Art 15 N 6, Art 16 N 1 und 2.
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6. Die Vorschriften über die Aufhebung müssen solange -
in Kraft bleiben, als die Stundung dauert, ohne
Rücksicht darauf, ob die Verordnung im übrigen hinsichtlich ¬
der Möglichkeit, Stundung zu erwirken, noch
zu Recht bestehe oder nicht. Vgl hiezu Art 16 N 5
und Art 31 N 3.
Art 16.
Erweist es sich, dass Voraussetzungen, von
denen die Nachlassbehörde bei der Bestimmung des
Umfangs oder der Bedingungen der Stundung
oder bei der Ordnung der Rückzahlung der gestundeten ¬
Beträge ausgegangen ist, nicht vorhanden
waren oder nachträglich weggefallen sind, so
ändert auf Antrag des Sachwalters oder eines Beteiligten ¬
die Nachlassbehörde im Rahmen der
Vorschriften dieser Verordnung ihren Entscheid.
1. Diese Abänderung beschlägt nur die Modalitäten -
der Stundung und lässt die Stundung als
solche im Prinzip zu Recht bestehen. Abgeändert
werden können.
a) Der Umfang der Stundung; Forderungen,
für die der Schuldner nach der Verordnung keinen
Stundungsanspruch hatte, können von ihr ausgeschlossen -
werden.
Die Bedingungen der Stundung; vgl darüber
Art 3 N 1c.
c) Die Bestimmungen über die Raten und Termine; -
vgl Art 13 N 1 und 2, dh die Ausdehnung
der Stundung.
2. Bedingung für die Abänderung ist lediglich die
objektive Tatsache, dass die betreffenden Voraus
setzungen entweder von Anfang an nicht vorhanden
oder nachher weggefallen sind. Regelmässig wird