Volltext : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

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wegen  ihre  Erben  nichts  zu  fordern  haben.  WuͤrTestator ¬
  die  naͤrrische  Bedingnuͤsse
de  aber  ein
voraussezen,  daß  die  Legataria  sich  gar  nicht
verheurathen  solle,  so  fallet  die  Bedingnuͤsse  bey
einer  ledigen  Weibsperson  hinweg,  die  Wittwen
aber  muͤssen  entweder  ein  solches  Legat  cediren
oder  im  Wittwenstand  verbleiben.  Mantica.  d.
1.  tit.  19  n.  12.  Ueber  dies  ist  zu  wissen,  daß
wenn  einem  das  ganze  Hausgeraͤth  legiret  waͤre,
so  verstehet  sich  von  selbsten,  daß  alles  dasjenige
darunter  verstanden  seyn  muͤsse,  was  der  verstorbene ¬
  zu  seinem  taͤglichen  Gebrauch  gehabt
hat,  wenn  gleichwohl  silberne  und  goldene  Geschirr ¬
  darunter  begriffen  sind,  jedoch  wird  ein
siberner  Servis,  und  was  in  Truchen  und  Kaͤsten ¬
  verwart  ist,  nicht  darunter  verstanden.  Sande.
Lib.  2  tit.  5  dec.  5,  desgleichen  auch,  wenn
einem  alles  Gold  und  Silber  legiret  waͤre,  so
ist  dennoch  darunter  das  Geld  nicht  zu  verstehen,
hingegen  aber,  wo  einem  des  verstorbenen  Kleider ¬
  vermacht  sind,  muß  auch  alle  goldene  Bordurung ¬
  und  Einstuͤcken  darunter  begriffen  seyn.
Das  Legatum  annuum  betreffend,  so  ist  dieses
jahrliche  Legatum  oder  fidei  commissum,  das
alle  Jahr  praestiret  werden  muß,  ebenfalls  der
freye  2
Billen  des  Testirers,  und  kann  solches
verlessen  werden  wem  er  will,  so  gemeiniglich
an  Rebus  fungibilibus,  als  an  Geld.  L.  6  h.
t.  an  Gold  und  jaͤhrlichen  Einkuͤnften  hinterlassen ¬
  wird.  L.  20  §.  1  L.  21  ff.  h.  t.  zum  Beyspiel, =
  wenn  der  Testirer  auf  jedes  Jahr  oder
ge¬
            
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