Volltext : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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durch  Produktion  der  auf  sie  ausgestellten  Vollmachtsurkunde,
oder  dadurch,  daß  sie  bei  dem  Gerichte,  vor  welchem  sie
handeln  sollen,  durch  ihren  Principal  die  Ertheilung  der  Vollmacht ¬
  zu  Protocoll  erklären  lassen;  die  Aktoren  haben  neben
dieser  auf  sie  vom  Tutor  oder  Curator  ausgestellten  Vollmacht =
  sich  durch  die  Vorlegung  eines  Tutoriums  oder  Curatoriums ¬
  auch  noch  darüber  auszuweisen,  daß  ihr  Vollmachtgeber ¬
  wirklich  als  Tutor  oder  Curator  der  Parthei  bestellt
sey.  Die  Syndici  legitimiren  sich  durch  Vorlegung  des  Syndikats ¬
  oder  durch  ihr  Anstellungsdecret  als  syndici  perpetui ¬
  2).  Die  Legitimation  zum  Processe  soll  regelmäßig  gleich
beim  Beginnen  des  Processes  erbracht  werden  3).  Indessen
ein  eigentliches  Curatorium  in  der  Form  eines  Zeugnisses  ausgestellt; ¬
  beide  müssen  enthalten:  die  Veranlassung  zur  Vormundschaft, =
  den  Namen,  das  Jahr  und  den  Tag  der  Geburt
des  Pflegbefohlenen,  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des
Vormundes,  die  Zeit  und  die  Behörde,  wann  und  von  welcher
die  Verpflichtung  geschehen  ist.  Jeitter  freiw.  Gerichtsbarkeit
§.  810.  Die  Behörden,  welche  in  Württemberg  die  Vormünder ¬
  zu  bestellen  haben,  sind  die  Gemeinderäthe  bei  Nichtexemten, ¬
  die  Oberamtsgerichte  bei  Exemten  II.  Classe,  die  Pupillensenate ¬
  der  Kreisgerichtshöfe,  beziehungsweise  des  Obertribunals, ¬
  bei  Exemten  I.  Classe.  Ausnahmsweise  können  bei  denjenigen ¬
  standesherrlichen  Häusern,  deren  staatsrechtliche  Verhältnisse ¬
  durch  k.  Declarationen  normirt  sind,  die  Vormünder  der
Familienglieder  von  dem  Haupte  des  Hauses,  wenn  aber  dieses
selbst  betheiligt  ist,  so  müssen  sie  von  dem  betreffenden  Pupillensenate ¬
  bestellt  werden.  Jeitter  a.  a.  O.  §.  790-793.  und
§.  21  -  27.
2)  Die  Advokaten  haben  sich  erforderlichen  Falls  blos  über  ihre  Ermächtigung ¬
  zur  Rechtspraxis  auszuweisen.  z.  vergl.  oben  §.  108.
3)  Const.  24.  Cod.  de  procuratoribus.  (2,  13.)  Instruktion  für
die  Obertribunalprocuratoren  v.  1806.  §.  7.  Instruktion  für  die
Oberjustizprocuratoren  v.  1806.  §.  4.  IV.  Edikt  v.  1818.  §.  87.
nr.  4.  Prov.  Verordnung  v.  22.  Sept.  1819.  §.  5.  Gensler
            
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