Metadaten : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Königreich Preußen. Art. 98.

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zu erkennen gegeben, daß in allen denjenigen Beziehungen, rücksichtlich
deren das H.-G.-B. bestimmte Rechtsnormen ausstellt, diese für die
Zukunft maßgebend sein sollen.
Haben daher die Parteien, mit der Vorschrift des Art. 61 des
H.-G.-B.s bekannt (§ 12 der Einleitung zum allg. Landrecht), ihr
Bertragsverhältniß unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs, dessen
Zweck auf Regelung der gesammten auf den Handelsverkehr bezüglichen
Rechtsverhältnisse hinausging, fortgesetzt, ohne Verabredungen über
die Ausschließung ihren Vertrag betreffender ausdrücklicher Vor-
schriften desselben zu treffen, so haben sie sich eben dadurch diesen Vor-
schriften unterwerfen und sich des Rechts, den Vertrag ohne Kün-
digung aufzuheben, auch wenn ihnen ein solches früher zugestanden
hätte, begeben.
Hat aber hiernach der Appellationsrichter den Artikel 61 des
H.-G.-B.s mit Recht zur Anwendung gebracht, so kann ihn auch der
Vorwurf, gegen die übrigen in der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug
genommenen Gesetze verstoßen zu haben, nicht treffen.
Daß diese Ausführung mit den Gründen der vom Imploranten
zur Rechtfertigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde angeführten, durch
Striethorst's Archiv veröffentlichten Ober-Tribunals-Entscheidungen
vom 9. Februar 1864 und 29. November desselben Jahres*) nicht
im Einklänge steht, ist anzuerkennen; die diesen Entscheidungen zum
Grunde liegende Ansicht hat jedoch mit Rücksicht auf die obigen Er-
wägungen aufgegeben werden müssen. . . .
Hiernach hat die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos bleiben müssen.
(Acten des Stadtgerichts zu Berlin Brandt wider Meyer.
B. 564. 1865. III.) A. A—n.

Art. 98.
Einwilligung der Handelsgesellschafter in der Abtretung
der Rechte eines Gesellschaftsmitgliedeö an einen Dritten.
Wirkung einer im Voraus und allgemein ertheilten Ein-
willigung.
Erk. d. Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) v. 21. Mai

*) Striethorst's Archiv f. Rechtsfälle, Bd. 55, S. 34-37 und S. 323 -
323; auch mitgetheilt in unserem Archiv, Bd VI, S. 25—28.

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