Anm. 14.
Anm. 45.
Anm. 46.
Vertretung und Geschäftsführung. § 42.
liegt die Sorge dafür ob, daß die Publikation geschieht. Gegen jeden von ihnen
richtet sich der Zwang (vergl. unten Anm. 42).
f) Außerdem ist die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
Es ist nicht etwa einzureichen die Bilanz, sondern ein Belagsblatt über die Publikation
der Bilanz. Durch wen die Einreichung erfolgen muß, sagt das Gesetz zwar nicht:
doch sind offenbar die Geschäftsführer gemeint. Doch brauchen nicht alle GeschäftsEs ¬
liegt nur allen Geschäftsführern die Sorge
führer die Einreichung zu bewirken.
dafür ob, und die Pflicht ist erfüllt, wenn soviele Geschäftsführer, als zur Vertretung
der Gesellschaft erforderlich sind, die Einreichung bewirken.
Die Einreichung bedarf keiner Form, auch keiner Beglaubigung. Einfache Ein
gabeform, Absendung durch die Post genügt. Sie hat auch zum Zweigregister
zu erfolgen.
Die Einreichung kann nach § 14 H.G.B. durch Ordnungsstrafen erzwungen
werden. Dieser Zwang richtet sich zwar zunächst nur auf die Einreichung der Belagsblätter, ¬
aber er ist auszudehnen auf die Bewirkung der Publikation selbst.
g) Die eingereichte Bilanz hat der Registerrichter nur entgegenzunehmen. Es steht ihm
nicht das Recht zu, die Unrichtigkeit der Bilanz zu rügen (Johow 12 S. 25: O.L.G.
Hamburg bei Holdheim 7 S. 193). Insbesondere kann er nicht die Aufstellung einer
anderen Bilanz verlangen, weil die Publikation die Angaben über die Höhe der Abschreibungen ¬
nicht enthält (O.L.G. Hamburg vom 11. Oktober 1901 bei Mugdan und
Falkmann 3 S. 278 und bei R.J.A. 2 S. 235; auch Kammergericht vom 17. März 1902
bei Holdheim 11 S. 148), wohl aber dann, wenn sie nichts weiter als die Endsummen
der Aktiva und der Passiva enthält (O.L.G. Hamburg ebenda; Kammergericht im
preußischen Justizministerialblatt 1900 S. 630) oder wenn sie das Stammkapital von den
Schulden nicht trennen würde (Kammergericht vom 2. April 1902 bei Johow u. Ring 24
S. A 202). Andererseits kann der Registerrichter wieder nicht darauf dringen, daß alle
bedeutsameren Vermögensobjekte in der Bilanz spezialisiert werden, auch hat er nicht zu
prüfen, ob die angegebenen Werte richtig sind (Kammergericht vom 17. März 1902 bei
Holdheim 11 S. 148).
§ 42.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des § 40 des
Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, ¬
sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt
sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise an
gesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert
zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich
kommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungs
fonds in Ansatz gebracht wird:
die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva
in die Bilanz eingesetzt werden;
5. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ¬
ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als
die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht,
durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der
Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz
aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag
in den Passiven gegenübergestellt werden;
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