20. Allgemeine Seeversicherungs=Bedingungen.
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während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden
Bestimmungen ein Anderes bestimmt ist.
Er trägt insbesondere
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn
diese durch das Verschulden eines Dritten veranlasst sind, als: Eindringen des
Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben,
Beschädigung durch Eis u. s. w.;
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand;
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten
nicht verschuldeten Arrestes;
4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und
sonstiger Gewaltthätigkeiten;
die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise
oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu
gleichem Zweck (H.G.B. §§. 538—541, 732);
die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, -
sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht;
die Gefahr des Zusammenstosses von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob
der Versicherte in Folge des Zusammenstosses unmittelbar oder ob er mittelbar
dadurch einen Schaden erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden
zu ersetzen hat (S. §. 92 Absatz 4).
Der Versicherer hat ferner zu tragen die zur Ermittelung und Feststellung des ihn
treffenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der
Abschätzung und des Verkaufs; bei Güterversicherungen jedoch die Kosten der Besichtigung -
und Abschätzung nur zur Hälfte. — Bei Casco-Versicherungen trägt der Versicherer -
die Kosten der Verklarung, bei Versicherungen von Gütern und Fracht die
Hälfte der für eine Ausfertigung der Verklarung von dem Versicherten aufgewandten
Kosten. —
Die Kosten der Anfertigung der Dispache hat der Versicherer, wenn demselben -
ein Schaden zur Last fällt, bei allen Versicherungen, zur Hälfte zu tragen.
(Siehe Seite 525: Formular der Seeversicherungs=Polize auf Casco=Reiseversicherung, ¬
Fracht 2c.)
§. 70.
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher an dem Schiff oder der Fracht auf einer Reise entsteht, zu
welcher das Schiff in einem nicht seetüchtigen oder überladenen Zustande oder
nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt in See gesandt ist; ferner der Schaden.
welcher daraus entsteht, dass dem Schiffe nicht die erforderlichen Papiere
(H.G.B. §. 513) mitgegeben sind. Darauf, ob das eine oder andere mit Wisser
oder Willen des Versicherten oder ohne dieselben geschehen ist, kommt es nicht
an. Bei Versicherungen auf Zeit (§§. 79, 80) findet das hier Bestimmte auf
eine jede dem Versicherungszeitraum angehörende selbständige Reise (§. 83)
Anwendung. — Wird das Schiff ohne ein seitens des Versicherten erweisliches
ausserordentliches Elementarereigniss oder einen besonderen sonstigen Seeunfall
leck oder schadhaft, so dass es einer Ausbesserung bedarf oder gänzlich verloren
geht, so gilt der Schaden als durch den nicht seetüchtigen Zustand des Schiffs
veranlasst;
der Schaden, welcher äusser dem Falle des Zusammenstosses von Schiffen daraus
entsteht, dass der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem
Dritten zugefügten Schaden haften muss (H.G.B. §§. 485, 486);