Art 15 N 5 d und e.
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falsche Angaben gemacht hat; vgl Art 19
N 9.
d) dass der Schuldner die Anordnungen des Sachwalters ¬
nicht beachtet. Hat er gegen sie nicht
rechtzeitig Beschwerde erhoben, so kann er seine
Renitenz nicht damit entschuldigen, dass die
Anordnungen nicht gerechtfertigt gewesen seien.
Im übrigen wird der Sachwalter den Antrag nur
wegen gravierender Zuwiderhandlungen stellen;
e) dass die Voraussetzungen für die Stundung -
sich als nicht vorhanden erweisen. Dass
der Schuldner bewusst falsche Angaben gemacht
habe, ist nicht erforderlich; sobald nur objektiv
der Mangel der Voraussetzungen feststeht, hat die
Aufhebung zu erfolgen. Diese Voraussetzungen
können nur Bezug haben auf die subjektive
Stundungsberechtigung des Schuldners nach Art 1;
es stellt sich zB heraus, dass sein Gewerbe
nicht ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängig -
ist; dass er imstande ist, jetzt schon die
Gläubiger voll zu bezahlen, oder dass jede Aussicht ¬
geschwunden ist, die gestundeten Beträge
nach dem Ablauf der Stundung voll zu entrichten;
dass er bereits eine allgemeine Betreibungsstundung ¬
genoss; dass er das Gesuch nicht gegen alle
Pfandgläubiger gerichtet hatte usw. (Art 2 N
und 2) usw.
Ein Irrtum über den objektiven Umfang
der Stundung, indem zB irrtümlich angenommen
wurde, eine Forderung, für die Stundung erteilt
wurde, sei erst nach dem 1. Januar 1914 fällig geworden, ¬
während sie schon vorher fällig war, oder
es sei eine Forderung pfandgesichert, während sie
eine laufende war, usw., fällt unter Art 16 und
berechtigt nur zur Abänderung der Stundungsmodalitäten. -