Art 18 N 3.
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dungsgesuch zuerst eingegangen ist, so geht sie
offenbar von dem Falle aus, wo die mehreren Liegenschaften -
nicht für die gleiche, sondern für ver
schiedene Forderungen haften, für welche nicht
gleichzeitig Stundung verlangt wird. In diesem Falle
allein hat diese Regelung einen Sinn, da es offenbar -
zweckmässig ist, dass die Stundung für einen und
denselben Betrieb nicht von verschiedenen, sondern
von der nämlichen Behörde ausgesprochen werde.
Der Eingang des Satzes steht allerdings wieder auf
einem andern Boden, da er von der „Stundung
einer Forderung spricht. Man hat es aber dabei
offenbar mit einem Versehen zu tun, man hätte sagen
sollen, zur Stundung gegenüber einem Schuldner, -
denn nur dann kann es ja auch vorkommen,
dass mehrere Stundungsgesuche von ihm eingereicht -
werden, und nur dann kann das zeitlich
primäre die Zuständigkeit auch für die anderen entscheiden. -
Der andere Fall, wo mehrere Grundstücke
für die nämliche Forderung haften, ist also
in der Verordnung nicht geregelt, da er auch von
Abs 1 nicht betroffen wird. Man wird ihn aber nach
dem darin niedergelegten Gedanken dahin zu entscheiden -
haben, dass zuständig ist die Behörde des
Kreises, in dem das wirtschaftlich bedeutendere
Grundstück liegt, eventuell, wenn sie gleichbedeutend
sind, dass der Schuldner das Gesuch in jede m Kreise
anbringen kann.
3. Auch wenn der Entscheid, um dessen Aufhebung -
oder Abänderung es sich handelt, ans Bundesgericht ¬
weitergezogen wurde, so wird nicht dieses,
selbst wenn es ihn abgeändert haben sollte, zuständig,
sondern das Gesuch ist immer bei der kantonalen
Instanz anzubringen, da das Bundesgericht nicht
dazu da ist, einen Tatbestand festzustellen, sondern