Volltext : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

—  62  —
§.  23  J.  de  legat.  Was  aber  ein  legatum  oder
fidei  commissum  anbelanget,  ist  solches  gleich
nach  des  testirers  Tod,  wenn  es  pure  verlassen
werden,  auf  die  Erben  zu  transmittiren,  weilen
die  legata  und  fidei  commissa  nicht  vor  angetrettener ¬
  Erbschaft  koͤnnen  uͤbernohmen  werden.
L.  un.  §.  5  C.  de  caduc.  tollend.  und  wenn
gleich  wohl  angetrettene  Erschaften  nicht  auf  die
Erben  uͤbertragen  wuͤrden,  kann  doch  solches  auf
die  legatarios  und  fidei  commissarios  particulares ¬
  und  universales  nicht  ausgedehnet  werden.
Carpz.  B.  3  Const.  14  def.  23  n.  11.  Uebrigens =
  bleibet  das  Legat,  wenn  schon  eine  gewiße
Zeit  zur  Bezahlung  eines  Legats  fest  gesezet  ist,
dannoch  Purum.  L.  26  §.  ff.  eod.  hingegen  aber
bey  legatis  und  fidei  commissis  conditionolibus
ist  man  solche  erst  von  der  Erfuͤllung  der  Condition ¬
  an  schuldig.  Eben  so  verhaͤlt  es  sich  in
so  fern  etwas  mit  einem  ungewisen  Tag  legiret
wird.  L.  un.  §.  7.  C.  de  caduc.  tollend.  Uebrigens -
  kan  Testator  einem  auch  rem  alienam  vermachen, ¬
  er  muß  aber  entweders  das  Legatum
beyschaffen,  oder  den  Werth  darvon  bezahlen.
Harprecht.  §.  1  de  legat.  n.  23.  Doch  kann
der  Legatarius  zu  nichts  mehrers  verbunden
werden,  zu  praestiren,  als  was  er  erhalten  hat;
sollte  aber  einer  Weibsperson,  im  Fall  sie  sich
verheyrathen  wuͤrde,  ein  Legatum  bestimmet  seyn,
die  hingegen  vor  ihrer  verheurathung  verstorben
seyn  wurde,  so  ist  naturlicher  dings  ein  solches
Legatum  für  erloschenen  zu  sehen,  um  derentwe- ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer