Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  22.  Besitz  an  einzelnen  Theilen  einer  Sache.  261
Viertens:  Wer  den  Besitz  eines  Ganzen  erwirbt,
besitzt  nur  das  Ganze,  nicht  jeden  Theil  für  sich.  —
Die  drey  ersten  Regeln  betrafen  den  Besitz  des  Theils,
welcher  abgesondert  von  dem  Ganzen  erworben  werden
sollte:  hier  ist  die  Rede  von  dem  Theil,  welcher  in  dem
Ganzen  und  durch  dasselbe,  aber  dennoch  als  eine  besondere ¬
  Sache  besessen  werden  soll:  dieser  Besitz  ist  es,
dessen  Möglichkeit  geläugnet  wird.  Uebrigens  ist  diese
Regel  zwar  vorzüglich  bey  der  Usucapion  von  Bedeutung, ¬
  indessen  kann  sie  doch  auch  bey  den  Interdicten
vorkommen,  wenigstens  bey  der  alten  Form  des  int.
utrubi,  wobey  sie  ganz  auf  dieselbe  Art,  wie  bey  der
Usucapion  anzuwenden  ist  (1).
quam  quis  possidere  non
Denn  die  Pertinenzqualität  einer
„possit“.  —  L.  25.  26.
beweglichen  Sache,  die  mit  einer
de  usurp.  „Sine  possessione
unbeweglichen  verbunden  wäre
„usucapio  contingere  non  pokönnte ¬
  auch  neben  dem  Besitz  der
„test.  —  Nunquam  supersicies
beweglichen  Sache  an  sich  beste„sine =
  solo  capi  longo  tempore
hen.  Ueberdem  kommt  es  bey
„potest.“  (Ich  betrachte  nämdem ¬
  int.  quod  vi  auf  Besitz  gar
lich  den  zweyten  Satz  als  eine
nicht  an,  bey  dem  int.  de  vi
bloße  Folgerung  aus  dem  ersten.
ist  die  dejectio  aus  der  bewegVergl. ¬
  jedoch  Zeitschrift  für  gelichen =
  Sache  immer  zugleich  mit
schichtliche  Rechtswissenschaft  IV.
der  dejectio  vom  Boden  selbst
415.)
verbunden,  und  bey  dem  int.  uti
(1)  Gegen  die  Beyspiele,  wel=  |  |
possidetis  könnte  die  Störung
che  Thibaut  (Anh.  zu  Cuin ¬
  dem  Besitz  des  Theiles,  selbst
perus  S.  163.  rc.)  anführt,
wenn  dieser  für  sich  besessen
laßt  sich  noch  manches  einwenden.
würde,  doch  immer  zugleich  als
            
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