Objekt : Jäger, Carl: Kommentar zur Verordnung des Bundesrates betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges

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Art  17  N  1  und  2,  Art  18.
des  Bundesrates  an  Stelle  der  obern  die  untere
Nachlassbehörde  als  zuständig  erklären.
1.  Es  soll  nur  eine  einzige  kantonale  Instanz  für
solche  Entscheide  geben,  da  als  zweite  noch  das
Bundesgericht  funktioniert;  Art  26.  Die  komplizierten
Verhältnisse,  zu  denen  die  Stundung  führen  kann,
verlangen,  dass  als  einzige  kantonale  Instanz,  wo
immer  möglich,  die,  mehr  Garantien  für  eine  richtige
Anwendung  und  Auslegung  der  Vorschriften  bietende,
obere  Instanz  funktionniere.
2.  Die  im  zweiten  Absatz  vorgesehene  ausnahmsweise -
  Übertragung  der  Zuständigkeit  an  die  unteren
Instanzen  soll  nur  da  stattfinden,  wo  die  obere  Instanz -
  zu  stark  in  Anspruch  genommen  würde.  Der
Bundesrat  wird  die  Bewilligung  nur  erteilen,  wenn
ein  dringendes  Bedürfnis  nachgewiesen  ist.  Seinem  Beschluss ¬
  muss  er  oder  die  betreffende  Kantonsregierung
natürlich  eine  wirksame  Publizität  geben  durch
Bekanntmachung  nicht  nur  im  Bundesblatt  und  kantonalen -
  Amtsblatt,  sondern  auch  in  Tageszeitungen.
Art  18.
Ortlich  zuständig  ist  die  Nachlassbehörde,  in
deren  Kreis  das  Grundstück  oder  dessen  grösserer
Teil  gelegen  ist.
Ist  zur  Stundung  einer  Forderung  mehr  als  eine
Nachlassbehörde  örtlich  zuständig,  so  hat  von
den  mehreren  zuständigen  Amtsstellen  die  Nachlassbchörde ¬
  zu  entscheiden,  bei  der  das  Stundungsgesuch ¬
  zuerst  eingegangen  ist.
Zur  Aufhebung  oder  Änderung  eines  Entscheides ¬
  ist  die  Nachlassbehörde  zuständig,  von
            
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