Metadaten : Honstedt, Georg Wilhelm von: ¬Die Verpachtung der Landgüter in ihrem ganzen Umfange oder Der Pachtanschlag, der Pachtcontract und die Pachtübergabe

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§.  131.  Ob,  und  für  welche  andere  Gegenstände  Normalpreise
festzusetzen  sind,  bleibt  dem  Ermessen  der  Districts=Commissionen  vorbehalten. ¬
  Die  Bildung  derselben  erfolgt  in  diesem  Falle  nach  der  im
C.  5,  der  General=Taxgrundsätze  vorgeschriebenen  Bestimmung.
§.  132.  Ein  Hauptgegenstand  der  Special=Taxgrundsätze  ist  die
Beschreibung  der  in  jenem  Districte  vorkommenden  Ackerbodenarten,
und  die  Auseinandensetzung  derselben  in  die  ihren  Werth  bezeichnenden
Classen.
§.  133.  Die  Bestimmung  der  Ackerbodenarten  erfolgt  nach  der
Natur  und  den  Eigenschaften  der  Erdart,  welche  aus  dem  Verhältniß
ihrer  Bestandtheile  hervorgeht.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Bestandtheile ¬
  sind  Thon,  Sand,  Kalk  und  Gewächs=  oder  Moder=Erde
(Humus),  die  sich  fast  in  jedem  Boden,  aber  in  sehr  verschiedenen  Verhältnissen ¬
  befinden.
Nach  diesen  Verhältnissen  und  den  hervorstechenden  Eigenschaften
dieser  Bestandtheile  unterscheidet  man  folgende  Bodenarten:
a)  Thonboden,
b)  Lehm=  und  Lettenboden,
Mergelboden,
0)
sandiger  Lehmboden,
d)
e)  lehmhaltiger  Sandboden,
Sandboden  schlechthin,
Kalk=  oder  Kreideboden,
8)
schwarzer  Moderboden,
h)
1)  fruchtbarer  milder,
2)  torfartiger,
3)  moriger.
§.  134.  Für  diejenigen,  welche  von  der  agronomischen  Zerlegung
des  Bodens  einen  Begriff  haben,  wird  hier  bemerkt,  daß  verstanden
werde:
a)  unter  Thonboden  solcher,  der  zweiundvierzig  Procent  und  darüber
an  fettem  Thon,  oder  sechzig  Procent  und  darüber  an  magerem
Thon  enthält;
b)  unter  Lehmboden  solcher,  der  von  beiden  Arten  des  Thons  weniger,
jedoch  nicht  unter  fünfunddreißig  Procent  fetten,  und  nicht  unter
vierzig  Procent  magern  Thons  enthält;
c)  unter  Mergelboden  solcher  Thon=  und  Lehmboden,  der  über  acht
Procent  Kalk  enthält;
d)  unter  sandigem  Lehmboden  solcher,  der  nicht  mehr  als  fünfundsiebenzig ¬
  Procent  Sand  enthält;
e)  unter  lehmhaltigem  Sandboden  solcher,  der  nicht  mehr  als  fünfundachtzig ¬
  Procent  Sand  hat;
unter  ackerbarem  Sandboden  schlechthin  solcher,  der  doch  nicht
f)
über  vierundneunzig  Procent  Sand  hat;
unter  Kalk=  oder  Kreideboden  solcher,  in  welchem  die  Eigenschaften ¬
  des  Kalks  hervorstechend  werden,  und  den  Thon  überwiegen; ¬
  und
            
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