Metadaten : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg ([Hauptbd.])

Von  dem  Ungehorsam  der  streit.  Theile.  145
§.  302.
Verfließt  aber  von  dem  Tag  der  ersten
Einsetzung  an  ein  Jahr,  ohne  daß  der  Beklagte
zum  Gehorsam  zurückgekehrt  wäre,  oder  erklärt
er  auch  noch  vor  Verfluß  eines  Jahres  frei,  daß
er  sich  in  diesen  Rechtsstreit  niemals  einlassen  werde, ¬
  so  kann  der  Kläger  um  die  zweite  Einsetzung
(immissio  ex  secundo  decreto),  durch  die  er  freies
Dispositionsrecht,  das  Recht  die  Früchte  zu  beziehen, ¬
  die  Eigenschaft  eines  redlichen  Besitzers
(bonae  fidei  possessor),  also  auch  die  Erwerbsfähigkeit ¬
  durch  Verjahrung  erhält,  bitten.  Auch
zum  Akt  dieser  Einsetzung  aber  muß  der  Beklagte
vorgeladen,  und  mit  seinen  etwaigen  Entschuldigungsgründen ¬
  gehört  werden  *).
1)  L.  R.  1r  Thl.  Tit.  13.  §.  „Wo  aber"  „Und  wird.
§.  305.
Hiedurch  verrückt  sich  nun  die  Lage  der  streitenden =
  Theile,  indem  nach  dieser  Einsatzung  der
vorherige  Beklagte  nunmehr  als  Kläger  mit  der
Eigenthumsklage  auftreten  muß,  was  ihm  immer ¬
  vorbehalten  bleibt,  wenn  er  sich  der  nachtheiligen ¬
  Folgen  seines  Ungehorsams  entledigen  will  *).
1)  L.  R.  21  Thl.  Tit.  13.  §.  „Ob  man  auch.
§.  304.
so  steht
Hat  aber  der  Beklagte  kein  Vermögen
dem  Kläger  frei,  den  Rechtsstreit  einseitig  bis
zur  endlichen  Entscheidung  fortzuführen
1)  L.  R.  11  Thl.  Tit.  13.  §.  ult.
            
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