§ 32. Besitz an einzelnen Theilen einer Sache. 263
cavion, so muß für den getrennten Theil eine neue
Usucapion angefangen werden, aber die justa causa
des Ganzen erstreckt sich auch auf diesen Theil (1),
und eben so auch die Apprehension des Ganzen, so
daß also der Besitz des abgetretenen Theiles durch die
bloße Trennung, ohne neue Handlung des Besitzers
erworben wird (2). Beide Sätze würden, selbst abgesehen ¬
von ihren speciellen historischen Beweisen, schon
deswegen als wahr angenommen werden müssen, weil
die ganze Beschränkung des Besitzes, die den Jnhalt
dieses Paragraphen ausmacht, lediglich den fehlenden
animus possidendi betrifft, also die Apprehension,
oder gar die justa causa possessionis, gar nicht
afficirt.
Zweyte Anwendung: Wer ein Grundstück kauft,
besitzt dieses Grundstück im Ganzen, und nicht einzelne
Stücke desselben für sich (3). Dieser Fall unterscheidet
über zerstörte Gebäude bestimmt,
bewegliche Sache usucapirt, so
muß von jedem getrennten Ganwürde =
mir jeder durch Zerschlazen ¬
gelten.
gen oder Zerbrechen dieser Sache
(2) Die Anwendung dieser
das erworbene Eigenthum willGrundsätze ¬
auf die fructuum
kührlich entziehen können: eben
perceptio s. in dem folg. §.
so, wenn ich ein Grundstück usu(3) ¬
L. 2. §. 6. pro emtore:
capirt habe, das Eigenthum der
„Cum Stichum emissem, DaBäume ¬
durch bloßes Abhauen
„ma per ignorantiam mihi
derselben.
„pro eo traditus est. Priscus
(1) L. 11. §. 6. de public.
„ait, usu me eum non captuin ¬
rem act. — Was diese Stelle