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der sechs Monate in Tage angenommen wurde, dass ein Kind
sechs volle Monate zu seiner Entwicklung brauche, und dass
daher der Tag der Hochzeit, der ja gewöhnlich nur zum
kleinsten Theile in die Zeit der Ehe eingerechnet werden kann,
bei Berechnung der sechs Monate nicht mitgezählt wurde.
Eine zweite, und mir wahrscheinlichere, Erklärung der
Zahl von 182 Tagen scheint mir in der Annahme zu liegen,
dass in diesem Falle ausnahmsweise die natürliche Berechnungsweise -
eintrat. Will man nämlich berechnen, wie viele
Tage ein Kind im Mutterleibe sein müsse, um ein septimo
mense natus genannt zu werden, so muss man natürlich jene
sechs Monate in Betracht ziehen, welche die geringste Zahl
von Tagen geben, da die Entwicklung des Kindes gerade in
diese sechs Monate fallen kann. Dahin gehören die sechs ersten
Monate eines gewöhnlichen Jahres, welche zusammen 181 Tage
geben, so dass ein am 182. Tage geborenes Kind bereits septimo ¬
mense natus ist.
Für diese Hypothese spricht ebensowenig irgend ein
quellenmässiger Beleg als für die Savigny's. Gegen sie
lässt sich einwenden — wie auch gegen Savigny's Erklärung -
— dass kein Grund vorhanden sei, von der üblichen
Monatsberechnung abzugehen. Doch ist zu bedenken, dass die
natürliche Berechnungsweise eben die natürliche sei, und dass
zur künstlichen deshalb kein Grund vorlag, weil der Zeitraum
von sechs Monaten ohnedies so kurz bemessen ist, dass es
unthunlich erscheint, das Kind, dessen Ehelichkeit in Frage
steht, durch die sonst übliche Monatsberechnung noch mehr
zu begünstigen. Wie übrigens auch die Zahl von 182 Tagen
erklärt werden mag, sicher ist, dass Theorie und Praxis immer
35)
an dieser Zahl festhielten
Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in
§. 138, dass ein „im siebenten Monate nach geschlossener Ehe“
geborenes Kind für ehelich gelte. 3e) Da mit Rücksicht auf
33) Ueber die Theorie vgl. z. B. Windscheid, I, §. 56 b., Anm. 3;
über die Praxis vgl. Seuffert, I, 161, 163, II, 254, V, 175, VIII, 229, X,
170, XI, 10, 11, XII, 36, XIII, 123, XV, 98.
se) Ebenso schon Oesterreich 1786 a. a. O. und Oesterreich 1796,
I. Th., §. 132.