Volltext : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

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welches  nach  dem  Willen  des  Testatoris  einem
anderen  zu  fallet.  Florentinus  in  L.  116.  ff.  de
legat.  1.  sofort  koͤnnen  alle  diejenige  lagata  vermachen, -
  die  Macht  und  Gewalt  haben  Testamenta ¬
  zu  errichten,  und  koͤnnen  alle  denenjenigen ¬
  legata  stipuliret  werden,  welche  als  Erben
in  einem  Testament  koͤnnen  eingesezet  werden,
sollte  aber  dennen  requirirten  Testaments  Gezeugen ¬
  ein  oder  anderes  legat  Vermacht  werden,
so  muß  entweders  der  Testirer  selbsten,  auf
dessen  Geheiß  ein  anderer  solches  in  Beyseyn
der  Gezeugen  in  dem  Testament  eintragen,  doch
konnen  auch  denenjenigen  aus  faveur  der  alimenten -
  legata  zu  gewendet  werden,  die  wo  sich  keine ¬
  Testamenta  machen  konen.  L.  11  ff.  de  ali
ment.  et  Cibar.  legat.  L.  3  ff.  de  his,  que  pro
non  scrib.  Uebrigens  konnen  auch  legieret  werden ¬
  nicht  nur  allein  koͤrperliche,  beweglich  oder
unbeweglich  Dinge,  fondern  auch  Gerechtigkeiten
und  Servituten,  so  wie  auch  wachsende  Dinge,
o  der  Erb  nachhero  zu  entrichten  hat,  in  sofern
einem  alimenta  oder  Leibes  Unterhalt  legiret
werden,  vi  dessen  einem  die  blose  Kost  vermachet ¬
  waͤre,  als  dann  ist  zu  verstehen,  daß  er  nicht
nur  allein  mit  Speiß  und  Trank,  die  Sumptus
Studii,  und  Leichen  Kosten  ausgenohmen  verpfleget =
  werden  muͤsse,  sondern  auch  die  Arzney
Kosten  in  zufaͤlligen  Krankheiten  verschaffet  werden =
  muͤßen.  Wuͤrde
sich  aber  der  Fall  ereignen
daß  der  Alimentarius
versterben  sollte,  so  wäre
der  Legatarius  nimmer  schuldig,  das  Legatum,
            
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