264 Zweyter Abschnitt. Erwerb des Besitzes
sich indessen von den übrigen dadurch, daß der Begriff ¬
des Ganzen willkührlich angenommen, folglich
auch eine reelle Zerlegung unmöglich ist. Demnach
beschränkt sich die Anwendung unserer Regel auf die
justa causa, wobey sie auch allein in unsern Rechtsquellen ¬
angeführt wird.
Dritte Anwendung: Wer ein Grundstück usucavirt.
erwirbt nach der falschen Meynung einiger Juristen
zugleich mit dem Grundstück auch den Schatz, der
darin vergraben ist (1). Aber das Falsche in dieser
Meynung liegt nicht darin, daß Usucapion des Theils
zugleich mit dem Ganzen behauptet wird, sondern in
der Betrachtung des Schatzes als eines Theils des
Grundstücks. Demnach ist hier nur die Anwendung
unserer Regel unrichtig gemacht.
Vierte Anwendung: Wer ein Haus besitzt, hat
nicht auch den Besitz der einzelnen Balken und Mauersteine. ¬
Hätte er diesen, so würde er die Balken und
Steine, als bewegliche Sachen, früher erwerben als
das Haus: das ist nach unserer Regel unmöglich (2).
„rum; quia id, quod emptum
„niam universitas ejus possi„non -
sit, pro emptore usu„deatur, -
non singulac partes.
„capi non potest. Sed si sun(1) -
L. 3. §. 3. de poss. (.
dus emptus sit, et amplioo. -
S. 221. 222.)
„res lines possessi sint, totum
(2) L. 23. pr. de usurp.
„longo tempore capi: quo„Eum, -
qui aedes mercalus