Inhaltsverzeichnis : Anton, Günther K.: Geschichte der preussischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung

XI  2.
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täglichen  Arbeitszeit  auf  zehn  Stunden  zu  erhöhen  und  ihren
täglichen  Schulunterricht  durch  Sonntagsschulen  zu  ersetzen,
so  irre  ich  wohl  nicht  mit  der  Annahme,  dass  die  Ankündigung -
  des  Polizeipräsidiums,  vom  1.  Oktober  1856  ab  werde
streng  auf  die  Befolgung  der  Fabrikgesetze  gehalten  werden,
nicht  in  Erfüllung  ging,  dass  vielmehr  der  plötzliche  Eifer
dieser  Behörde  nicht  lange  anhielt  und  in  Berlin  in  den  sechziger ¬
  Jahren,  da  keine  neue  ministerielle  Anregung  erfolgte,
mehr  oder  weniger  der  alte  Schlendrian  wieder  einrils,  wie  er
vor  dem  1.  Oktober  1856  bestanden  hatte.  Freilich  darf  auch
nicht  übersehen  werden,  dass  auf  den  grolsen  Aufschwung  der
Jahre  1853—60  ein  Jahrzehnt  wirtschaftlicher  Lähmung  und
Stockung  folgte,  welche  die  Durchführung  der  Fabrikgesetzgebung ¬
  notwendig  erleichtern  mussten.
Wenn  solchergestalt  die  Auffassung  und  Stellung  der
Königlichen  Polizeibehörde  und  der  Gemeindebehörde  in  der
Haupt-  und  Residenzstadt  waren,  wie  mussten  sie  da  erst  in
anderen  Orten  beschaffen  sein,  die  nicht  die  Ehre  hatten,  dem
Könige  und  den  Ministern  als  Wohnsitz  zu  dienen!  Und  wie
konnte  man  von  den  Bezirksregierungen  verlangen,  dals  sie
in
igen  Auffassungen  und  mangelhafter  Pflichterfüllung  der
Irf
Ortsbehörden  und  der  Landräte  entgegentraten,  wenn  sie  selbst
Auffassungen  huldigten,  wie  wir  sie  bei  der  oben  erwähnten
Regierung  und  im  vorigen  Kapitel  bei  der  Düsseldorfer  kennen
gelernt  haben?
Ich  bin  mir  wohl  bewufst,  dass  es  ein  sehr  gewagter
Schluss  sein  würde,  aus  den  geschilderten  Vorgängen  verallgemeinernd ¬
  die  Folgerung  zu  ziehen,  dass  in  denjenigen
Teilen  der  preufsischen  Monarchie,  in  denen  keine  Fabrikinspektoren -
  angestellt  waren,  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1853
im  allgemeinen  nicht  zur  Durchführung  gelangte.  Wenn  ich
ihn  dennoch  aufrechterhalte,  so  geschieht  es  nur  mit  Rücksicht -
  auf  einen  dritten  Vorgang,  auf  eine  allerdings  in  einer
Zeit  industrieller  Häusse  gethane  Äufserung  des  im  Jahre  1862
Handelsminister  gewordenen  von  Itzenplitz,  in  welcher  meine
Folgerung  ihre  Bestätigung  findet.
Zu  Anfang  der  siebziger  Jahre  war  in  verschiedenen
Gegenden  des  Deutschen  Reiches  Klage  über  mangelhafte
Handhabung  der  die  jugendlichen  Arbeiter  betreffenden  Vorschriften ¬
  geführt  worden.  Die  hierbei  ausgesprochenen  Zweifel, ¬
  ob  es  in  Preussen  in  dieser  Beziehung  besser  stünde,
hatten  den  genannten  Minister  veranlalst,  eine  aufserordentliche -
  Revision  der  Fabriken  in  Berlin,  sowie  in  den  Provinzen
Brandenburg,  Sachsen  und  Schlesien  vornehmen  zu  lassen.
Die  Ergebnisse  derselben,  so  schrieb  er  unter  dem  12.  März
1873  in  einem  an  sämtliche  Staatsminister  gerichteten  Umschreiben, ¬
  lassen  keinen  Zweifel  übrig,  dass  die  Handhabung
jener  Vorschriften  in  Preufsen,  abgesehen  von  denjenigen  Be¬
            
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