Volltext : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

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ten.  Es  erlöschet  aber  auch  die  pupillarische
Substitution,  wenn  die  Kinder  zu  ihrem  rechtlich ¬
  vorgeschriebenen  Alter  gelangen,  wenn  das
Testament  mangelhaft,  wenn  ein  extraneus  zugleich -
  zum  Miterben  eingesezet  worden,  und  keiner ¬
  von  denen  benannten  Erben  die  Erbschaft
antritt,  wenn  das  Kind  bey  Lebzeiten  seines  Vaters ¬
  stirbt,  und  wenn  die  Bedingnuͤsse  der  Substitution ¬
  nicht  bestehen.  Ueber  dißhin  giebt  es
noch  ferner  eine  Art  zu  Substituiren,  und  diese
pennet  man  die  exemplarische,  das  ist,  wenn
Eltern  Kinder  haben,  welche  wahnsinnig,  taub,
blind,  stum  oder  verschwenderisch,  so  mogen  sie
diesen  auf  Absterben  substituirte  Erben  vi  dispositionis ¬
  einsezen.  Die  Militairische  Substitution ¬
  hingegen  bestehet  darinn,  daß  sie  denen  von
ihnen  eingesezten  Erben,  sie  seyen  wer  sie  wollen
auf  den  Fall,  wenn  sie  einmal  zu  Erben  ernannt, ¬
  und  hernach  verstorben,  entweders  unter
einer  gewissen  Zeit,  oder  Bedingung  oder  indefinite ¬
  einen  anderen  Erben  substituiren.
Zwanzigste  Abhandlung.
Von  Legaten  und  Vermächtnüssen.
Ein  Legatum  ist  eine  Art  Schankung,  so  von
verstorbenen  verlassen,  und  von  denen  Erben
praestiret  werden  muß.§.  1.  Instit.  h.  t.  L.  36
de  legat.  wodurch  die  Erbschaft  verminderetwelch= ¬

            
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