Metadaten : Jäger, Carl: Kommentar zur Verordnung des Bundesrates betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges

Art  15  N  5  d  und  e.
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falsche  Angaben  gemacht  hat;  vgl  Art  19
N  9.
d)  dass  der  Schuldner  die  Anordnungen  des  Sachwalters ¬
  nicht  beachtet.  Hat  er  gegen  sie  nicht
rechtzeitig  Beschwerde  erhoben,  so  kann  er  seine
Renitenz  nicht  damit  entschuldigen,  dass  die
Anordnungen  nicht  gerechtfertigt  gewesen  seien.
Im  übrigen  wird  der  Sachwalter  den  Antrag  nur
wegen  gravierender  Zuwiderhandlungen  stellen;
e)  dass  die  Voraussetzungen  für  die  Stundung -
  sich  als  nicht  vorhanden  erweisen.  Dass
der  Schuldner  bewusst  falsche  Angaben  gemacht
habe,  ist  nicht  erforderlich;  sobald  nur  objektiv
der  Mangel  der  Voraussetzungen  feststeht,  hat  die
Aufhebung  zu  erfolgen.  Diese  Voraussetzungen
können  nur  Bezug  haben  auf  die  subjektive
Stundungsberechtigung  des  Schuldners  nach  Art  1;
es  stellt  sich  zB  heraus,  dass  sein  Gewerbe
nicht  ausschliesslich  vom  Fremdenverkehr  abhängig -
  ist;  dass  er  imstande  ist,  jetzt  schon  die
Gläubiger  voll  zu  bezahlen,  oder  dass  jede  Aussicht ¬
  geschwunden  ist,  die  gestundeten  Beträge
nach  dem  Ablauf  der  Stundung  voll  zu  entrichten;
dass  er  bereits  eine  allgemeine  Betreibungsstundung ¬
  genoss;  dass  er  das  Gesuch  nicht  gegen  alle
Pfandgläubiger  gerichtet  hatte  usw.  (Art  2  N
und  2)  usw.
Ein  Irrtum  über  den  objektiven  Umfang
der  Stundung,  indem  zB  irrtümlich  angenommen
wurde,  eine  Forderung,  für  die  Stundung  erteilt
wurde,  sei  erst  nach  dem  1.  Januar  1914  fällig  geworden, ¬
  während  sie  schon  vorher  fällig  war,  oder
es  sei  eine  Forderung  pfandgesichert,  während  sie
eine  laufende  war,  usw.,  fällt  unter  Art  16  und
berechtigt  nur  zur  Abänderung  der  Stundungsmodalitäten. -

            
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