Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.  §  70.
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Grund  und  Zweck  der  Verwaltungsbefugnis  des  Konkursverwalters  verstoßenden  Akten
kann  die  Gültigkeit  eines  vom  Konkursverwalter  in  Ausübung  der  Verwaltungsbefugnis
abgeschlossenen  Rechtgeschäfts  nicht  von  der  Prüfung  der  Frage  abhängig  gemacht  werden,
ob  dieses  Geschäft  oder  sein  praktischer  Erfolg  für  die  Zwecke  der  Verwaltung  nötig  oder
erforderlich  war"  (R.G.  29  S.  82).
Indessen  weicht  unsere  Ansicht  von  dem  ab,  was  im  Handelsrechte  hierüber  Anm.  18.
gelehrt  wird.  Das  R.O.H.  (21  S.  308)  kommt  unserer  Ansicht  zwar  nahe.  Es  nimmt
an,  daß  das  Geschäft  gilt,  wenn  der  Gegenkontrahent  bei  Anwendung  gehöriger  Sorgfalt
Das
zu  der  Annahme  berechtigt  war,  daß  es  sich  um  ein  Liquidationsgeschäft  handelte.
unterscheidet  sich  von  unserer  Ansicht  nur  darin,  daß  das  R.O.H.  dem  dritten  Kontrahenten
den  Beweis  auferlegt,  daß  er  bei  gehöriger  Sorgfalt  zu  jener  Annahme  berechtigt  war
Zu  dieser  Verteilung  der  Beweislast  liegt  aber  kein  Grund  vor.  Vielmehr  muß  dem
dritten  Kontrahenten  nachgewiesen  werden,  daß  die  tatsächlichen  Besonderheiten  des  Geschäfts ¬
  erkennen  ließen,  daß  das  Geschäft  außerhalb  des  Rahmens  des  Liquidationszwecks
lag.  Für  den  Verkehr  muß  es  zunächst  genügen,  daß  eine  Person,  welche  Vertretungsbefugnis ¬
  hat,  in  dieser  Eigenschaft  auftritt  und  Geschäfte  vornimmt,  welche  an  sich  in  den
Rahmen  der  Vertretungsbefugnis  fallen  können.  Daß  ein  solches  Geschäft  wegen  der
erkennbar  gewesenen  tatsächlichen  Besonderheiten  des  Falles  aus  dem  Rahmen  der  Vertretungsbefugnis ¬
  gleichwohl  heraustritt,  ist  eine  Ausnahme,  die  von  dem  bewiesen  werden
muß,  der  sie  behauptet  und  Beschränkungen  der  Vertretungsbefugnis  daraus  ableitet.
Neukamp  (Anm.  3)  erkennt  zwar  an,  daß  für  den  Rechtsverkehr  davon  ausgegangen  werden
muß,  daß  die  Liquidatoren  bei  Rechtsgeschäften  mit  Dritten  ihre  gesetzlichen  Befugnisse
nicht  überschreiten;  er  will  ebenfalls  die  Fälle,  in  denen  nicht  schon  die  Natur  des  Geschäftes
ganz  offensichtlich  ergiebt,  daß  dasselbe  außerhalb  des  Rahmens  des  Liquidationszweckes
fällt,  besonders  schützen.  Aber  er  tut  dies  nicht  genügend,  nämlich  nicht  dadurch,  daß  er
in  diesem  Falle  einfach  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  annimmt,  nicht  einmal,  wie  das  R.O.H.
dann,  wenn  der  Dritte  darlegt,  daß  er  auch  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  das  Geschäft
für  ein  Liquidationsgeschäft  halten  mußte,  sondern  er  will  jene  Fälle  lediglich  dadurch
schützen,  daß  derjenige,  der  in  solchem  Falle  die  Ungültigkeit  des  Geschäfts  behauptet,  sie
beweisen  muß.  Er  will  also  lediglich  die  Beweislast  verschieben,  und  wenn  der  Beweis,
daß  das  Geschäft  nicht  zu  den  im  vorliegenden  Paragraphen  aufgezählten  Liqui
dationszwecken  geschlossen  wurde,  geführt  wird,  läßt  er  das  Geschäft  ungültig  sein,  auch
wenn  es  von  den  Liquidatoren  als  solchen  abgeschlossen  wurde,  und  seine  Nichtzugehörigkeit ¬
  zum  Liquidationszweck  für  den  Dritten  nicht  erkennbar  war.  Gerade  darin  aber  liegt
die  Gefährdung  des  Verkehrs,  zu  welcher  kein  Anlaß  vorliegt,  da  die  bei  anderen  beschränkten ¬
  Vertretungsverhältnissen  geltenden  bewährten  Grundsätze  zu  solchen  Ergebnissen
nicht  führen,  wie  das  oben  dargetan  ist.  Mit  der  bloßen  Verschiebung  der  Beweislast  ist
dem  Verkehr  nicht  geholfen.
Die  von  uns  vertretene  Auffassung  findet  eine  wesentliche  Stütze  darin,  daß  die  Anm.  19.
Ausleger  des  B.G.B.  bei  der  Erläuterung  des  analogen  §  49  B.G.B.  auf  dem  gleichen
Standpunkte  stehen  (Planck  Anm.  1  zu  §  49  B.G.B.;  Goldmann=Lilienthal  Bd.  I  S.  93;
Hölder  Anm.  2  zu  §  49;  Rehbein  I  S.  57).  Es  geht  nicht  an,  derselben  Vorschrift  hier
eine  andere  Deutung  beizulegen,  als  im  B.G.B
Zusatz  1.  Diese  gesetzliche  Vertretungsbefugnis  der  Liquidatoren  ist  nach  außen  unbe¬  Anm.  20.
schränkbar,  nach  innen  beschräukbar.  Dies  folgt  schon  aus  §  37,  der  nach  §  71  ausdrücklich  für
anwendbar  erklärt  ist.  Soweit  hiernach  der  vorliegende  Paragraph  die  Vertretungsbefugnis  der
Liquidatoren  ordnet,  ist  dieser  Umfang  Dritten  gegenüber  unbeschränkbar.  Mögen  Statuten  oder
Generalversammlungsbeschlüsse  oder  Dienstverträge  den  Liquidatoren  zur  Pflicht  gemacht  haben,
nicht  alle  aus  dem  Liquidationszwecke  folgenden  Rechtsakte  vorzunehmen,  z.  B.  nicht  Verkäufe
von  Grundstücken,  oder  bei  allen  Rechtsakten,  die  sie  vornehmen,  die  Genehmigung  eines  anderen
Organs  einzuholen,  so  wird  dadurch  die  Vertretungsbefugnis  nach  außen  nicht  geändert.  Dem
Dritten  gegenüber  ist  die  Vertretungsbefugnis  in  den  im  §  70  gezogenen  Grenzen  unbeschränkbar,
nur  im  Falle  der  Kollusion  liegt  eine  scheinbare  Ausnahme  vor  (vergl.  hierüber  Anm.  12  zu
            
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