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durch Produktion der auf sie ausgestellten Vollmachtsurkunde,
oder dadurch, daß sie bei dem Gerichte, vor welchem sie
handeln sollen, durch ihren Principal die Ertheilung der Vollmacht ¬
zu Protocoll erklären lassen; die Aktoren haben neben
dieser auf sie vom Tutor oder Curator ausgestellten Vollmacht =
sich durch die Vorlegung eines Tutoriums oder Curatoriums ¬
auch noch darüber auszuweisen, daß ihr Vollmachtgeber ¬
wirklich als Tutor oder Curator der Parthei bestellt
sey. Die Syndici legitimiren sich durch Vorlegung des Syndikats ¬
oder durch ihr Anstellungsdecret als syndici perpetui ¬
2). Die Legitimation zum Processe soll regelmäßig gleich
beim Beginnen des Processes erbracht werden 3). Indessen
ein eigentliches Curatorium in der Form eines Zeugnisses ausgestellt; ¬
beide müssen enthalten: die Veranlassung zur Vormundschaft, =
den Namen, das Jahr und den Tag der Geburt
des Pflegbefohlenen, den Namen, Stand und Wohnort des
Vormundes, die Zeit und die Behörde, wann und von welcher
die Verpflichtung geschehen ist. Jeitter freiw. Gerichtsbarkeit
§. 810. Die Behörden, welche in Württemberg die Vormünder ¬
zu bestellen haben, sind die Gemeinderäthe bei Nichtexemten, ¬
die Oberamtsgerichte bei Exemten II. Classe, die Pupillensenate ¬
der Kreisgerichtshöfe, beziehungsweise des Obertribunals, ¬
bei Exemten I. Classe. Ausnahmsweise können bei denjenigen ¬
standesherrlichen Häusern, deren staatsrechtliche Verhältnisse ¬
durch k. Declarationen normirt sind, die Vormünder der
Familienglieder von dem Haupte des Hauses, wenn aber dieses
selbst betheiligt ist, so müssen sie von dem betreffenden Pupillensenate ¬
bestellt werden. Jeitter a. a. O. §. 790-793. und
§. 21 - 27.
2) Die Advokaten haben sich erforderlichen Falls blos über ihre Ermächtigung ¬
zur Rechtspraxis auszuweisen. z. vergl. oben §. 108.
3) Const. 24. Cod. de procuratoribus. (2, 13.) Instruktion für
die Obertribunalprocuratoren v. 1806. §. 7. Instruktion für die
Oberjustizprocuratoren v. 1806. §. 4. IV. Edikt v. 1818. §. 87.
nr. 4. Prov. Verordnung v. 22. Sept. 1819. §. 5. Gensler