Objekt : Pfeifer, Carl: ¬Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und würtembergischem Rechte

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Sehen  wir,  wie  das  Ministerium  des  Innern,  welches  auch
die  Aufsicht  über  die  Privatkorporationen  in  seinen  Reffort  gezogen
hat,  bis  jetzt  die  Sache  behandelt,  so  finden  wir  nirgends  einen
Plan.  Das  Museum  in  Tübingen  z.  B.  ist  ganz  ohne  Aufsicht,
die  Ulmer  Aktiengesellschaft  soll  zwar  eine  haben,  aber  ihr  Charakter ¬
  ist  ganz  unbestimmt  gelassen,  die  Maschinenfabrik  in  Eßlingen
soll  nach  Art.  16  einer  zwischen  der  Gesellschaft  und  der  Eisenbahnkommission ¬
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  der  Kontrole  eines
K.  Kommissärs  unterworfen  sein,  allein  diese  Kontrole  hat  mit
der  Staatsaufsicht  behufs  der  Abhilfe  der  Handlungsunfähigkeit  der
juristischen  Person  nichts  zu  thun,  sondern  ist  dem  Staate  blos
als  Gläubiger  eingeräumt,  und  hat  nach  dem  nämlichen  Artikel ¬
  aufzuhören,  sobald  das  Staatsanlehen  getilgt  ist.  Nicht  minder ¬
  dunkel  ist  das  Aufsichtsrecht  bei  dem  Schullehrer=Unterstützungsverein ¬
  in  Eßlingen  bestimmt,  indem  es  daselbst  im  §.  1  nur  heißt:
„auch  ist  das  Oberamt  Eßlingen  berufen,  die  Beziehung  des
Vereins  zur  Regierung  zu  ermitteln.
und  im  §.  21:
„Statutenabänderungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Staatsregierung." ¬

Bei  solchen  Vorgängen  wird  die  Vermuthung  wohl  nicht  zu  gewagt ¬
  sein,  das  Ministerium  des  Innern  habe  die  Stellung  der
Regierung  zu  den  Privatkörperschaften  sich  selbst  noch  nicht  gehörig
klar  gemacht.
§.  23.
Fortsetzung.
Als  Personen,  welche  wegen  ihrer  Handlungsunfähigkeit  öffentlich ¬
  bestellte  Vermögensverwalter  haben,  genießen  die  Korporationen ¬
  auch  der  jura  singularia  der  vogtbaren  Personen.  Es  kömmt
ihnen  also  zu:
a)  das  Rechtsmittel  der  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  Versäumnisse  und  nachtheilige  Rechtsgeschäfte ¬
  ihrer  Vertreter.
Zwar  ist  dieß  nicht  unbestritten,  und  namentlich  Burchardi
in  seiner  Lehre  von  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
p.  258—263  bekämpft  die  Ausdehnung  dieses  Rechtsmittels  auf
alle  vogtbaren  Personen,  und  will  es  nur  denjenigen  eingeräumt
            
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