Volltext : Jäger, Carl: Kommentar zur Verordnung des Bundesrates betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges

Art  18  N  3.
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dungsgesuch  zuerst  eingegangen  ist,  so  geht  sie
offenbar  von  dem  Falle  aus,  wo  die  mehreren  Liegenschaften -
  nicht  für  die  gleiche,  sondern  für  ver
schiedene  Forderungen  haften,  für  welche  nicht
gleichzeitig  Stundung  verlangt  wird.  In  diesem  Falle
allein  hat  diese  Regelung  einen  Sinn,  da  es  offenbar -
  zweckmässig  ist,  dass  die  Stundung  für  einen  und
denselben  Betrieb  nicht  von  verschiedenen,  sondern
von  der  nämlichen  Behörde  ausgesprochen  werde.
Der  Eingang  des  Satzes  steht  allerdings  wieder  auf
einem  andern  Boden,  da  er  von  der  „Stundung
einer  Forderung  spricht.  Man  hat  es  aber  dabei
offenbar  mit  einem  Versehen  zu  tun,  man  hätte  sagen
sollen,  zur  Stundung  gegenüber  einem  Schuldner, -
  denn  nur  dann  kann  es  ja  auch  vorkommen,
dass  mehrere  Stundungsgesuche  von  ihm  eingereicht -
  werden,  und  nur  dann  kann  das  zeitlich
primäre  die  Zuständigkeit  auch  für  die  anderen  entscheiden. -

Der  andere  Fall,  wo  mehrere  Grundstücke
für  die  nämliche  Forderung  haften,  ist  also
in  der  Verordnung  nicht  geregelt,  da  er  auch  von
Abs  1  nicht  betroffen  wird.  Man  wird  ihn  aber  nach
dem  darin  niedergelegten  Gedanken  dahin  zu  entscheiden -
  haben,  dass  zuständig  ist  die  Behörde  des
Kreises,  in  dem  das  wirtschaftlich  bedeutendere
Grundstück  liegt,  eventuell,  wenn  sie  gleichbedeutend
sind,  dass  der  Schuldner  das  Gesuch  in  jede  m  Kreise
anbringen  kann.
3.  Auch  wenn  der  Entscheid,  um  dessen  Aufhebung -
  oder  Abänderung  es  sich  handelt,  ans  Bundesgericht ¬
  weitergezogen  wurde,  so  wird  nicht  dieses,
selbst  wenn  es  ihn  abgeändert  haben  sollte,  zuständig,
sondern  das  Gesuch  ist  immer  bei  der  kantonalen
Instanz  anzubringen,  da  das  Bundesgericht  nicht
dazu  da  ist,  einen  Tatbestand  festzustellen,  sondern
            
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