Volltext : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

IV
Die  Lehre  vom  Erbrecht  ist,  wie  bekannt,  ursprünglich ¬
  nicht  für  das  Großherzogthum  Baden  verfaßt,  sondern ¬
  sie  wurde  erst  adoptirt.
Früher  bestunden  nach  Verschiedenheit  der  Landestheile, ¬
  aus  denen  das  Großherzogthum  zusammengesetzt
ist,  auch  eben  so  verschiedene  Erbrechte.  Alle  diese  wurden ¬
  nun  auf  einmal  unter  eines  gebracht.  Aus  allem
diesem  entstund  die  nothwendige  Folge,  wenn  auch  die
Fassung  des  gegenwärtigen  Erbrechts  nicht  schon  an  und
für  sich  etwas  dunkel  wäre,  daß  dasselbe  nur  durch  manche
nachträglichen  Erläuterungen  nach  unserer  Verfassung
passend  geformt  werden  konnte.
Zu  jener  dunkeln  Fassung  des  französischen  Erbrechts
mochte  auch  der  Umstand  beitragen,  weil  dasselbe  aus
dem  römischen  Recht  und  französischen  Gewohnheitsrecht
zusammengesetzt  ist,  und  weil  man  durch  diese  Zusammensetzung ¬
  am  Ende  von  der  Regel,  daß  die  Erbfolge
sich  nach  der  Ordnung  der  Natur  und  nach  der  muthmaßlichen ¬
  Zuneigung  des  Verstorbenen  richten  solle,  wie
Malleville  am  a.  O.  S.  161  ebenfalls  bemerkt,  abwich.
Zur  richtigen  Auffassung  unsres  Erbrechts  ist  daher
die  Kenntniß  der  später  theils  gedruckt,  theils  schriftlich
erschienenen  Erläuterungen,  die  Erklärungen  der  Commentatoren, ¬
  die  oberhofgerichtlichen  Erkenntnisse,  die
hier  einschlagenden  römischen  Gesetzesstellen  und  die  Zu¬
            
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