Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§  32.  Besitz  an  einzelnen  Theilen  einer  Sache.  263
cavion,  so  muß  für  den  getrennten  Theil  eine  neue
Usucapion  angefangen  werden,  aber  die  justa  causa
des  Ganzen  erstreckt  sich  auch  auf  diesen  Theil  (1),
und  eben  so  auch  die  Apprehension  des  Ganzen,  so
daß  also  der  Besitz  des  abgetretenen  Theiles  durch  die
bloße  Trennung,  ohne  neue  Handlung  des  Besitzers
erworben  wird  (2).  Beide  Sätze  würden,  selbst  abgesehen ¬
  von  ihren  speciellen  historischen  Beweisen,  schon
deswegen  als  wahr  angenommen  werden  müssen,  weil
die  ganze  Beschränkung  des  Besitzes,  die  den  Jnhalt
dieses  Paragraphen  ausmacht,  lediglich  den  fehlenden
animus  possidendi  betrifft,  also  die  Apprehension,
oder  gar  die  justa  causa  possessionis,  gar  nicht
afficirt.
Zweyte  Anwendung:  Wer  ein  Grundstück  kauft,
besitzt  dieses  Grundstück  im  Ganzen,  und  nicht  einzelne
Stücke  desselben  für  sich  (3).  Dieser  Fall  unterscheidet
über  zerstörte  Gebäude  bestimmt,
bewegliche  Sache  usucapirt,  so
muß  von  jedem  getrennten  Ganwürde =
  mir  jeder  durch  Zerschlazen ¬
  gelten.
gen  oder  Zerbrechen  dieser  Sache
(2)  Die  Anwendung  dieser
das  erworbene  Eigenthum  willGrundsätze ¬
  auf  die  fructuum
kührlich  entziehen  können:  eben
perceptio  s.  in  dem  folg.  §.
so,  wenn  ich  ein  Grundstück  usu(3) ¬
  L.  2.  §.  6.  pro  emtore:
capirt  habe,  das  Eigenthum  der
„Cum  Stichum  emissem,  DaBäume ¬
  durch  bloßes  Abhauen
„ma  per  ignorantiam  mihi
derselben.
„pro  eo  traditus  est.  Priscus
(1)  L.  11.  §.  6.  de  public.
„ait,  usu  me  eum  non  captuin ¬
  rem  act.  —  Was  diese  Stelle
            
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