Anm. 11.
Anm. 12.
346
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 58.
hier nicht praktisch sein, weil es hier an den praktischen Vorbedingungen für ein
solche Kapitalsherabsetzung meist fehlt. Solche Zusammenlegung ist nur dort ausführbar, ¬
wo eine große Reihe gleich großer Geschäftsanteile vorliegt. Diese lassen
sich leicht zusammenlegen. Hier sind die Anteile sehr verschieden, da ja bei der
Gründung und bei der Kapitalserhöhung jeder Gesellschafter nur einen Stamm
anteil übernehmen darf.*) Doch ist jedenfalls eine Zusammenlegung derart, daß, wer
nicht eine eingeforderte Zuzahlung macht, sich die Zusammenlegung gefallen lassen
muß, auch im Aktienrecht unzulässig (R.G. vom 15. Okotber 1902 in D.J.;. 7
S. 546), und so auch hier (vergl. unten Anm. 35).
Endlich ist die Kapitalsherabsetzung auch im Wege der Einziehung zulässig.
Anm. 3 zu § 34 und oben Anm. 1 ist betont, daß die Einziehung stets eine Arder ¬
Kapitalsherabsetzung ist, da sie stets zur Folge hat, daß der Nennwert des ein
gezogenen Geschäftsanteils vom Stammkapital abgesetzt, dieses also um diesen Nenn
betrag herabgesetzt wird. Es ist ferner schon (oben Anm. 1) betont worden, daß auch die
Kapitalsherabsetzung des § 58 durch Einziehung erfolgen kann. Soll also eine
Kapitalsherabsetzung durch Einziehung erfolgen, so stehen der Gesellschaft zwei Wege
offen, der des § 34 und der des § 58, beide unter verschiedenen Voraussetzungen
Der Weg des § 34 steht offen, wenn die Mittel zum Erwerbe der einzuziehenden
Geschäftsanteile gewonnen werden aus dem Überschuß des Reinvermögens über das
Stammkapital. Der Weg des § 58 dagegen muß gewahrt werden, wenn solche
Mittel nicht verfügbar sind, wenn die Mittel vielmehr erst dadurch gewonnen
werden, daß durch die Einziehung von der Ziffer des Stammkapitals ein Betrac
abgestrichen und dadurch ein Bilanzüberschuß frei wird. Da hierdurch die Kreditbasis ¬
der Gesellschaft geschwächt wird, so ist in diesem Falle der Weg des § 58
d. h. die umständliche Kapitalsherabsetzung mit Beobachtung der Gläubigerschutzvorschriften, ¬
zu wählen. Die Einziehung des § 34 kann ferner nur voll gezahlte
Geschäftsanteile treffen (Anm. 12 zu § 34), die des § 58 auch nicht voll bezahlte
Daß dann darin ein Erlaß von Stammeinlagen liegt, § 19 Abs. 2 also verletzt
wird, will hier nichts besagen, weil bei Wahrung der Voraussetzungen der ordentlichen ¬
Kapitalsherabsetzung auch der Erlaß von Stammeinlagen zulässig ist, wie dies
Abs. 2 unseres Paragraphen ausdrücklich besagt (vergl. hierüber auch Anm. 19 zu
c) Muß der Zweck der Kapitalsherabsetzung in dem Beschlusse angegeben
werden? (Was unter dem Zwecke der Kapitalsherabsetzung zu verstehen ist, darüber
siehe Anm. 13). Er muß zweifellos angegeben werden, wenn der Betrag der Geschäfts
anteile unter 500 Mark oder unter einen in Mark durch 100 teilbaren Betrag herab
gesetzt wird. Denn das ist nur zulässig, wenn die Herabsetzung zum Zwecke der Ausgleichung ¬
einer Unterbilanz erfolgt (siehe oben Anm. 7). Der Registerrichter aber hat
die Voraussetzungen dieser Zulässigkeit zu prüfen, und deshalb muß in solchem Fall
der Beschluß angeben, daß die Herabsetzung zu jenem Zwecke erfolgt. Aber auch wenn
der durch die Kapitalsherabsetzung entstehende Bilanzüberschuß zur Rückzahlung oder
zum Erlaß von Stammeinlagen oder zur Bildung von Reservekonten verwendet
werden soll, so kann das nur geschehen, wenn der Beschluß dies vorsieht; die Gesellschaftsorgane ¬
können durch einfache Verwaltungsmaßregel solche Rechtsakte nicht vor
nehmen (§ 19). Der Zweck der Kapitalsherabsetzung braucht hiernach nur dann in dem
Beschlusse nicht angegeben zu werden, wenn die Stammanteile nach wie vor mindestens
500 Mark betragen, durch 100 teilbar bleiben und mit dem Buchgewinn eine Unterbilanz ¬
ausgeglichen werden soll. Es wird sich aber empfehlen, den Zweck der Kapitals
*) Es ist auch eine Zusammenlegung ohne Kapitalsherabsetzung denkbar, z. B. in der
Weise, daß zwei Geschäftsanteile à 500 Mark in einen Geschäftsanteil über 1000 Mark zusammengelegt ¬
werden. Gegen eine solche Transaktion ist von Gesetzes wegen nichts einzuwenden. E
müssen nur bei solchem Beschlusse die Vorschriften des § 53 beobachtet werden, und es muß
außerdem die Zustimmung der betreffenden Anteilsinhaber eingeholt werden, weil in ein Sonder
recht eingegriffen wird. Eine Zwangszusammenlegung dieser Art giebt es nicht.