§ 85. Fortwährende Versäumniß als Erforderniß der Verjährung. 205
und dem Beklagten insinuirte Citation, und das ist auch in unsere
Praris übergegangen." Als Surrogat der Insinuation, wo diese
wegen Abwesenheit, Unmündigkeit, Wahnsinn des Beklagten nicht
möglich ist, gilt die Einreichung der Klagschrift bei der richterlichen
Obrigkeit oder nöthigenfalls bei dem Bischof oder Defensor des
Ortes, oder selbst öffentlicher Anschlag derselben an dem Wohnort
des Gegners.8 Bei Correalklagen genügt die Klage von Einem
oder gegen Einen zur Unterbrechung.? Anstellung der persönlichen
Klage genügt für die hypothekarische Klage und umgekehrt; 1o die
Klage für einen Zinsposten für die Hauptklags. il
Dagegen genügen folgende Thatsachen nicht für eine Unterbrechung. ¬
Die Anstellung der Klage unterbricht nicht für und wider dritte
Personen, zwischen welchen diese oder eine verwandte Klage vorkommen ¬
kann, z. B. Schuldklage und Pfandklage gegen den dritten
Besitzer. Die Aufstellung einer Exception unterbricht nicht die
Verjährung der aus gleichem Grunde bestehenden Klage und eben12 ¬
so wenig unterbricht die Klage vor dem incompetenten Richter.
Die Wirkung der Unterbrechung durch eine Klage ist verschieden, ¬
je nachdem diese zu einem rechtskräftigen Urtheil geführt hat,
oder liegen geblieben ist. Im ersteren Fall ist das Urtheil allein
bestimmend, und von der früheren Klage und ihrer Verjährung
keine Rede mehr. Im letzteren kam früher die kurze Proceßverjährung ¬
vor, und daneben (wo sie nicht Statt fand) erhielt dann die Klage
ewige Dauer. *3 Darauf trat auch hier die allgemeine dreißigjährige
1,14 und endlich bestimmte Justinian,5 daß die Klage
Verjährung ei
von der letzten gerichtlichen Handlung an 40 Jahre lang wieder aufgenommen ¬
werden könne, dann aber verloren sei. Das gilt für
alle Klagen ohne Unterschied. Nur findet diese Regel natürlich
keine Anwendung, wenn der Proceß durch rechtskräftige Verurtheilung ¬
oder Vergleich beendigt wurde; und bei den Reichsgerichten
schloß die Praxis jede Verjährung aus, wenn der Proceß bis zum
7 L. 7 pr. § 5. L. 3 C. De praesre.
torischen Annalklage Unterbrechung,
XXX ann. (7, 39). L. 3. L. 1 § 1 C.
nicht bei der 30jährigen Verjährung:
De ann. exc. (7, 40).
L. 2 C. Quando lib. (1, 20). L. 3 C.
8 L. 2 C. De ann. exc. (7, 40).
De praescr. XXX ann. (7, 39) ob9 ¬
L, 5 C. De duo. reis (8,40).
solet.
10 L. 3 C. De ann. exc. (7, 40).
13 L. 139 pr. De R. I. (50, 17).
14 L. un. C. Th. De act. cer. te.
Andere Detailbestimmungen s. in
L. 5 § 1 C. De rec. arbitris (2, 56).
fin. (4, 14).
12 L. 7 C. Ne de statu (7, 21).
15 L. 9 C. De praescr. XXX ann.
Die Uebergabe der Klagschrift an den
(7, 39). L. 1 § 1 C. De ann. exc. (7.
Kaiser, selbst wenn eine rescriptio dar40). ¬
auf erfolgt ist, bewirkt nur bei der prä¬