Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.  11.
Anm.  12.

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Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.  §  58.
hier  nicht  praktisch  sein,  weil  es  hier  an  den  praktischen  Vorbedingungen  für  ein
solche  Kapitalsherabsetzung  meist  fehlt.  Solche  Zusammenlegung  ist  nur  dort  ausführbar, ¬
  wo  eine  große  Reihe  gleich  großer  Geschäftsanteile  vorliegt.  Diese  lassen
sich  leicht  zusammenlegen.  Hier  sind  die  Anteile  sehr  verschieden,  da  ja  bei  der
Gründung  und  bei  der  Kapitalserhöhung  jeder  Gesellschafter  nur  einen  Stamm
anteil  übernehmen  darf.*)  Doch  ist  jedenfalls  eine  Zusammenlegung  derart,  daß,  wer
nicht  eine  eingeforderte  Zuzahlung  macht,  sich  die  Zusammenlegung  gefallen  lassen
muß,  auch  im  Aktienrecht  unzulässig  (R.G.  vom  15.  Okotber  1902  in  D.J.;.  7
S.  546),  und  so  auch  hier  (vergl.  unten  Anm.  35).
Endlich  ist  die  Kapitalsherabsetzung  auch  im  Wege  der  Einziehung  zulässig.
Anm.  3  zu  §  34  und  oben  Anm.  1  ist  betont,  daß  die  Einziehung  stets  eine  Arder ¬
  Kapitalsherabsetzung  ist,  da  sie  stets  zur  Folge  hat,  daß  der  Nennwert  des  ein
gezogenen  Geschäftsanteils  vom  Stammkapital  abgesetzt,  dieses  also  um  diesen  Nenn
betrag  herabgesetzt  wird.  Es  ist  ferner  schon  (oben  Anm.  1)  betont  worden,  daß  auch  die
Kapitalsherabsetzung  des  §  58  durch  Einziehung  erfolgen  kann.  Soll  also  eine
Kapitalsherabsetzung  durch  Einziehung  erfolgen,  so  stehen  der  Gesellschaft  zwei  Wege
offen,  der  des  §  34  und  der  des  §  58,  beide  unter  verschiedenen  Voraussetzungen
Der  Weg  des  §  34  steht  offen,  wenn  die  Mittel  zum  Erwerbe  der  einzuziehenden
Geschäftsanteile  gewonnen  werden  aus  dem  Überschuß  des  Reinvermögens  über  das
Stammkapital.  Der  Weg  des  §  58  dagegen  muß  gewahrt  werden,  wenn  solche
Mittel  nicht  verfügbar  sind,  wenn  die  Mittel  vielmehr  erst  dadurch  gewonnen
werden,  daß  durch  die  Einziehung  von  der  Ziffer  des  Stammkapitals  ein  Betrac
abgestrichen  und  dadurch  ein  Bilanzüberschuß  frei  wird.  Da  hierdurch  die  Kreditbasis ¬
  der  Gesellschaft  geschwächt  wird,  so  ist  in  diesem  Falle  der  Weg  des  §  58
d.  h.  die  umständliche  Kapitalsherabsetzung  mit  Beobachtung  der  Gläubigerschutzvorschriften, ¬
  zu  wählen.  Die  Einziehung  des  §  34  kann  ferner  nur  voll  gezahlte
Geschäftsanteile  treffen  (Anm.  12  zu  §  34),  die  des  §  58  auch  nicht  voll  bezahlte
Daß  dann  darin  ein  Erlaß  von  Stammeinlagen  liegt,  §  19  Abs.  2  also  verletzt
wird,  will  hier  nichts  besagen,  weil  bei  Wahrung  der  Voraussetzungen  der  ordentlichen ¬
  Kapitalsherabsetzung  auch  der  Erlaß  von  Stammeinlagen  zulässig  ist,  wie  dies
Abs.  2  unseres  Paragraphen  ausdrücklich  besagt  (vergl.  hierüber  auch  Anm.  19  zu
c)  Muß  der  Zweck  der  Kapitalsherabsetzung  in  dem  Beschlusse  angegeben
werden?  (Was  unter  dem  Zwecke  der  Kapitalsherabsetzung  zu  verstehen  ist,  darüber
siehe  Anm.  13).  Er  muß  zweifellos  angegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  Geschäfts
anteile  unter  500  Mark  oder  unter  einen  in  Mark  durch  100  teilbaren  Betrag  herab
gesetzt  wird.  Denn  das  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Herabsetzung  zum  Zwecke  der  Ausgleichung ¬
  einer  Unterbilanz  erfolgt  (siehe  oben  Anm.  7).  Der  Registerrichter  aber  hat
die  Voraussetzungen  dieser  Zulässigkeit  zu  prüfen,  und  deshalb  muß  in  solchem  Fall
der  Beschluß  angeben,  daß  die  Herabsetzung  zu  jenem  Zwecke  erfolgt.  Aber  auch  wenn
der  durch  die  Kapitalsherabsetzung  entstehende  Bilanzüberschuß  zur  Rückzahlung  oder
zum  Erlaß  von  Stammeinlagen  oder  zur  Bildung  von  Reservekonten  verwendet
werden  soll,  so  kann  das  nur  geschehen,  wenn  der  Beschluß  dies  vorsieht;  die  Gesellschaftsorgane ¬
  können  durch  einfache  Verwaltungsmaßregel  solche  Rechtsakte  nicht  vor
nehmen  (§  19).  Der  Zweck  der  Kapitalsherabsetzung  braucht  hiernach  nur  dann  in  dem
Beschlusse  nicht  angegeben  zu  werden,  wenn  die  Stammanteile  nach  wie  vor  mindestens
500  Mark  betragen,  durch  100  teilbar  bleiben  und  mit  dem  Buchgewinn  eine  Unterbilanz ¬
  ausgeglichen  werden  soll.  Es  wird  sich  aber  empfehlen,  den  Zweck  der  Kapitals
*)  Es  ist  auch  eine  Zusammenlegung  ohne  Kapitalsherabsetzung  denkbar,  z.  B.  in  der
Weise,  daß  zwei  Geschäftsanteile  à  500  Mark  in  einen  Geschäftsanteil  über  1000  Mark  zusammengelegt ¬
  werden.  Gegen  eine  solche  Transaktion  ist  von  Gesetzes  wegen  nichts  einzuwenden.  E
müssen  nur  bei  solchem  Beschlusse  die  Vorschriften  des  §  53  beobachtet  werden,  und  es  muß
außerdem  die  Zustimmung  der  betreffenden  Anteilsinhaber  eingeholt  werden,  weil  in  ein  Sonder
recht  eingegriffen  wird.  Eine  Zwangszusammenlegung  dieser  Art  giebt  es  nicht.
            
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