Volltext : Gerber, Carl Friedrich Wilhelm von: System des deutschen Privatrechts

Begriff  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts.  §.  10.
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schen  Einheit  verbunden  werden.  Das  Princip  dieses  Systems ¬
  kann  jedoch  nicht  in  dem  Wesen  des  von  der  Einwirtung ¬
  des  fremden  Rechts  noch  unberührten  mittelalterlichen
Rechtes  gesucht  werden;  sein  Ideenkreis  ist  unserer  Zeit
fremd  geworden,  und  die  Romantik  in  der  Wissenschaft  wird
sich  fruchtlos  an  seiner  Verjüngung  versuchen.  Auch  können
nicht  die  organischen  Verbindungen  der  Personen  in  Standesund ¬
  Berufsgemeinschaften  maßgebend  sein;  denn  die  systematische ¬
  Einheit  des  Privatrechts  beruht  auf  eigenen  specifisch
juristischen  Principien,  und  nicht  auf  Gesichtspunkten,  welche,
so  bedeutend  sie  auch  an  sich  sein  mögen,  doch  nur  der  historischen ¬
  oder  social-politischen  Anschauung  der  Verhältnisse
angehören.  Die  wissenschaftliche  Behandlung  des  deutschen
Privatrechts  in  Bezug  auf  die  systematische  Anordnung  kann
jetzt  keine  andere  sein,  als  diejenige,  welche  sich  aus  der
allgemeinen  Betrachtung  der  Natur  der  Privatrechte  ergiebt
und  auf  das  römische  Recht  schon  längst  angewandt  worden
ist.  Sie  enthält  die  allein  richtige  Darstellung  der  Grundbestandtheile ¬
  des  Rechts,  und  ihr  hat  sich  das  gesammte
Rechtsleben  in  Deutschland  seit  der  Aufnahme  des  römischen
Rechts  angeschlossen.  Ihr  müssen  sich  die  Rechtsverhältnisse
in  ihrer  nur  thatsächlichen  Erscheinung  unterordnen,  und
die  angeblich  daraus  hervorgehende  „Zerstückelung"  derselben
ist  nur  ihre  Beherrschung  nach  eigentlich  juristischen  Gesichtspunkten ¬
  *).
1)  Ich  habe  mich  über  die  leitenden  Gedanken  des  Systems  in
der  ersten  Vorrede  erklärt.  Ich  halte  diese  nach  wiederholter  Prüfung ¬
  für  die  allein  einer  höheren  Wissenschaftlichkeit  entsprechenden,
und  unterlasse  es  deshalb,  auf  die  polemischen  Bemerkungen  Walter's
System  des  d.  Pr.=R.  §.  21.  näher  einzugehen,  da  ihnen,  wie  mir
scheint,  eine  tiefere  Begründung  abgeht.  Ein  Haupttheil  ist  diesem
Schriftsteller  „die  Theorie  der  Rechts  quellen,  wodurch  die  Rechtsverhältnisse ¬
  geschaffen  oder  anerkannt  werden"
2*
            
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