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103.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an den
hiesigen Magistrat, die öffentlichen Ankündigungen des
Verkaufs von Gegenständen für die Armen betr.
Dem hiesigen Magistrat wird auf den Bericht vom 9.
v. M., wegen der öffentlichen Ankündigungen des Verkaufs
von Gegenständen für die Armen, eröffnet, daß es bei dem
Bescheide, welcher der Armen=Direktion dieserhalb durch das
Königl. Ober=Präsidium zugekommen ist, sein Bewenden behalten -
muß. Die nach demselben den Behörden vorbehaltene -
Befugniß, unter besondern Umständen, wo dergleichen
Bekanntmachungen auf Mißbräuche hinauslaufen oder schließen -
lassen, auf deren Erörterung und Abstellung einzugehen,
ist zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung völlig zureichend,
Die bloße Möglichkeit derselben bietet aber keinen Anlaß dar
die Kontrolle über die Zulässigkeit der Beweggründe einzuführen, -
die bei den öffentlichen Feilbietungen, als besondern
Zweck des Verkaufs, angegeben werden.
Berlin, den 9. Oktober 1828.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
Köhler.
G.
Gewerbe=Polizei.
104.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an das
Königl. Polizei-Präsidium hieselbst, die Bescheidungen -
in Gewerbe-Angelegenheiten betreffend.
Dem Königl. Polizei=Präsidium
wird auf Seinen Bericht -
vom 31. Juli c., wegen der
Angabe von Gründen
bei den, in Gewerbe-Angelegenheiten
zu ertheilenden Reso |
lutionen hierneben Abschrift der, auf
eine ähnliche Anfrage
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