Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

260  Zweyter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes
für  sich  bestehende  Sachen,  dieser  Satz  ist  in  vielen  Stellen ¬
  deutlich  ausgesprochen  (1).  Eine  bloße  Folge  dieses
Satzes  ist  es,  daß  nicht  an  dem  Boden  und  Gebäude
(und  eben  so  an  verschiedenen  Stockwerken  desselben  Hauses) ¬
  verschiedene  Eigenthümer  vorkommen  können  (2)
Eben  so  folgt  daraus,  daß  auch  das  Pfandrecht
nicht  an  einem  Einzelnen  dieser  Bestandtheile,  sondern
nur  an  dem  Ganzen,  gegeben  werden  kann  (3).  Aber
mit  derselben  Nothwendigkeit  folgt  daraus  auch  die
gleiche  Unmöglichkeit  für  den  Besitz:  Boden  und  Haus
also,  und  eben  so  auch  verschiedene  Stockwerke,  können
nicht  verschiedene  Besitzer  haben,  gerade  so  wie  an  einer
Bildsäule  nicht  einer  den  Kopf  und  die  Arme,  ein  anderer ¬
  das  übrige  zu  gleicher  Zeit  besitzen  kann.  Auch
fehlt  es  für  diese  Anwendung  auf  den  Besitz  nicht  an  unmittelbaren ¬
  Zeugnissen  (4).
(1)  L.  49.  pr.  de  rei  vind.—
„perficie  tradere,  nihil  proL. ¬
  20.  §.  2.  de  S.  P.  U.
„ficit  quo  minus  et  superfiL. ¬
  98.  §.  8.  de  solut.  —  L.  21,
„cies  transeat,  quae  natura
de  pign.  act.  —  L.  23.  pr.  de
„solo  cohaeret.“  (Tradition
usurp.  —  L.  44.  §.  1.  de  O.  et  A.
aber  geht  zunächst  auf  den  Be(2) ¬
  L.  50.  ad  L.  Aquil.
sitz,  und  nur  mittelbar  auf  das
L.2.  de  superfic.  —  L.  98.  §.  8.
Eigenthum).  —  L.  15.  §.  12.
de  solut.—  L.  17.  comm.  prued.
de  damno  infecto..  si  e
(3)  L.  21.  de  pign.  act.
„supersicie,  inquit,  damnum
(4)  L.  44.  §.  1.  de  O.  et  A.
„timeatur,  non  habebit  res
»...Sic  et  in  tradendo  si  quis
„exitum:  nec  prosuturum  in
„dixerit,  se  solum  sine  su„Possessionem ¬
  ejus  rei  mitti,
            
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