Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.  14.
Anm.  45.
Anm.  46.

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  42.
liegt  die  Sorge  dafür  ob,  daß  die  Publikation  geschieht.  Gegen  jeden  von  ihnen
richtet  sich  der  Zwang  (vergl.  unten  Anm.  42).
f)  Außerdem  ist  die  Bekanntmachung  zum  Handelsregister  einzureichen.
Es  ist  nicht  etwa  einzureichen  die  Bilanz,  sondern  ein  Belagsblatt  über  die  Publikation
der  Bilanz.  Durch  wen  die  Einreichung  erfolgen  muß,  sagt  das  Gesetz  zwar  nicht:
doch  sind  offenbar  die  Geschäftsführer  gemeint.  Doch  brauchen  nicht  alle  GeschäftsEs ¬
  liegt  nur  allen  Geschäftsführern  die  Sorge
führer  die  Einreichung  zu  bewirken.
dafür  ob,  und  die  Pflicht  ist  erfüllt,  wenn  soviele  Geschäftsführer,  als  zur  Vertretung
der  Gesellschaft  erforderlich  sind,  die  Einreichung  bewirken.
Die  Einreichung  bedarf  keiner  Form,  auch  keiner  Beglaubigung.  Einfache  Ein
gabeform,  Absendung  durch  die  Post  genügt.  Sie  hat  auch  zum  Zweigregister
zu  erfolgen.
Die  Einreichung  kann  nach  §  14  H.G.B.  durch  Ordnungsstrafen  erzwungen
werden.  Dieser  Zwang  richtet  sich  zwar  zunächst  nur  auf  die  Einreichung  der  Belagsblätter, ¬
  aber  er  ist  auszudehnen  auf  die  Bewirkung  der  Publikation  selbst.
g)  Die  eingereichte  Bilanz  hat  der  Registerrichter  nur  entgegenzunehmen.  Es  steht  ihm
nicht  das  Recht  zu,  die  Unrichtigkeit  der  Bilanz  zu  rügen  (Johow  12  S.  25:  O.L.G.
Hamburg  bei  Holdheim  7  S.  193).  Insbesondere  kann  er  nicht  die  Aufstellung  einer
anderen  Bilanz  verlangen,  weil  die  Publikation  die  Angaben  über  die  Höhe  der  Abschreibungen ¬
  nicht  enthält  (O.L.G.  Hamburg  vom  11.  Oktober  1901  bei  Mugdan  und
Falkmann  3  S.  278  und  bei  R.J.A.  2  S.  235;  auch  Kammergericht  vom  17.  März  1902
bei  Holdheim  11  S.  148),  wohl  aber  dann,  wenn  sie  nichts  weiter  als  die  Endsummen
der  Aktiva  und  der  Passiva  enthält  (O.L.G.  Hamburg  ebenda;  Kammergericht  im
preußischen  Justizministerialblatt  1900  S.  630)  oder  wenn  sie  das  Stammkapital  von  den
Schulden  nicht  trennen  würde  (Kammergericht  vom  2.  April  1902  bei  Johow  u.  Ring  24
S.  A  202).  Andererseits  kann  der  Registerrichter  wieder  nicht  darauf  dringen,  daß  alle
bedeutsameren  Vermögensobjekte  in  der  Bilanz  spezialisiert  werden,  auch  hat  er  nicht  zu
prüfen,  ob  die  angegebenen  Werte  richtig  sind  (Kammergericht  vom  17.  März  1902  bei
Holdheim  11  S.  148).
§  42.
Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  Vorschriften  des  §  40  des
Handelsgesetzbuchs  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:
1.  Anlagen  und  sonstige  Vermögensgegenstände,  welche  nicht  zur  Weiterveräußerung, ¬
  sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens  bestimmt
sind,  dürfen  höchstens  zu  dem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise  an
gesetzt  werden;  sie  können  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Wert
zu  diesem  Preise  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleich
kommender  Betrag  in  Abzug  oder  ein  derselben  entsprechender  Erneuerungs
fonds  in  Ansatz  gebracht  wird:
die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva
in  die  Bilanz  eingesetzt  werden;
5.  das  Recht  der  Gesellschaft  zur  Einziehung  von  Nachschüssen  der  Gesellschafter ¬
  ist  als  Aktivum  in  die  Bilanz  nur  insoweit  einzustellen,  als
die  Einziehung  bereits  beschlossen  ist  und  den  Gesellschaftern  ein  Recht,
durch  Verweisung  auf  den  Geschäftsanteil  sich  von  der  Zahlung  der
Nachschüsse  zu  befreien,  nicht  zusteht;  den  in  die  Aktiva  der  Bilanz
aufgenommenen  Nachschußansprüchen  muß  ein  gleicher  Kapitalbetrag
in  den  Passiven  gegenübergestellt  werden;

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