Volltext : Handelsgesetzbuch mit Kommentar (2)

20.  Allgemeine  Seeversicherungs=Bedingungen.
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während  der  Dauer  der  Versicherung  ausgesetzt  sind,  soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden
Bestimmungen  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Er  trägt  insbesondere
1)  die  Gefahr  der  Elementarereignisse  und  der  sonstigen  Seeunfälle,  selbst  wenn
diese  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  veranlasst  sind,  als:  Eindringen  des
Seewassers,  Strandung,  Schiffbruch,  Sinken,  Feuer,  Explosion,  Blitz,  Erdbeben,
Beschädigung  durch  Eis  u.  s.  w.;
2)  die  Gefahr  des  Kriegs  und  der  Verfügungen  von  hoher  Hand;
3)  die  Gefahr  des  auf  Antrag  eines  Dritten  verhängten,  von  dem  Versicherten
nicht  verschuldeten  Arrestes;
4)  die  Gefahr  des  Diebstahls,  sowie  die  Gefahr  des  Seeraubs,  der  Plünderung  und
sonstiger  Gewaltthätigkeiten;
die  Gefahr  der  Verbodmung  der  versicherten  Güter  zur  Fortsetzung  der  Reise
oder  der  Verfügung  über  dieselben  durch  Verkauf  oder  durch  Verwendung  zu
gleichem  Zweck  (H.G.B.  §§.  538—541,  732);
die  Gefahr  der  Unredlichkeit  oder  des  Verschuldens  einer  Person  der  Schiffsbesatzung, -
  sofern  daraus  für  den  versicherten  Gegenstand  ein  Schaden  entsteht;
die  Gefahr  des  Zusammenstosses  von  Schiffen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob
der  Versicherte  in  Folge  des  Zusammenstosses  unmittelbar  oder  ob  er  mittelbar
dadurch  einen  Schaden  erleidet,  dass  er  den  einem  Dritten  zugefügten  Schaden
zu  ersetzen  hat  (S.  §.  92  Absatz  4).
Der  Versicherer  hat  ferner  zu  tragen  die  zur  Ermittelung  und  Feststellung  des  ihn
treffenden  Schadens  erforderlichen  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Besichtigung,  der
Abschätzung  und  des  Verkaufs;  bei  Güterversicherungen  jedoch  die  Kosten  der  Besichtigung -
  und  Abschätzung  nur  zur  Hälfte.  —  Bei  Casco-Versicherungen  trägt  der  Versicherer -
  die  Kosten  der  Verklarung,  bei  Versicherungen  von  Gütern  und  Fracht  die
Hälfte  der  für  eine  Ausfertigung  der  Verklarung  von  dem  Versicherten  aufgewandten
Kosten.  —
Die  Kosten  der  Anfertigung  der  Dispache  hat  der  Versicherer,  wenn  demselben -
  ein  Schaden  zur  Last  fällt,  bei  allen  Versicherungen,  zur  Hälfte  zu  tragen.
(Siehe  Seite  525:  Formular  der  Seeversicherungs=Polize  auf  Casco=Reiseversicherung, ¬
  Fracht  2c.)
§.  70.
Dem  Versicherer  fallen  die  nachstehend  bezeichneten  Schäden  nicht  zur  Last:
1)  bei  der  Versicherung  von  Schiff  oder  Fracht:
der  Schaden,  welcher  an  dem  Schiff  oder  der  Fracht  auf  einer  Reise  entsteht,  zu
welcher  das  Schiff  in  einem  nicht  seetüchtigen  oder  überladenen  Zustande  oder
nicht  gehörig  ausgerüstet  oder  bemannt  in  See  gesandt  ist;  ferner  der  Schaden.
welcher  daraus  entsteht,  dass  dem  Schiffe  nicht  die  erforderlichen  Papiere
(H.G.B.  §.  513)  mitgegeben  sind.  Darauf,  ob  das  eine  oder  andere  mit  Wisser
oder  Willen  des  Versicherten  oder  ohne  dieselben  geschehen  ist,  kommt  es  nicht
an.  Bei  Versicherungen  auf  Zeit  (§§.  79,  80)  findet  das  hier  Bestimmte  auf
eine  jede  dem  Versicherungszeitraum  angehörende  selbständige  Reise  (§.  83)
Anwendung.  —  Wird  das  Schiff  ohne  ein  seitens  des  Versicherten  erweisliches
ausserordentliches  Elementarereigniss  oder  einen  besonderen  sonstigen  Seeunfall
leck  oder  schadhaft,  so  dass  es  einer  Ausbesserung  bedarf  oder  gänzlich  verloren
geht,  so  gilt  der  Schaden  als  durch  den  nicht  seetüchtigen  Zustand  des  Schiffs
veranlasst;
der  Schaden,  welcher  äusser  dem  Falle  des  Zusammenstosses  von  Schiffen  daraus
entsteht,  dass  der  Rheder  für  den  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem
Dritten  zugefügten  Schaden  haften  muss  (H.G.B.  §§.  485,  486);
            
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