Volltext : Fuchs, Wilhelm: ¬Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft nach römischem und neuerem Rechte

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der  sechs  Monate  in  Tage  angenommen  wurde,  dass  ein  Kind
sechs  volle  Monate  zu  seiner  Entwicklung  brauche,  und  dass
daher  der  Tag  der  Hochzeit,  der  ja  gewöhnlich  nur  zum
kleinsten  Theile  in  die  Zeit  der  Ehe  eingerechnet  werden  kann,
bei  Berechnung  der  sechs  Monate  nicht  mitgezählt  wurde.
Eine  zweite,  und  mir  wahrscheinlichere,  Erklärung  der
Zahl  von  182  Tagen  scheint  mir  in  der  Annahme  zu  liegen,
dass  in  diesem  Falle  ausnahmsweise  die  natürliche  Berechnungsweise -
  eintrat.  Will  man  nämlich  berechnen,  wie  viele
Tage  ein  Kind  im  Mutterleibe  sein  müsse,  um  ein  septimo
mense  natus  genannt  zu  werden,  so  muss  man  natürlich  jene
sechs  Monate  in  Betracht  ziehen,  welche  die  geringste  Zahl
von  Tagen  geben,  da  die  Entwicklung  des  Kindes  gerade  in
diese  sechs  Monate  fallen  kann.  Dahin  gehören  die  sechs  ersten
Monate  eines  gewöhnlichen  Jahres,  welche  zusammen  181  Tage
geben,  so  dass  ein  am  182.  Tage  geborenes  Kind  bereits  septimo ¬
  mense  natus  ist.
Für  diese  Hypothese  spricht  ebensowenig  irgend  ein
quellenmässiger  Beleg  als  für  die  Savigny's.  Gegen  sie
lässt  sich  einwenden  —  wie  auch  gegen  Savigny's  Erklärung -
  —  dass  kein  Grund  vorhanden  sei,  von  der  üblichen
Monatsberechnung  abzugehen.  Doch  ist  zu  bedenken,  dass  die
natürliche  Berechnungsweise  eben  die  natürliche  sei,  und  dass
zur  künstlichen  deshalb  kein  Grund  vorlag,  weil  der  Zeitraum
von  sechs  Monaten  ohnedies  so  kurz  bemessen  ist,  dass  es
unthunlich  erscheint,  das  Kind,  dessen  Ehelichkeit  in  Frage
steht,  durch  die  sonst  übliche  Monatsberechnung  noch  mehr
zu  begünstigen.  Wie  übrigens  auch  die  Zahl  von  182  Tagen
erklärt  werden  mag,  sicher  ist,  dass  Theorie  und  Praxis  immer
35)
an  dieser  Zahl  festhielten
Das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  bestimmt  in
§.  138,  dass  ein  „im  siebenten  Monate  nach  geschlossener  Ehe“
geborenes  Kind  für  ehelich  gelte.  3e)  Da  mit  Rücksicht  auf
33)  Ueber  die  Theorie  vgl.  z.  B.  Windscheid,  I,  §.  56  b.,  Anm.  3;
über  die  Praxis  vgl.  Seuffert,  I,  161,  163,  II,  254,  V,  175,  VIII,  229,  X,
170,  XI,  10,  11,  XII,  36,  XIII,  123,  XV,  98.
se)  Ebenso  schon  Oesterreich  1786  a.  a.  O.  und  Oesterreich  1796,
I.  Th.,  §.  132.
            
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