Objekt : Zeiller, Franz von: ¬Das natürliche Privat-Recht

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gegebenes  Recht,  und  ein  allgemeines,  unveränderliches =
  Merkmahl  anerkennen,  woran  sie  das  Rechvom ¬
  Unrecht  zu  unterscheiden  vermögen.  Diesem  Merkmahle, ¬
  oder  dem  obersten  Begriffe  des  Rechts  in
der  Ratur,  d.i.  in  dem  Bewußtseyn  des  Menschen
nachzuforschen,  daraus  allgemeine  Grundsätze  und
aus  den  Grundsätzen  die,  den  Menschen  in  ihren  verschiedenen ¬
  Verhältnissen  zukommenden,  Rechte  und
Rechtspflichten  zu  entwickeln,  ist  der  Gegenstand  des
Naturrechts,  oder  der  (philosophischen)  Rechtslehre. ¬

§.  2.
Der  Mensch  ist,  seinem  Selbstbewußtseyn  zu
Folge  (vorig.  §.),  ein  sinnlich  vernünftiges  Wesen.
Vermöge  seiner  Sinnlichkeit  strebt  er  nach  angenehmen ¬
  Empfindungen,  nach  dauerhaftem  Wohlseyn. ¬
  Als  ein  vernünftiges  Wesen  steht
unter  dem  Gesetze  der  Vernunft.  Er  kann  sich  bey
seinen  Handlungen  durch  die  Antriebe  der  Sinnlichkeit ¬
  bestimmen  lassen,  und  dadurch  bloß  fremden
Zwecken,  als  solchen,  folgen;  er  hat  aber  auch  das
Vermögen,  die  Sinnlichkeit  der  Vernunft  unterzuordnen, ¬
  er  hat  das  Vermögen,  nach  der  Vernunft
zu  wollen  und  zu  handeln,  (Zwecke,  deren  er  sich,
als  seiner  eigenen,  bewußt  ist,  zu  verfolgen),  er  hat
freye  Willkühr,  Freyheit.  *)  Vernünftige  Wesen, ¬
  in  so  sern  sie  die  Fähigkeit  haben,  sich  Zwecke
vorzusetzen,  und  dieselben  auf  eine  freywirksame  Weise
zu  befördern,  folglich  um  ihrer  selbst  willen  vorhanden ¬
  (Selbstzwecke)  sind,  nennet  man  Personen,
im  Gegensatze  der  Sachen,  der  vernunftlosen,  unfreyen ¬
  Wesen,  welche  bestimmt  sind,  als  Mittel  zu
Zwecken  vernünftiger  Wesen  verwendet  zu  werden.
Der
            
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