Metadaten : Pandekten (1)

§  85.  Fortwährende  Versäumniß  als  Erforderniß  der  Verjährung.  205
und  dem  Beklagten  insinuirte  Citation,  und  das  ist  auch  in  unsere
Praris  übergegangen."  Als  Surrogat  der  Insinuation,  wo  diese
wegen  Abwesenheit,  Unmündigkeit,  Wahnsinn  des  Beklagten  nicht
möglich  ist,  gilt  die  Einreichung  der  Klagschrift  bei  der  richterlichen
Obrigkeit  oder  nöthigenfalls  bei  dem  Bischof  oder  Defensor  des
Ortes,  oder  selbst  öffentlicher  Anschlag  derselben  an  dem  Wohnort
des  Gegners.8  Bei  Correalklagen  genügt  die  Klage  von  Einem
oder  gegen  Einen  zur  Unterbrechung.?  Anstellung  der  persönlichen
Klage  genügt  für  die  hypothekarische  Klage  und  umgekehrt;  1o  die
Klage  für  einen  Zinsposten  für  die  Hauptklags.  il
Dagegen  genügen  folgende  Thatsachen  nicht  für  eine  Unterbrechung. ¬

Die  Anstellung  der  Klage  unterbricht  nicht  für  und  wider  dritte
Personen,  zwischen  welchen  diese  oder  eine  verwandte  Klage  vorkommen ¬
  kann,  z.  B.  Schuldklage  und  Pfandklage  gegen  den  dritten
Besitzer.  Die  Aufstellung  einer  Exception  unterbricht  nicht  die
Verjährung  der  aus  gleichem  Grunde  bestehenden  Klage  und  eben12 ¬

so  wenig  unterbricht  die  Klage  vor  dem  incompetenten  Richter.
Die  Wirkung  der  Unterbrechung  durch  eine  Klage  ist  verschieden, ¬
  je  nachdem  diese  zu  einem  rechtskräftigen  Urtheil  geführt  hat,
oder  liegen  geblieben  ist.  Im  ersteren  Fall  ist  das  Urtheil  allein
bestimmend,  und  von  der  früheren  Klage  und  ihrer  Verjährung
keine  Rede  mehr.  Im  letzteren  kam  früher  die  kurze  Proceßverjährung ¬
  vor,  und  daneben  (wo  sie  nicht  Statt  fand)  erhielt  dann  die  Klage
ewige  Dauer.  *3  Darauf  trat  auch  hier  die  allgemeine  dreißigjährige
1,14  und  endlich  bestimmte  Justinian,5  daß  die  Klage
Verjährung  ei
von  der  letzten  gerichtlichen  Handlung  an  40  Jahre  lang  wieder  aufgenommen ¬
  werden  könne,  dann  aber  verloren  sei.  Das  gilt  für
alle  Klagen  ohne  Unterschied.  Nur  findet  diese  Regel  natürlich
keine  Anwendung,  wenn  der  Proceß  durch  rechtskräftige  Verurtheilung ¬
  oder  Vergleich  beendigt  wurde;  und  bei  den  Reichsgerichten
schloß  die  Praxis  jede  Verjährung  aus,  wenn  der  Proceß  bis  zum
7  L.  7  pr.  §  5.  L.  3  C.  De  praesre.
torischen  Annalklage  Unterbrechung,
XXX  ann.  (7,  39).  L.  3.  L.  1  §  1  C.
nicht  bei  der  30jährigen  Verjährung:
De  ann.  exc.  (7,  40).
L.  2  C.  Quando  lib.  (1,  20).  L.  3  C.
8  L.  2  C.  De  ann.  exc.  (7,  40).
De  praescr.  XXX  ann.  (7,  39)  ob9 ¬
  L,  5  C.  De  duo.  reis  (8,40).
solet.
10  L.  3  C.  De  ann.  exc.  (7,  40).
13  L.  139  pr.  De  R.  I.  (50,  17).
14  L.  un.  C.  Th.  De  act.  cer.  te.
Andere  Detailbestimmungen  s.  in
L.  5  §  1  C.  De  rec.  arbitris  (2,  56).
fin.  (4,  14).
12  L.  7  C.  Ne  de  statu  (7,  21).
15  L.  9  C.  De  praescr.  XXX  ann.
Die  Uebergabe  der  Klagschrift  an  den
(7,  39).  L.  1  §  1  C.  De  ann.  exc.  (7.
Kaiser,  selbst  wenn  eine  rescriptio  dar40). ¬

auf  erfolgt  ist,  bewirkt  nur  bei  der  prä¬
            
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