Objekt : Leutke, Paul: ¬Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft, mit besonderer Berücksichtigung des Postfrachtgeschäfts

§  13.  Das  Rechtsverhältnis  der  Post  zum  Publikum.
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Außer  den  Beförderungsgeschäften  sind  der  Post  in  Deutschland
noch  übertragen:  Der  Vertrieb  von  Wechselstempelmarken  und  statistischen ¬
  Marken  sowie  die  Mitwirkung  bei  der  Unfall-  und  Invalidenversicherung*), ¬
  Geschäfte,  welche  begrifflich  nicht  zum  Wesen  der  Post
gehören;  dasselbe  gilt  von  dem  s.  Zt.  für  Deutschland  in  Aussicht  genommenen ¬
  Postscheckverkehr  und  von  dem  in  anderen  Ländern  eingeführten ¬
  Postsparkassenwesen?)
Aber  auch  die  eigentlichen  Geschäfte  der  Post  sind  ihrer  Natur
nach  nicht  als  notwendige  Attribute  der  Staatsgewalt  anzusehen,  wie
z.  B.  die  Rechtspflege,  Polizei  und  Vertretung  dem  Ausland  gegenüber; ¬
  vielmehr  könnte  ein  großer  Teil  der  postalischen  Tätigkeit,  wie
dies  in  anderen  Ländern  und  zum  Teil  auch  noch  in  Deutschland
geschieht,  durch  Private  ausgeübt  werden3).  Man  denke  nur  an  die
privaten  Personen=Beförderungsanstalten*),  an  die  Geldvermittelung
der  Banken,  an  die  Zeitungsspeditionen  usw.,  man  denke  ferner  daran,
daß  die  Post  bis  1867  in  einem  großen  Teil  Deutschlands  durch
einen  Privatmann,  den  Fürsten  zu  Thurn  und  Taxis,  betrieben
wurde.  Wenn  bei  uns  und  in  den  meisten  übrigen  Ländern  die
wichtigsten  Zweige  des  Postbetriebs  dem  Staat  vorbehalten  sind,  so
liegen  die  Gründe  dafür  nicht  in  der  rechtlichen  Natur  jener  Betriebszweige, ¬
  vielmehr  beruht  diese  Art  staatlicher  Tätigkeit  auf  Zweckmäßigkeitsgründen. ¬
  Der  Staat  überschreitet  damit  auch  nicht  den
Kreis  seiner  Aufgaben;  denn  er  soll  seine  Untertanen  nicht  nur  berrschen, ¬
  wie  bei  Ausübung  der  Militär¬,
Polizei=,  Justiz-  und
1)  Vgl.  dazu  Hänel,  Staatsrecht  I  S.  418  A.  12.
2)  In  Deutschland  ist  diese  Einrichtung  an
dem  Widerspruch  Bayerns  gePostanstalt ¬
  und  Sparern,  weil
scheitert,  das  es  ablehnte,  die  Vermittelung  zwischer
in  den  Geschäftskreis  seiner
nicht  zum  Begriff  der  Geldübermittelung  gehörig,
Landespost  zu  übernehmen,  während  Württemberg
sich  mit  der  Hineinziehung  in
den  Geltungsbereich  eines  etwaigen  Sparkassengesetzes  einverstanden  erklärte.  Vgl.
Hänel,  Staatsrecht  I  S.  415;  Arndt,  Staatsrecht  S.  286.
3)  Vgl.  Fischer,  Post,  S.  126f.  Die  Rechspost  gehört,  obwohl  sie  keineswegs ¬
  ein  freies  gewerbliches  Uniernehmen  des  Fiskus  darstellt,  vielmehr  eine  öffentliche ¬
  Verkehrsanstalt,  andererseits  doch  zweifellos  nicht  zu  den  polizeilichen  Verkehrsanstalten, ¬
  welche,  wie  z.  B.  öffentliche  Wege,  Brücken,  Häfen  usw.,  der  Verfügung
und  Obhut  der  Polizeibehörden  unterstehen  und  dementsprechend  auch  den  polizeilichen ¬
  Schutz  gegen  schädigende  Eingriffe  im  weitesten  Umfang  genießen.  Die
Polizei  kann  daher  einer  privaten  Beförderungsanstalt  nicht  verbieten,  sich  PrivatPost ¬
  zu  nennen.  Rechtsprechg.  des  OVG.  4  II  S.  773ff.
4)  Die  sogenannten  „Privatposten"  sind  durch  RG.  v.  20.  12.  1899  vom
1.  April  1900  ab  aufgehoben.
            
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