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§. 54.
Fortsezung.
Besondere Civilgerichtsstellen.
In früherer Zeit, und auch noch nach dem Jahre 1806.
bestanden in Württemberg mehrere besondere Civilgerichtsstellen, =
welche jezt wenigstens, sofern es sich von Ausübung der
Gerichtsbarkeit in eigentlichen Civilproceßsachen handelt, fast
ganzlich aufgehört haben. Hierher gehören die Militärgerichte.
das Universitätsgericht, das Hofgericht, als Gericht für die
bei der königlichen Hofhaltung angestellten Persönen, das Salinengericht =
zu Hall, und die Ober=Post=Direktion. I. Die
Militärgerichte. Durch die jezt aufgehobene k. Verordnung =
vom 28. Octbr. 1807. *) war die Gerichtsbarkeit der
Militärgerichte in Civilsachen auf folgende Weise organisirt:
Die untern Militärgerichte waren bei jedem Regiment durch
den Regimentschef und Auditor, unter Zuordnung eines Hauptmannes =
und Lieutenants gebildet, in deren Beiseyn der Auditor ¬
die Instruktionshandlungen mit den Partheien vorzunehmen ¬
hatte, worauf nach geschlossener Instruktion der Auditor
sein schriftliches Gutachten und Urthelsprojekt an den Commandeur ¬
oder Regimentschef zur Legalisirung abzugeben hatte.
Von diesem Gutachten abzugehen, war dem Gerichtshof nicht
gestattet. Die von ihm unterzeichnete Urthel wurde sofort im
Beiseyn jener Officiere den Partheien publicirt. Die höhere
Instanz bildete das Oberkriegsgericht, bestehend aus
dem General=Auditor und den übrigen zur vormaligen Justizsection =
des Kriegsdepartements gehörigen Mitgliedern. Jn
denjenigen Fällen, in welchen gegen die Erkenntnisse der Untergerichte ¬
an das Oberjustiz=Collegium appellirt werden koun1) =
R. Bl. vom J. 1807. nr. 80.
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