sicht  zu  bestimmen, ¬
  also  nicht  einer  Acceptation  gleichgestellt  werden  könne.  Hier
scheint  aber  das  Pariser  Handelsgericht,  das  schon  häufig  in
der  Auslegung  des  Hand.  Ges.  Buches  zu  scharf  zu  Werke  ging
ebenfalls  zu  weit  gegangen  zu  sein,  da  sich  aus  den  Worten  „pour
payer“  die  Absicht  des  Bezogenen  offenbar  kund  that,  dass  er  sich
zur  Zahlung  verbindlich  machen  wollte  *).
Nach  der  neuen  Bremer  W.  O.  genügt  das  Wort  „acceptirt“
oder
jeder  andere  die  Acceptation  ausser  Zweifel  setzende  Ausdruck.
Das  span.  Hand.  Ges.  Buch  schreibt  im  §.  456  die  Formel:
„ich  acceptire“  oder  „wir  acceptiren“  vor.  Geschieht
sie  mit  andern  Ausdrücken,  so  hat  sie  vor  Gericht  keine  Kraft.
Nach  dem  preussischen  L.  R.  §.  994  ist  die  Vermerkung
der  Annahme  an  keine  Form  gebunden.
Nach  der  W.  0.  von  Cöthen  wird  eine  Acceptation  für  giltig ¬
  und  vollständig  gehalten,  wenn  der  Acceptant  auch  nur  die  Feder ¬
  deswegen  ansetzt,  und  einen  Buchstaben  auf  den  Wechselbrief ¬
  geschrieben  hat.
In  England  wird  ein  Wechsel  als  acceptirt  angesehen,  wenn
der  Bezogene  nur  das  Datum  oder  seinen  Namen,  oder  blos  das
Wort:  acceptirt,  darauf  schreibt,  so  wie  auch,  wenn  er  die
Adresse  einer  Person  darauf  angibt,  welcher  er  die  Zahlung  des
Wechsels  aufträgt.  Sogar  das  mündliche  oder  briefliche  Versprechen ¬
  des  Bezogenen,  dass  er  acceptiren  will,  ist  hinreichend,  um
zur  Zahlung  verbindlich  zu  machen  *  2)
1)  Pardessus,  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  Bd.  2,  No.  366.  Nouguier, ¬
  des  lettres  de  change,  Bd.  1,  S.  229.
2)  Jacobsen,  S.  31  u.  ff.
            
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