§. 22. Besitz an einzelnen Theilen einer Sache. 261
Viertens: Wer den Besitz eines Ganzen erwirbt,
besitzt nur das Ganze, nicht jeden Theil für sich. —
Die drey ersten Regeln betrafen den Besitz des Theils,
welcher abgesondert von dem Ganzen erworben werden
sollte: hier ist die Rede von dem Theil, welcher in dem
Ganzen und durch dasselbe, aber dennoch als eine besondere ¬
Sache besessen werden soll: dieser Besitz ist es,
dessen Möglichkeit geläugnet wird. Uebrigens ist diese
Regel zwar vorzüglich bey der Usucapion von Bedeutung, ¬
indessen kann sie doch auch bey den Interdicten
vorkommen, wenigstens bey der alten Form des int.
utrubi, wobey sie ganz auf dieselbe Art, wie bey der
Usucapion anzuwenden ist (1).
quam quis possidere non
Denn die Pertinenzqualität einer
„possit“. — L. 25. 26.
beweglichen Sache, die mit einer
de usurp. „Sine possessione
unbeweglichen verbunden wäre
„usucapio contingere non pokönnte ¬
auch neben dem Besitz der
„test. — Nunquam supersicies
beweglichen Sache an sich beste„sine =
solo capi longo tempore
hen. Ueberdem kommt es bey
„potest.“ (Ich betrachte nämdem ¬
int. quod vi auf Besitz gar
lich den zweyten Satz als eine
nicht an, bey dem int. de vi
bloße Folgerung aus dem ersten.
ist die dejectio aus der bewegVergl. ¬
jedoch Zeitschrift für gelichen =
Sache immer zugleich mit
schichtliche Rechtswissenschaft IV.
der dejectio vom Boden selbst
415.)
verbunden, und bey dem int. uti
(1) Gegen die Beyspiele, wel= | |
possidetis könnte die Störung
che Thibaut (Anh. zu Cuin ¬
dem Besitz des Theiles, selbst
perus S. 163. rc.) anführt,
wenn dieser für sich besessen
laßt sich noch manches einwenden.
würde, doch immer zugleich als