Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 70.
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Grund und Zweck der Verwaltungsbefugnis des Konkursverwalters verstoßenden Akten
kann die Gültigkeit eines vom Konkursverwalter in Ausübung der Verwaltungsbefugnis
abgeschlossenen Rechtgeschäfts nicht von der Prüfung der Frage abhängig gemacht werden,
ob dieses Geschäft oder sein praktischer Erfolg für die Zwecke der Verwaltung nötig oder
erforderlich war" (R.G. 29 S. 82).
Indessen weicht unsere Ansicht von dem ab, was im Handelsrechte hierüber Anm. 18.
gelehrt wird. Das R.O.H. (21 S. 308) kommt unserer Ansicht zwar nahe. Es nimmt
an, daß das Geschäft gilt, wenn der Gegenkontrahent bei Anwendung gehöriger Sorgfalt
Das
zu der Annahme berechtigt war, daß es sich um ein Liquidationsgeschäft handelte.
unterscheidet sich von unserer Ansicht nur darin, daß das R.O.H. dem dritten Kontrahenten
den Beweis auferlegt, daß er bei gehöriger Sorgfalt zu jener Annahme berechtigt war
Zu dieser Verteilung der Beweislast liegt aber kein Grund vor. Vielmehr muß dem
dritten Kontrahenten nachgewiesen werden, daß die tatsächlichen Besonderheiten des Geschäfts ¬
erkennen ließen, daß das Geschäft außerhalb des Rahmens des Liquidationszwecks
lag. Für den Verkehr muß es zunächst genügen, daß eine Person, welche Vertretungsbefugnis ¬
hat, in dieser Eigenschaft auftritt und Geschäfte vornimmt, welche an sich in den
Rahmen der Vertretungsbefugnis fallen können. Daß ein solches Geschäft wegen der
erkennbar gewesenen tatsächlichen Besonderheiten des Falles aus dem Rahmen der Vertretungsbefugnis ¬
gleichwohl heraustritt, ist eine Ausnahme, die von dem bewiesen werden
muß, der sie behauptet und Beschränkungen der Vertretungsbefugnis daraus ableitet.
Neukamp (Anm. 3) erkennt zwar an, daß für den Rechtsverkehr davon ausgegangen werden
muß, daß die Liquidatoren bei Rechtsgeschäften mit Dritten ihre gesetzlichen Befugnisse
nicht überschreiten; er will ebenfalls die Fälle, in denen nicht schon die Natur des Geschäftes
ganz offensichtlich ergiebt, daß dasselbe außerhalb des Rahmens des Liquidationszweckes
fällt, besonders schützen. Aber er tut dies nicht genügend, nämlich nicht dadurch, daß er
in diesem Falle einfach die Gültigkeit des Geschäfts annimmt, nicht einmal, wie das R.O.H.
dann, wenn der Dritte darlegt, daß er auch bei gehöriger Aufmerksamkeit das Geschäft
für ein Liquidationsgeschäft halten mußte, sondern er will jene Fälle lediglich dadurch
schützen, daß derjenige, der in solchem Falle die Ungültigkeit des Geschäfts behauptet, sie
beweisen muß. Er will also lediglich die Beweislast verschieben, und wenn der Beweis,
daß das Geschäft nicht zu den im vorliegenden Paragraphen aufgezählten Liqui
dationszwecken geschlossen wurde, geführt wird, läßt er das Geschäft ungültig sein, auch
wenn es von den Liquidatoren als solchen abgeschlossen wurde, und seine Nichtzugehörigkeit ¬
zum Liquidationszweck für den Dritten nicht erkennbar war. Gerade darin aber liegt
die Gefährdung des Verkehrs, zu welcher kein Anlaß vorliegt, da die bei anderen beschränkten ¬
Vertretungsverhältnissen geltenden bewährten Grundsätze zu solchen Ergebnissen
nicht führen, wie das oben dargetan ist. Mit der bloßen Verschiebung der Beweislast ist
dem Verkehr nicht geholfen.
Die von uns vertretene Auffassung findet eine wesentliche Stütze darin, daß die Anm. 19.
Ausleger des B.G.B. bei der Erläuterung des analogen § 49 B.G.B. auf dem gleichen
Standpunkte stehen (Planck Anm. 1 zu § 49 B.G.B.; Goldmann=Lilienthal Bd. I S. 93;
Hölder Anm. 2 zu § 49; Rehbein I S. 57). Es geht nicht an, derselben Vorschrift hier
eine andere Deutung beizulegen, als im B.G.B
Zusatz 1. Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der Liquidatoren ist nach außen unbe¬ Anm. 20.
schränkbar, nach innen beschräukbar. Dies folgt schon aus § 37, der nach § 71 ausdrücklich für
anwendbar erklärt ist. Soweit hiernach der vorliegende Paragraph die Vertretungsbefugnis der
Liquidatoren ordnet, ist dieser Umfang Dritten gegenüber unbeschränkbar. Mögen Statuten oder
Generalversammlungsbeschlüsse oder Dienstverträge den Liquidatoren zur Pflicht gemacht haben,
nicht alle aus dem Liquidationszwecke folgenden Rechtsakte vorzunehmen, z. B. nicht Verkäufe
von Grundstücken, oder bei allen Rechtsakten, die sie vornehmen, die Genehmigung eines anderen
Organs einzuholen, so wird dadurch die Vertretungsbefugnis nach außen nicht geändert. Dem
Dritten gegenüber ist die Vertretungsbefugnis in den im § 70 gezogenen Grenzen unbeschränkbar,
nur im Falle der Kollusion liegt eine scheinbare Ausnahme vor (vergl. hierüber Anm. 12 zu