Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

264  Zweyter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes
sich  indessen  von  den  übrigen  dadurch,  daß  der  Begriff ¬
  des  Ganzen  willkührlich  angenommen,  folglich
auch  eine  reelle  Zerlegung  unmöglich  ist.  Demnach
beschränkt  sich  die  Anwendung  unserer  Regel  auf  die
justa  causa,  wobey  sie  auch  allein  in  unsern  Rechtsquellen ¬
  angeführt  wird.
Dritte  Anwendung:  Wer  ein  Grundstück  usucavirt.
erwirbt  nach  der  falschen  Meynung  einiger  Juristen
zugleich  mit  dem  Grundstück  auch  den  Schatz,  der
darin  vergraben  ist  (1).  Aber  das  Falsche  in  dieser
Meynung  liegt  nicht  darin,  daß  Usucapion  des  Theils
zugleich  mit  dem  Ganzen  behauptet  wird,  sondern  in
der  Betrachtung  des  Schatzes  als  eines  Theils  des
Grundstücks.  Demnach  ist  hier  nur  die  Anwendung
unserer  Regel  unrichtig  gemacht.
Vierte  Anwendung:  Wer  ein  Haus  besitzt,  hat
nicht  auch  den  Besitz  der  einzelnen  Balken  und  Mauersteine. ¬
  Hätte  er  diesen,  so  würde  er  die  Balken  und
Steine,  als  bewegliche  Sachen,  früher  erwerben  als
das  Haus:  das  ist  nach  unserer  Regel  unmöglich  (2).
„rum;  quia  id,  quod  emptum
„niam  universitas  ejus  possi„non -
  sit,  pro  emptore  usu„deatur, -
  non  singulac  partes.
„capi  non  potest.  Sed  si  sun(1) -
  L.  3.  §.  3.  de  poss.  (.
dus  emptus  sit,  et  amplioo. -
  S.  221.  222.)
„res  lines  possessi  sint,  totum
(2)  L.  23.  pr.  de  usurp.
„longo  tempore  capi:  quo„Eum, -
  qui  aedes  mercalus
            
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