Von dem Ungehorsam der streit. Theile. 145
§. 302.
Verfließt aber von dem Tag der ersten
Einsetzung an ein Jahr, ohne daß der Beklagte
zum Gehorsam zurückgekehrt wäre, oder erklärt
er auch noch vor Verfluß eines Jahres frei, daß
er sich in diesen Rechtsstreit niemals einlassen werde, ¬
so kann der Kläger um die zweite Einsetzung
(immissio ex secundo decreto), durch die er freies
Dispositionsrecht, das Recht die Früchte zu beziehen, ¬
die Eigenschaft eines redlichen Besitzers
(bonae fidei possessor), also auch die Erwerbsfähigkeit ¬
durch Verjahrung erhält, bitten. Auch
zum Akt dieser Einsetzung aber muß der Beklagte
vorgeladen, und mit seinen etwaigen Entschuldigungsgründen ¬
gehört werden *).
1) L. R. 1r Thl. Tit. 13. §. „Wo aber" „Und wird.
§. 305.
Hiedurch verrückt sich nun die Lage der streitenden =
Theile, indem nach dieser Einsatzung der
vorherige Beklagte nunmehr als Kläger mit der
Eigenthumsklage auftreten muß, was ihm immer ¬
vorbehalten bleibt, wenn er sich der nachtheiligen ¬
Folgen seines Ungehorsams entledigen will *).
1) L. R. 21 Thl. Tit. 13. §. „Ob man auch.
§. 304.
so steht
Hat aber der Beklagte kein Vermögen
dem Kläger frei, den Rechtsstreit einseitig bis
zur endlichen Entscheidung fortzuführen
1) L. R. 11 Thl. Tit. 13. §. ult.