Full text : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

163
§.  54.
Fortsezung.
Besondere  Civilgerichtsstellen.
In  früherer  Zeit,  und  auch  noch  nach  dem  Jahre  1806.
bestanden  in  Württemberg  mehrere  besondere  Civilgerichtsstellen, =
  welche  jezt  wenigstens,  sofern  es  sich  von  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  in  eigentlichen  Civilproceßsachen  handelt,  fast
ganzlich  aufgehört  haben.  Hierher  gehören  die  Militärgerichte.
das  Universitätsgericht,  das  Hofgericht,  als  Gericht  für  die
bei  der  königlichen  Hofhaltung  angestellten  Persönen,  das  Salinengericht =
  zu  Hall,  und  die  Ober=Post=Direktion.  I.  Die
Militärgerichte.  Durch  die  jezt  aufgehobene  k.  Verordnung =
  vom  28.  Octbr.  1807.  *)  war  die  Gerichtsbarkeit  der
Militärgerichte  in  Civilsachen  auf  folgende  Weise  organisirt:
Die  untern  Militärgerichte  waren  bei  jedem  Regiment  durch
den  Regimentschef  und  Auditor,  unter  Zuordnung  eines  Hauptmannes =
  und  Lieutenants  gebildet,  in  deren  Beiseyn  der  Auditor ¬
  die  Instruktionshandlungen  mit  den  Partheien  vorzunehmen ¬
  hatte,  worauf  nach  geschlossener  Instruktion  der  Auditor
sein  schriftliches  Gutachten  und  Urthelsprojekt  an  den  Commandeur ¬
  oder  Regimentschef  zur  Legalisirung  abzugeben  hatte.
Von  diesem  Gutachten  abzugehen,  war  dem  Gerichtshof  nicht
gestattet.  Die  von  ihm  unterzeichnete  Urthel  wurde  sofort  im
Beiseyn  jener  Officiere  den  Partheien  publicirt.  Die  höhere
Instanz  bildete  das  Oberkriegsgericht,  bestehend  aus
dem  General=Auditor  und  den  übrigen  zur  vormaligen  Justizsection =
  des  Kriegsdepartements  gehörigen  Mitgliedern.  Jn
denjenigen  Fällen,  in  welchen  gegen  die  Erkenntnisse  der  Untergerichte ¬
  an  das  Oberjustiz=Collegium  appellirt  werden  koun1) =
  R.  Bl.  vom  J.  1807.  nr.  80.
11..
            
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